Alternative Streitbeilegung – Schiedsverfahren, Schiedsgerichtsbarkeit

Die Lösung des “Gordischen Knotens” eines komplizierten Gesellschafterstreits durch die Einschaltung fachlich kompetenter Schiedsrichter bietet enorme Vorteile…
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Schiedsgerichtsbarkeit hat sich als wichtige Alternative zur traditionellen Gerichtsbarkeit etabliert. So kann diese Gestaltung der Streitbeilegung im Schiedsverfahren gerade wegen der oft komplexen wirtschaftlichen und unternehmerischen Konflikte die ideale Wahl zur Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten sein.

I. Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit in Gesellschafterstreitigkeiten

Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet eine interessante Alternative zur herkömmlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere bei der Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten. Die Kernvorteile dieses Verfahrens – Schnelligkeit, Flexibilität, Effizienz und Vertraulichkeit– machen es zu einer idealen Wahl für die Beilegung komplexer wirtschaftlicher und unternehmensinterner Konflikte.

Schnelle und flexible Verfahrensabläufe

Schiedsverfahren sind bekannt dafür, dass sie wesentlich schneller abgeschlossen werden können als Gerichtsprozesse, die oft mehrere Jahre dauern. Die Möglichkeit, Verfahrensregeln individuell anzupassen, ermöglicht eine zügige und zielgerichtete Konfliktlösung, die sich nach den spezifischen Bedürfnissen der Streitparteien richtet.

Fachspezifische Expertise der Schiedsrichter

Ein entscheidender Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist die fachliche Kompetenz der Schiedsrichter. Diese sind oft Experten in dem jeweiligen Bereich, der Gegenstand des Streits ist. Dies garantiert, dass die materiellen und technischen Aspekte des Falls von Personen beurteilt werden, die mit den branchenspezifischen Nuancen vertraut sind. Dies ist gerade in einem Gesellschafterstreit von großer Wichtigkeit.

Vertraulichkeit und Diskretion

Im Vergleich zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen bieten Schiedsverfahren einen vertraulichen Rahmen, der besonders in einem Gesellschafterstreitigkeit von Vorteil ist. Die Wahrung der Vertraulichkeit schützt die Unternehmensreputation und verhindert negative Publicity, die das Unternehmensimage und den Geschäftsbetrieb beeinträchtigen könnte.

Eignung für alle Gesellschaftsformen

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist für eine breite Palette von Gesellschaftsformen und -größen geeignet, von kleinen Familienunternehmen bis hin zu großen Aktiengesellschaften. In Familienunternehmen, wo persönliche Beziehungen und Betriebsgeheimnisse eine große Rolle spielen, ermöglicht die Schiedsgerichtsbarkeit eine Lösung, die das familiäre und geschäftliche Gefüge bewahrt.

Förderung der Unternehmenskontinuität

Die schnelle und effiziente Streitbeilegung durch Schiedsverfahren minimiert Unterbrechungen des Betriebsablaufs. Dies ist entscheidend, um die Stabilität und das nachhaltige Wachstum des Unternehmens zu sichern und die Interessen aller Stakeholder zu wahren.

Insgesamt stellt die Schiedsgerichtsbarkeit eine attraktive Alternative für die Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten dar, die den Bedürfnissen moderner Unternehmen gerecht wird, indem sie schnelle, sachkundige und diskrete Lösungen bietet. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte eines Schiedsverfahrens näher dargestellt.

II. Wirksame Vereinbarung eines Schiedsverfahrens – DIS Schiedsklausel im Gesellschaftsrecht

Die Gestaltung effektiver Schiedsklauseln im Gesellschaftsrecht erfordert ein hohes Maß an Sorgfalt, insbesondere bei Beschlussmängelstreitigkeiten. Diese Streitigkeiten, die oft innerhalb einer GmbH entstehen, waren lange Zeit aufgrund rechtlicher Bedenken gegenüber der Schiedsfähigkeit problematisch.

Historische Entwicklung der Schiedsfähigkeit

Ursprünglich lehnte der Bundesgerichtshof (BGH) die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH vollständig ab. Die Bedenken resultierten aus der Tatsache, dass schiedsgerichtliche Entscheidungen, die nur zwischen den Parteien Rechtskraft erlangen, nach den Vorschriften des GmbH-Rechts (§§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG) für alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane Wirkung zeigen sollten, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben.

Mit dem wegweisenden Urteil vom 06.04.2009, Az. II ZR 255/08 (“Schiedsfähigkeit II”)lockerte der BGH jedoch diese strenge Haltung, indem er feststellte, dass Beschlussmängelstreitigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen schiedsfähig sind.

Mindestanforderungen für die Schiedsfähigkeit

Für die Anerkennung der Schiedsfähigkeit müssen folgende Mindestanforderungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Zustimmung aller Gesellschafter: Die Schiedsvereinbarung muss in der Satzung mit der Zustimmung aller Gesellschafter verankert sein.
  1. Transparenz und Partizipation: Alle Gesellschafter sowie die Gesellschaftsorgane müssen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, als Nebenintervenienten am Verfahren teilzunehmen.
  1. Mitwirkung bei der Auswahl der Schiedsrichter: Es muss sichergestellt sein, dass alle Gesellschafter an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können, es sei denn, die Auswahl erfolgt durch eine unabhängige und neutrale Stelle.
  1. Konzentration der Verfahren: Alle Streitigkeiten, die denselben Sachverhalt betreffen, müssen bei einem Schiedsgericht konzentriert werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Die Schiedsklausel muss also entweder eine neutrale Person oder Stelle von vornherein als Schiedsgericht festlegen oder durch eine entsprechende Regelung sichern, dass der erste bei der Geschäftsleitung der Gesellschaft eingegangene Antrag, die Streitigkeiten einem Schiedsgericht vorzulegen im Sinne einer Verfahrenskonzentration „Sperrwirkung“ in Bezug auf spätere Verfahrensanträge hat.

Verwendung von Musterklauseln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

Angesichts der Komplexität bei der Gestaltung von Schiedsklauseln empfehlen sich bewährte Musterklauseln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

Die Verwendung dieser Musterklauseln minimiert das Risiko von Gestaltungsfehlern und bietet eine stabile Grundlage für die Durchführung von Schiedsverfahren, insbesondere bei Gesellschafterstreitigkeiten. Wägt man vor diesem Hintergrund Aufwand und die Gestaltungsrisiken eines “eigenen” Schiedsverfahrens mit den Kosten eines institutionell administrierten Schiedsverfahrens ab, ist die Verwendung dieser Musterklauseln in den allermeisten Fällen der bessere Ansatz.

Individualisierung der Schiedsvereinbarung

Es ist empfehlenswert, die Musterklauseln je nach Bedarf der Gesellschaft anzupassen, um klarzustellen, welche Arten von Streitigkeiten von der Schiedsbindung umfasst sind. Eine solche Anpassung sichert, dass die Schiedsklausel die spezifischen Anforderungen und die Interessenlage der Gesellschafter reflektiert.

Beispiel für eine optimierte DIS-Schiedsklausel:

Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis und diesem Gesellschaftsvertrag (einschließlich gesetzlicher Ansprüche) oder über dessen Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.“

III. Rechtliche Grundlagen und Verfahrensablauf des Schiedsverfahrens

1. Definition und Bedeutung von Schiedsverfahren

Ein Schiedsverfahren ist ein privates Rechtsstreitverfahren, das anstatt einer gerichtlichen Klärung durchgeführt wird. Es wird vor einem Schiedsgericht verhandelt, welches von den Parteien frei gewählt wird. Die Attraktivität des Schiedsverfahrens liegt in der prozessualen Flexibilität, der Expertise der Schiedsrichter und der Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen, was insbesondere bei sensiblen geschäftlichen Auseinandersetzungen von Vorteil ist.

Rechtliche Grundlagen und relevante Gesetzgebung (§§ 1025 ff ZPO)

Die rechtlichen Grundlagen für Schiedsverfahren in Deutschland sind in den §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Diese Paragraphen legen die Anforderungen an die Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten, die Form der Schiedsvereinbarung sowie die Durchführungsregeln fest und stellen sicher, dass die Verfahren den rechtlichen Standards von Fairness und Rechtssicherheit entsprechen.

2. Initiierung des Schiedsverfahrens:  Rechtsgrundlagen und Verfahrensanforderungen 

Die korrekte Initiierung eines Schiedsverfahrens ist entscheidend für dessen Gültigkeit und Effizienz.

Schiedsvereinbarung und ihre rechtlichen Voraussetzungen (§§ 1029 – 1033 ZPO)

Eine rechtswirksame Schiedsvereinbarung legt den Grundstein für das Schiedsverfahren.

Die §§ 1029 bis 1033 der Zivilprozessordnung (ZPO) definieren genau, welche formalen und inhaltlichen Anforderungen eine Schiedsvereinbarung erfüllen muss:

  • Formvorschriften: Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden. Dies kann durch ein Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder durch den Austausch von Briefen, Telefaxen, E-Mails oder anderen Kommunikationsmitteln, die einen Nachweis der Vereinbarung erlauben, geschehen.
  • Inhaltliche Anforderungen: Die Vereinbarung muss klar definieren, welche Streitigkeiten schiedsrichterlich geklärt werden sollen. Eine allgemeine Klausel, die alle möglichen zukünftigen Streitigkeiten einschließt, ist zulässig, muss aber klar formuliert sein.

Einleitung des Verfahrens: Antragstellung und gesetzliche Regelungen (§ 1044 ZPO)

Die Einleitung eines Schiedsverfahrens beginnt mit der formalen Antragstellung, die durch § 1044 ZPO geregelt wird. Diese Vorschrift legt die notwendigen Schritte fest, die zur offiziellen Eröffnung des Schiedsverfahrens führen:

  • Beginn des Schiedsverfahrens: Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt – anders als das vor staatlichen Gerichten – nicht mit der Erhebung der Klage, sondern mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Dies bestimmt § 1044 ZPOsofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Grundsätzlich hemmt der Beginn eines Schiedsverfahrens die Verjährung genauso wie die Einreichung einer Klage, § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB.
  • Antragstellung: Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Schiedsgericht eingereicht werden und alle relevanten Informationen enthalten, die zur Identifizierung des Streitfalls notwendig sind.
  • Verfahrenseinleitung: Mit dem Eingang des Antrags beim Schiedsgericht ist das Verfahren offiziell eingeleitet. Das Datum dieses Eingangs markiert den formalen Beginn des Schiedsverfahrens.

Zusätzliche Regelungen nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ergänzt diese gesetzlichen Vorgaben durch spezifische Regelungen, die in der DIS-Schiedsgerichtsordnung festgelegt sind. Diese Regelungen zielen darauf ab, das Verfahren effizient zu gestalten und die Integrität des Verfahrens zu gewährleisten:

  • Beginn des Verfahrens: Gemäß Artikel 5 und 6 der DIS-Schiedsgerichtsordnung beginnt das Schiedsverfahren durch Einreichung der Schiedsklage bei der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Mit Eingang der Schiedsklage ist die Streitsache schiedshängig.
  • Frühzeitige Verfahrenskonferenz: Gemäß Artikel 27 der DIS-Schiedsgerichtsordnung soll das Schiedsgericht eine Verfahrenskonferenz abhalten, um mit den Parteien einen auf den konkreten Streitfall abgestimmten Plan für eine zügige und kostengünstige Streitbeilegung zu entwickeln.
  • Anpassungsfähigkeit: Die DIS-Schiedsgerichtsordnung gibt den Parteien die Möglichkeit, die Verfahrensregeln ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen, was eine flexible Handhabung des Schiedsverfahrens ermöglicht.

3. Bildung des Schiedsgerichts: Auswahlverfahren nach ZPO und DIS-Schiedsgerichtsordnung

Die Bildung des Schiedsgerichts ist ein entscheidender Schritt im Schiedsverfahren, der den Grundstein für die Fairness und Effektivität des gesamten Prozesses legt. Die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Bestimmungen der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) regeln diesen Prozess detailliert.

Prozess der Bildung und die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen (§§ 1034 – 1039 ZPO)

Die Konstituierung des Schiedsgerichts nach den §§ 1034 bis 1039 der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst mehrere wichtige Aspekte:

  • Bestimmung der Schiedsrichter: Die Parteien können einvernehmlich die Schiedsrichter bestimmen. Fehlt eine Einigung, sieht die ZPO bestimmte Verfahren zur Ernennung vor.
  • Festlegung der Befugnisse: Die Befugnisse der Schiedsrichter werden klar definiert, um den Umfang ihrer Entscheidungsgewalt und Verantwortlichkeit abzugrenzen.
  • Verfahrensregeln: Die ZPO stellt sicher, dass die Verfahrensregeln die Gleichbehandlung der Parteien und das rechtliche Gehör gewährleisten.

Rolle und Auswahl der Schiedsrichter

Die Auswahl der Schiedsrichter ist entscheidend für den Verlauf und Ausgang des Schiedsverfahrens. Schiedsrichter müssen nicht nur fachlich qualifiziert, sondern auch unparteiisch und unabhängig sein. Sie werden oft nach ihrer Expertise in dem jeweiligen Rechtsgebiet oder ihrer Erfahrung in ähnlichen Streitigkeiten ausgewählt.

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter (Artikel 9 DIS-Schiedsgerichtsordnung)

Gemäß Artikel 9 der DIS-Schiedsgerichtsordnung müssen Schiedsrichter unparteiisch und unabhängig sein, um die Integrität des Verfahrens zu gewährleisten:

  • Offenlegungspflicht: Schiedsrichter sind verpflichtet, jegliche Umstände offen zu legen, die ihre Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
  • Ablehnungsrecht: Parteien haben das Recht, einen Schiedsrichter abzulehnen, wenn begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen.

4. Durchführung des Schiedsverfahrens: Verfahrensregeln und Phasen nach der ZPO und DIS-Schiedsgerichtsordnung

Die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist ein umfangreicher Prozess, der durch die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) geregelt wird. Diese Regelungen stellen sicher, dass das Verfahren effizient, fair und an die spezifischen Bedürfnisse der Parteien angepasst abläuft.

Allgemeine Verfahrensregeln und Gestaltungsfreiheit der Parteien (§ 1042 ZPO)

§ 1042 ZPO räumt den Parteien umfangreiche Gestaltungsfreiheit in der Durchführung ihres Schiedsverfahrens ein. Diese Freiheit ermöglicht es den Parteien, Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrens zu nehmen, einschließlich der Wahl des Schiedsortes, der Sprache und der anwendbaren prozeduralen Regeln. Diese Flexibilität ist besonders vorteilhaft in komplexen und internationalen Streitigkeiten, wo die Bedürfnisse und Erwartungen der Parteien stark variieren können.

Phasen des Verfahrens: Schriftwechsel, mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme

  • Schriftwechsel: Die Parteien tauschen Schriftsätze aus, in denen sie ihre Ansprüche und Verteidigungen darlegen. Dies ist oft die erste Phase des Verfahrens, die die Grundlage für alle weiteren Diskussionen und Entscheidungen bildet.
  • Mündliche Verhandlung: Obwohl Schiedsverfahren oft als dokumentenlastig gelten, spielt die mündliche Verhandlung eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Klärung komplexer Sachverhalte geht oder wenn Zeugen und Sachverständige gehört werden.
  • Beweisaufnahme: Diese Phase umfasst die Sammlung und Präsentation von Beweisen. Schiedsrichter haben die Autorität, die Art und Weise der Beweisführung zu bestimmen, was auch die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen einschließen kann.

Rechtliches Gehör und Gleichbehandlung der Parteien (§ 1042 ZPO)

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung ist tief in § 1042 ZPO verankert und stellt sicher, dass jede Partei die Möglichkeit hat, ihren Fall darzustellen und auf das Vorbringen der Gegenseite zu reagieren. Dies beinhaltet die Rechte auf Information, auf angemessene Zeit zur Vorbereitung der eigenen Sache und auf eine faire Chance, gehört zu werden.

Ergänzungen aus der DIS-Schiedsgerichtsordnung

Die DIS-Schiedsgerichtsordnung bietet zusätzliche Richtlinien und Werkzeuge, um die Effizienz und Fairness des Verfahrens zu erhöhen, insbesondere die Förderung einvernehmlicher Lösungen: Artikel 26 der DIS-Schiedsgerichtsordnungbetont die Rolle des Schiedsgerichts bei der Förderung einvernehmlicher Lösungen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens.

5. Der Schiedsspruch

Der Schiedsspruch stellt den abschließenden und entscheidenden Teil eines Schiedsverfahrens dar. Er wird von den Schiedsrichtern nach einer umfassenden Prüfung des Falls und der Beweislage erlassen. Die Verfahrensregeln und die Rechtskraft eines Schiedsspruchs sind die Grundlage für die Gewährleistung von Fairness und Rechtssicherheit.

Verfahren und Anforderungen für den Erlass eines Schiedsspruchs

Die Erstellung des Schiedsspruchs folgt einem geregelten Verfahren, das in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) detailliert festgelegt ist. 

Dieser Prozess umfasst mehrere Schritte:

  • Beweiswürdigung: Schiedsrichter bewerten alle vorgelegten Beweise und Argumente, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Bewertung muss unparteiisch und gemäß den im Vorfeld festgelegten Verfahrensregeln erfolgen.
  • Beratung: Vor der Erstellung des Schiedsspruchs beraten sich die Schiedsrichter, um eine einheitliche Sichtweise zu erreichen. Dieser Schritt ist entscheidend, um eine konsistente und gerechte Entscheidung zu gewährleisten.
  • Abfassung des Schiedsspruchs: Der Schiedsspruch wird schriftlich formuliert und muss klare Gründe für die Entscheidung enthalten. Dies gewährleistet Transparenz und Nachvollziehbarkeit.

Rechtskraft und Bindungswirkung des Schiedsspruchs

Ein Schiedsspruch hat die gleiche rechtliche Bindungswirkung wie ein gerichtliches Urteil. Er ist endgültig und bindend für die Parteien, was bedeutet, dass er nicht angefochten werden kann, außer unter sehr spezifischen Bedingungen, die in den §§ 1059 ff. ZPO geregelt sind:

  • Endgültigkeit: Einmal erlassen, stellt der Schiedsspruch die finale Entscheidung des Schiedsgerichts dar. Die Parteien sind an diese Entscheidung gebunden und müssen sie umsetzen, es sei denn, sie wird aufgehoben.
  • Aufhebungsmöglichkeiten: Ein Schiedsspruch kann nur aus gravierenden Gründen aufgehoben werden, wie etwa Verfahrensfehler, Befangenheit der Schiedsrichter oder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung.

Ergänzungen aus der DIS-Schiedsgerichtsordnung

Artikel 37 – 41 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ergänzen die gesetzlichen Vorschriften durch Anforderungen an die Frist, Form und den Inhalt des Schiedsspruchs:

  • Formale Anforderungen: Der Schiedsspruch muss datiert und unterschrieben sein und den Ort des Schiedsverfahrens angeben.
  • Inhaltliche Anforderungen: Er muss eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes, eine Darstellung der Entscheidungsgründe sowie die finale Entscheidung enthalten.

Der Schiedsspruch markiert somit nicht nur das Ende des Schiedsverfahrens, sondern sollte auch die Grundlage für die endgültige Lösung des zugrunde liegenden Konflikts bilden.

6. Nachverfahren im Schiedsverfahren: Überprüfung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Das Nachverfahren eines Schiedsverfahrens umfasst wichtige Schritte, die nach der Erstellung des Schiedsspruchs erfolgen. Diese Phase ist entscheidend für die Durchsetzung und rechtliche Anerkennung des Schiedsspruchs und beinhaltet die Überprüfung, Anfechtung sowie die Vollstreckung des Schiedsspruchs.

Kontrolle des Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte (§§ 1059 ff ZPO)

Nachdem ein Schiedsspruch erlassen wurde, haben die Parteien unter bestimmten Bedingungen das Recht, diesen durch staatliche Gerichte überprüfen zu lassen. Die §§ 1059 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) regeln die Überprüfung und bieten den Parteien die Möglichkeit, einen Schiedsspruch aufgrund von Mängeln anzufechten.

  • Überprüfbarkeit: Die Überprüfung ist normalerweise auf Verfahrensfehler oder auf Verletzungen grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien beschränkt, wie beispielsweise die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die Befangenheit eines Schiedsrichters.
  • Gründe für die Aufhebung: Ein Schiedsspruch kann aufgehoben werden, wenn erhebliche Verfahrensmängel vorliegen oder wenn der Schiedsspruch gegen zwingende Normen des öffentlichen Rechts verstößt.

Möglichkeiten der Anfechtung und Aufhebung des Schiedsspruchs

Die Möglichkeit der Anfechtung eines Schiedsspruchs gewährleistet für die Parteien nach Abschluss des Schiedsverfahrens rechtliche Sicherheit. Die Anfechtung kann unter anderem aus folgenden Gründen erfolgen:

  • Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
  • Mangelnde Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter
  • Überschreitung der Schiedsvereinbarung durch das Schiedsgericht

Diese Punkte sind detailliert in den §§ 1059 ff. ZPO geregelt, welche die Rechtsmittel gegen Schiedssprüche definieren und die Integrität des Schiedsverfahrens sicherstellen.

Vollstreckung des Schiedsspruchs und die Rolle der staatlichen Gerichte

Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs ist der letzte Schritt im Nachverfahren. Ein Schiedsspruch, der die notwendigen rechtlichen Kriterien erfüllt, hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil eines staatlichen Gerichts und ist vollstreckbar. 

Die Rolle der staatlichen Gerichte in diesem Prozess umfasst:

  • Prüfung der Vollstreckbarkeit: Bevor ein Schiedsspruch vollstreckt werden kann, muss er von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dies beinhaltet in der Regel eine formale Überprüfung, ob der Schiedsspruch den grundlegenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
  • Vollstreckungsverfahren: Nach der Erklärung der Vollstreckbarkeit können die staatlichen Gerichte Maßnahmen zur Vollstreckung des Schiedsspruchs anordnen, ähnlich wie bei einem gerichtlichen Urteil.

Das Nachverfahren ist entscheidend für die Effektivität des Schiedsverfahrens, da sie die Durchsetzung und rechtliche Anerkennung des Schiedsspruchs sicherstellt, wodurch das Vertrauen in das Schiedssystem gestärkt wird.

7. Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren (§ 1041 ZPO)

Der einstweilige Rechtsschutz ist ein wichtiges Instrument in einem Schiedsverfahren, das den beteiligten Parteien ermöglicht, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Rechte zu schützen oder potenziellen Schaden zu verhindern, bevor eine endgültige Entscheidung gefällt wird. 

Nach § 1041 der Zivilprozessordnung (ZPO) haben Schiedsgerichte die Befugnis, auf Antrag vorläufige oder sichernde Maßnahmen bezüglich des Streitgegenstands anzuordnen, sofern die Schiedsvereinbarung dies nicht ausschließt.

Anwendungsbereiche des einstweiligen Rechtsschutzes

Der einstweilige Rechtsschutz in Schiedsverfahren kann vielfältig genutzt werden, um den Status quo zu erhalten, zukünftige Schäden zu vermeiden und die spätere Durchsetzung des Schiedsurteils zu sichern. Diese Anordnungen bieten einen effektiven Rechtsschutz vor der finalen Urteilsfindung.

Durchsetzung vorläufiger Maßnahmen

Obwohl vorläufig, sind diese Maßnahmen vollstreckbar und entscheidend für die Aufrechterhaltung der Verfahrensintegrität. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen kann das Schiedsgericht gemäß § 1041 Abs. 1 ZPO erforderliche Maßnahmen erlassen, um den Streitgegenstand zu schützen oder zu sichern.

Koexistenz mit § 1033 ZPO

Der § 1041 ZPO wird ergänzt durch § 1033 ZPO, der es ermöglicht, dass staatliche Gerichte vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens vorläufige Maßnahmen anordnen können. Beide Vorschriften bieten parallele Rechtsschutzmöglichkeiten, wobei kein Vorrang einer Norm besteht. Die Wahlmöglichkeit zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht besteht somit während der gesamten Dauer des Schiedsverfahrens. Die einmal getroffene Wahl lässt jedoch das Rechtsschutzinteresse für den jeweils anderen Weg entfallen.

Wahlmöglichkeiten und Einschränkungen

Die Entscheidungsfreiheit zwischen dem staatlichen Gericht und dem Schiedsgericht besteht nur während des Schiedsverfahrens. Bis dahin und gegebenenfalls auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens besteht dagegen nur die Möglichkeit einstweilige gerichtliche Maßnahmen beim staatlichen Gericht zu beantragen.

8. Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit: Herausforderungen und Strategien für die Einbindung Dritter

Mehrparteienschiedsverfahren bieten eine effektive Lösung für komplexe Wirtschaftsbeziehungen und Projekte, die mehrere Vertragspartner umfassen. Diese Art der Schiedsgerichtsbarkeit involviert häufig zahlreiche Parteien und bringt spezielle Herausforderungen mit sich, die sorgfältig gehandhabt werden müssen, um faire und effiziente Verfahren zu gewährleisten.

Entwicklung spezifischer Schiedsklauseln

Für Mehrparteienschiedsverfahren ist es erforderlich, speziell angepasste Schiedsklauseln zu entwickeln, die klare Regelungen zur Einbeziehung aller beteiligten Parteien bieten. Diese Klauseln müssen präzise formuliert sein, um spätere Unklarheiten oder Konflikte bezüglich der Teilnahmeberechtigung und der Verfahrensrechte zu vermeiden. Präzise Schiedsklauseln sind das Fundament für ein reibungsloses Schiedsverfahren.

Koordination und Verfahrensleitung

Die Koordination mehrerer Parteien innerhalb eines Schiedsverfahrens stellt hohe Anforderungen an die Verfahrensleitung. Diese muss nicht nur die Komplexität des Falles managen, sondern auch sicherstellen, dass alle Parteien gleichbehandelt werden und das Verfahren effizient abläuft. Dazu gehört auch die sorgfältige Auswahl neutraler Schiedsrichter, die keine Voreingenommenheit zeigen und die Fähigkeit besitzen, komplexe Mehrparteienfälle zu handhaben.

Strategien zur Effizienzsteigerung

Um die Effizienz in Mehrparteienschiedsverfahren zu maximieren, können spezielle Verfahrensregeln angewandt werden, wie z.B. die Konsolidierung verwandter Ansprüche oder die koordinierte Einreichung von Dokumenten. Solche Strategien helfen, Zeit und Ressourcen zu sparen und Konflikte unter den Parteien zu minimieren.

Einbindung Dritter

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit ist die mögliche Einbindung von Dritten, die indirekt betroffen sein könnten. Die klare Definition, wie und unter welchen Bedingungen Dritte am Verfahren teilnehmen können, ist entscheidend, um rechtliche Klarheit zu schaffen und den Schutz der Interessen aller Beteiligten zu gewährleisten.

IV. Kosten des Schiedsverfahrens im Rahmen der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)

IV. Kosten des Schiedsverfahrens im Rahmen der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)

Die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach der Ordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) involviert verschiedene Kostenarten, die sorgfältig zu berücksichtigen sind. Diese Kosten sind in Artikel 32 -36 und Anlage 2 (Kostenordnung) der DIS-Schiedsgerichtsordnung festgelegt.

Überblick über die Struktur und die spezifischen Kosten, die während eines Schiedsverfahrens anfallen können:

1. Initiale Kosten

  • Einleitung des Schiedsverfahrens: Zu Beginn des Verfahrens fallen Kosten an, die sich aus Anmeldegebühren und Vorschüssen für die Schiedsrichter zusammensetzen.

2. Laufende Verfahrenskosten

  • Schiedsrichtergebühren: Die Vergütung der Schiedsrichter richtet sich in der Regel nach einem vorab festgelegten Tarif, der vom Streitwert abhängig ist. Die genauen Tarife sind in den Richtlinien der DIS festgehalten.
  • Verwaltungskosten der Schiedsinstitution: Für die administrative Abwicklung des Schiedsverfahrens erhebt die DIS-Gebühren, die dazu beitragen, die organisatorische Unterstützung und die Nutzung der institutionellen Ressourcen zu decken.
  • Weitere Kosten: Weitere laufende Kosten umfassen Ausgaben für Raummiete, Reisekosten der Schiedsrichter, Honorare für Sachverständige oder Zeugen und Kosten für Übersetzungen sowie für die Dokumentation des Verfahrens.

3. Abschluss des Verfahrens

  • Schiedsspruch: Die finalen Kosten für die Erstellung und Verkündung des Schiedsspruchs müssen ebenfalls einkalkuliert werden. Diese schließen die gesamten Bemühungen des Schiedsgerichts ab und sind oft signifikant, abhängig von der Komplexität des Falles.

4. Kostenregelung

  • Kostentragung: Im Schiedsspruch wird in der Regel auch entschieden, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Meistens werden die Kosten der unterlegenen Partei auferlegt, jedoch kann das Schiedsgericht je nach Umständen des Falles eine andere Entscheidung treffen.
  • Kostenvorschuss: Die Parteien sind üblicherweise verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten, der dazu dient, die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens abzudecken. Dieser Vorschuss wird basierend auf dem Streitwert und der erwarteten Dauer des Verfahrens berechnet.

5. Kostenrechner der DIS

Für eine genaue Schätzung der Kosten bietet die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit einen Online-Kostenrechner an. Dieses Tool ermöglicht es den Parteien, eine vorläufige Kostenschätzung basierend auf dem angegebenen Streitwert und weiteren relevanten Faktoren zu erhalten. Dieser Service ist besonders hilfreich für die Budgetplanung und finanzielle Vorbereitung auf das Schiedsverfahren. Eine genaue Kalkulation der Kosten trägt dazu bei, Überraschungen zu vermeiden und eine effiziente Streitbeilegung zu gewährleisten.

V. Zusammenfassung und Perspektiven in der Schiedsgerichtsbarkeit: Eine effiziente Lösung für Unternehmenskonflikte

Die Schiedsgerichtsbarkeit hat sich als wichtige Alternative zur traditionellen Gerichtsbarkeit etabliert, ideal für die schnelle und sachkundige Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten und anderen unternehmerischen Konflikten. Ihre Bedeutung erstreckt sich über die reine Schnelligkeit und Effizienz hinaus; sie umfasst auch die fachspezifische Expertise der Schiedsrichter und die Gewährleistung der Vertraulichkeit, die in der Geschäftswelt hochgeschätzt wird.

Strategische Flexibilität und Expertise

Die Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung der Verfahrensregeln macht die Schiedsgerichtsbarkeit besonders attraktiv in komplexen Rechtsangelegenheiten wie Gesellschafterstreitigkeiten. Parteien können Verfahren an ihre spezifischen Bedürfnisse anpassen, was bei herkömmlichen Gerichtsverfahren oft nicht möglich ist. Dieser maßgeschneiderte Ansatz, gepaart mit der tiefgreifenden Rechtskenntnis der Schiedsrichter, gewährleistet, dass jede Entscheidung sowohl fundiert als auch gerecht ist.

Rechtlicher Rahmen und Sicherheit im Nachverfahren

Die Zivilprozessordnung (ZPO) und die DIS-Schiedsgerichtsordnung bieten zusammen einen soliden rechtlichen Rahmen, der die Integrität des Schiedsverfahrens sicherstellt. Diese Vorschriften garantieren die Fairness und Gleichbehandlung aller Parteien während des gesamten Verfahrens und unterstützen die Erstellung eines gerechten und fundierten Schiedsspruchs. Darüber hinaus gewährleistet das Nachverfahren, dass die Schiedsentscheidungen rechtlich bindend und durchsetzbar sind, wodurch die Effektivität der Schiedsgerichtsbarkeit weiter erhöht wird.

Aus Ihrer individuellen Praxis können sich komplexe Fragestellungen ergeben. Für weitergehende Lösungen biete ich Ihnen meine Unterstützung an. Nutzen Sie ergänzend meine online buchbare Rechtsberatung, wenn Sie konkrete Problemstellungen lösen wollen.

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
Nach oben scrollen