Inhalt: Rangrücktrittserklärung, Rangrücktrittsvereinbarung, Überschuldungsstatus, Passivierungsverbot, Überschuldung, Unternehmensfortführung, Handelsbilanz, Steuerbilanz, Insolvenzreife, bilanzielle Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzantragspflicht, Insolvenzbeantragungsverpflichtung, vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre
In seinem Urteil vom 05.03.2015 hat sich der BGH grds. mit den Anforderungen befasst, die an eine Rangrücktrittserklärung zu stellen sind, damit diese die bezweckte überschuldungsbeseitigende Wirkung hat.
Zudem hat er grundsätzliche Ausführungen zur Rechtsnatur der Rangrücktrittsvereinbarung gemacht.
Nur rund sechs Wochen später hat der BFH mit Urteil vom 15.04.2015 die bis dato geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur Rangrücktrittsvereinbarung des BFH fortentwickelt.
Beide Entscheidungen sind miteinander zu harmonisieren, damit die Praxis rechtssicher Rangrücktrittserklärungen formulieren kann.
Aus Sicht des BGH ging es darum, welche Anforderungen an eine Rangrücktrittsvereinbarung zu stellen sind, damit Verbindlichkeiten im Überschuldungsstatus einer Gesellschaft unberücksichtigt bleiben können, um so die Überschuldung und damit eine Insolvenz zu vermeiden.
Dem gegenüber hatte der BFH die Frage zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit, für die eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen wurde, das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG gilt oder nicht.
Mit anderen Worten, der BGH befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen eine Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus unberücksichtigt bleiben kann. Der BFH fragt danach, unter welchen Voraussetzungen eine Verbindlichkeit trotz Rangrücktrittsvereinbarung noch passiviert werden kann.
Bei der Beantwortung der Frage, wie eine Vereinbarung auszugestalten ist, damit die Verbindlichkeit unter steuerlichen Gesichtspunkten weiter zu passivieren ist, in einem Überschuldungsstatus aber nicht mehr berücksichtigt werden muss, sind zunächst die verschiedenen Blickwinkel beider Gerichte zu beachten:
Der BFH stellt rein steuerrechtliche Überlegungen an, unter welchen Voraussetzungen eine Verbindlichkeit zu passivieren ist.
Der BGH macht Gleiches unter dem rein insolvenzrechtlichen Gesichtspunkt.
Zu beachten ist weiter, dass es bei der Entscheidung des BFH um die Passivierung in der Steuerbilanz geht. Der BGH befasst sich dagegen mit der Frage, wann eine Verbindlichkeit in einen Überschuldungsstatus einzustellen ist.
Der Überschuldungsstatus ist nicht identisch mit der Steuerbilanz, vielmehr handelt es sich um eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva. Zweck dieses Überschuldungsstatus ist es, festzustellen, ob im Verwertungsfall die Verbindlichkeiten aus dem Vermögen beglichen werden können.
Daher sind bei der Bestimmung der Aktiva und Passiva im Überschuldungsstatus die Posten der Steuerbilanz nicht verbindlich.
I. Konsequenzen
Es geht es also um die Gratwanderung, eine Rangrücktrittsvereinbarung so auszugestalten, dass die Verbindlichkeit einerseits im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus nicht anzusetzen ist, also unberücksichtigt bleiben kann, andererseits aber die Anforderungen zu erfüllen, die erforderlich sind, damit die Verbindlichkeit nicht dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt.
Was sind die Konsequenzen, wenn die vorbeschriebene Gratwanderung misslingt?
Erfüllt die Rangrücktrittsvereinbarung nicht die aus insolvenzrechtlicher Sicht erforderlichen Voraussetzungen einer wirksamen Rangrücktrittsvereinbarung, hat dies zur Konsequenz, dass die betroffene Verbindlichkeit weiter in den Überschuldungsstatus einzustellen ist. Die betreffende Verbindlichkeit des Schuldners ist in diesem Fall zu passivieren.
Damit kann es zu einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne kommen, sofern die erforderliche Fortführungsprognose nicht gegeben ist, vgl. § 19 InsO.
Hiermit einhergeht die Verpflichtung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen; wenn dies nicht geschieht, ist die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für eine Insolvenzverschleppung mit allen daran anknüpfenden zivil- und strafrechtlichen Folgen festzustellen.
Umgekehrt führt eine Rangrücktrittserklärung, die die Voraussetzung des § 5 Abs. 2a EStG erfüllt, dazu, dass die betroffene Verbindlichkeit dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt.
Die Verbindlichkeit darf dann nicht mehr in der Steuerbilanz passiviert werden.
Konsequenz ist, dass in Höhe der nicht mehr zu passivierenden Verbindlichkeit ein außerordentlicher, zu versteuernder Gewinn anfällt. Dies kann je nach steuerlicher Konstellation zu passivierenden Steuerverbindlichkeiten und (zeitlich versetzt) zu Abfluss von Liquidität, und damit am Ende trotz und zugleich wegen einer Rangrücktrittsvereinbarung doch zu einer Insolvenzreife führen.
Richtig gemacht führt dagegen der überschuldungsvermeidende Rangrücktritt zur rechtmäßigen Unternehmensfortführung ohne steuerschädliche Generierung von Buchgewinnen.
II. Anforderungen des BFH an eine Rangrücktrittserklärung
In der Handelsbilanz sind nach § 247 Abs. 1 HGB Schulden dann zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt.
Nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt dies auch für Zwecke der Steuerbilanz und damit insbesondere auch für die Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Demgegenüber sind nach § 5 Abs. 2a EStG Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne angefallen sind, erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
Die Vermögenslosigkeit des Schuldners allein führt allerdings nicht dazu, dass eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus dem handels- oder steuerrechtlichen Abschluss auszubuchen ist. Denn § 5 Abs. 2a EStG ist aus der Perspektive des Gläubigers zu sehen.
Damit ist nicht entscheidend, ob der Schuldner in der Lage ist, die Verbindlichkeit zu tilgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gläubiger weiterhin beabsichtigt, seine Forderung geltend zu machen.
Ohne eine (rechtliche) Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs auf künftige Einnahmen oder Gewinne (d.h. auf künftige Vermögenswerte) erfordert der zutreffende Ausweis des schuldnerischen Vermögens demgemäß die Passivierung der Schulden.
Sieht ein erklärter Rangrücktritt vor, dass der Gläubiger die Befriedigung seiner Gesamtforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder ggf. aus einem Liquidationsüberschuss verlangen kann, so handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht. Es fehlt hier an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung.
Daher darf diese Verbindlichkeit nicht ausgewiesen werden.
Hier greift also das Passivierungsverbot mit der Konsequenz eines zu versteuernden Buchgewinns ein.
Um das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG zu vermeiden, ist es aber erforderlich, dass das Vermögen des Schuldners gegenwärtig – und nicht nur zukünftig – belastet ist.
Es ist ständige Rechtsprechung des BFH, dass die Vermögenslosigkeit des Schuldners als solche nicht dazu führt, dass eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus dem handels- oder steuerrechtlichen Abschluss ausgebucht werden muss. Ist der Rückzahlungsanspruch – rechtlich – nicht auf künftige Einnahmen oder Gewinne, d.h. auf künftige Vermögenswerte beschränkt, so ist die Passivierung erforderlich, um das schuldnerische Vermögen zutreffend auszuweisen.
Besteht nach der Rangrücktrittsvereinbarung die Verpflichtung, die Verbindlichkeit aus dem sog. freien Vermögen zu tilgen, so ist das gegenwärtige Vermögen des Schuldners nach wie vor belastet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Rangrücktritt zu einer vorübergehenden Nichterfüllbarkeit der Verbindlichkeit aus dem gebundenen Vermögen führt.
In der Krise darf die Forderung zwar nur – aber immerhin – aus ungebundenem Vermögen befriedigt werden. Der Gläubiger will aber gerade nicht auf seine Forderung verzichten. Er will nur inhaltlich den Rang der Forderung ändern. Die Forderung bleibt bestehen und ist weiter aus dem ungebundenen sonstigen freien Vermögen zu befriedigen. Sie bleibt damit eine wirtschaftliche Belastung für den Schuldner.
Denn die Erfüllung der Verbindlichkeit ist nicht von künftigen Einnahmen oder Gewinnen abhängig, sondern davon, ob der Schuldner ohne die Gefahr einer Insolvenz über hinreichende finanzielle Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeit verfügt. Folglich bleibt das gesamte gegenwärtige Vermögen des Schuldners belastet.
Damit besteht weder nach dem Handelsrecht noch nach dem § 5 Abs. 2a EStG ein Passivierungsverbot. Die entsprechende Verbindlichkeit ist weiter in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz zu passivieren. Eine steuerschädliche Ausbuchung der Verbindlichkeit wird so vermieden.
Um aus steuerrechtlicher Sicht ein Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG und die hieraus folgende Konsequenz eines zu versteuernden außerordentlichen Ertrages zu vermeiden, darf also die Rangrücktrittsvereinbarung nicht vorsehen, dass die Verbindlichkeit nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist.
Vielmehr muss – zumindest – noch in die Formulierung aufgenommen werden, dass die Verpflichtung besteht, die Verbindlichkeit aus dem sog. freien Vermögen zu tilgen.
Aus steuerrechtlicher Sicht sollte eine Rangrücktrittsvereinbarung also, um zu vermeiden, dass die Verbindlichkeit steuerschädlich ausgebucht werden muss, zumindest die Regelung enthalten, dass die Verpflichtung besteht, die Verbindlichkeit aus dem sog. freien Vermögen zu tilgen.
III. Die Anforderungen des BGH an eine Rangrücktrittserklärung
Aus insolvenzrechtlicher Sicht hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 05.03.2015 den Anwendungsbereich der Rangrücktrittsvereinbarung geklärt.
In personeller Hinsicht hat der BGH klargestellt, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO über seinen Wortlaut hinaus nicht nur auf den Rangrücktritt von Gesellschaftern, sondern auch auf den Rangrücktritt außenstehender Gläubiger anwendbar ist.
In zeitlicher Hinsicht ist klargestellt, dass die Rücktrittsvereinbarung, wenn sie die Vermeidung einer Insolvenz sicherstellen soll, nicht nur den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung, sondern insbesondere auch den Zeitraum vor der Verfahrenseröffnung erfassen muss (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).
Durch den neu eingeführten § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO war diesbezüglich eine gewisse Rechtsunsicherheit eingetreten, da der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO lediglich den Nachrang im Insolvenzverfahren fordert.
Für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung fordert der BGH, dass die Rangrücktrittsvereinbarung als rechtsgeschäftliches Zahlungsverbot mit dem Inhalt ausgestaltet wird, dass die Forderung nur aus ungebundenem Vermögen befriedigt werden darf.
Der Gläubiger muss aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung dauerhaft gehindert sein, seine Forderung geltend zu machen, weswegen ein lediglich zeitlich begrenzter Rücktritt unzureichend ist.
Es reicht aber aus, den Rangrücktritt auf die Fallgestaltung zu beschränken, dass infolge der Zahlung eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einzutreten droht oder aber eine bestehende Insolvenzreife verstärkt wird.
Deshalb ist es zulässig, dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, die Tilgung seiner Forderung zu verlangen, wenn der Schuldner über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, die eine Tilgung der Forderung sicherstellen, ohne dass dadurch ein Insolvenzgrund verwirklicht wird oder verwirklicht zu werden droht.
Denn der Gläubiger will ja gerade nicht auf seine Forderung verzichten, sondern die Forderung lediglich inhaltlich dahin ändern, dass sie im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern des Schuldners haftendes Kapital darstellt und deshalb an den Forderungsinhaber in der Krise nicht mehr ausbezahlt werden darf.
Durch die Rangrücktrittsvereinbarung wird also nur die Rangfolge, nicht aber der Bestand der Forderung geändert.
Für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung darf die Forderung nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher „normaler“ Insolvenzgläubiger befriedigt werden. Dabei genügt es, dass sich die Rangrücktrittserklärung darauf beschränkt, dass die Forderung hinter die Forderungen aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurücktritt, ohne dass die Forderung darüber hinaus mit den Ansprüchen auf Rückgewähr der Einlagen gleichgestellt wird.
Die Rangrücktrittsvereinbarung soll entweder verhindern, dass ein Insolvenzgrund eingreift, oder aber einen bereits vorhandenen Insolvenzgrund beseitigen. Deshalb erklären der Schuldner und der Gläubiger mit dem Abschluss der Vereinbarung, dass die zurückgetretene Forderung mangels einer Passivierungspflicht in einem Insolvenzstatus die Insolvenz des Schuldners nicht auslösen wird.
Wird der Rangrücktritt nachträglich vereinbart, so handelt es sich nach Ansicht des BGH um einen verfügenden Schuldänderungsvertrag i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung ändert mit dinglicher Kraft die Rangfolge der Forderung.
Hierdurch werden die übrigen Gläubiger begünstigt.
Es darf aber nicht im Belieben der Vertragspartner einer Rangrücktrittserklärung liegen, über die öffentlich-rechtliche Insolvenzbeantragungspflicht zu disponieren und einen Insolvenzgrund nach Belieben zu beseitigen oder wieder eingreifen zu lassen.
Will man dem Schuldner die Möglichkeit geben, sich mittels einer Rangrücktrittsvereinbarung von seiner eigentlich gegebenen Insolvenzbeantragungspflicht zu befreien, so ist den übrigen Gläubigern im Gegenzug eine gesicherte Rechtsposition zu geben.
Rechtstechnisch erreicht der BGH dies dadurch, dass er in der Rangrücktrittsvereinbarung einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB), nämlich zugunsten der übrigen Gläubiger, sieht. Gleiches gilt, wenn die Forderung bereits bei ihrer Begründung einem Rangrücktritt unterworfen wurde.
Die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter bewirkt, dass die Rangrücktrittsvereinbarung in dem Fall, dass ein Insolvenzereignis vorliegt, nicht privatautonom durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner aufgehoben werden kann.
Dieses Aufhebungsverbot ist zusammen mit dem vor- und nachinsolvenzlichen Zahlungsverbot kumulative Voraussetzung dafür, dass die Forderung nicht in einen Insolvenzstatus aufgenommen werden muss.
Fehlt eines der beiden Elemente, tritt die Wirkung des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO in Hinblick auf die zurückgetretene Forderung nicht ein. Die Forderung ist dann weiter in den Überschuldungsstatus aufzunehmen.
Mit der Ausgestaltung der Rangrücktrittsvereinbarung als Vertrag zugunsten der übrigen Gläubiger wird bezweckt, diesen in der Insolvenzsituation eine Kompensation dafür zu geben, dass durch die Rangrücktrittsvereinbarung eine ansonsten bestehende Insolvenzbeantragungsverpflichtung beseitigt wird.
Deshalb soll diese Rangrücktrittsvereinbarung so lange, solange bei Hinwegdenken der Rangrücktrittsvereinbarung Insolvenzgründe vorliegen, nicht ohne oder gegen den Willen der übrigen Gläubiger aufgehoben werden können. Umgekehrt bedeutet dies, dass ohne oder nach Überwinden der Krise, also wenn die Insolvenzgründe (noch) nicht oder nicht mehr vorliegen, die Rangrücktrittsvereinbarung ohne Mitwirkung der übrigen Gläubiger aufgehoben werden kann.
Festzuhalten ist, dass das Aufhebungsverbot zusammen mit dem vor- und nachinsolvenzlichen Zahlungsverbot kumulative Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Forderung in einem insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus nicht berücksichtigt werden muss.
IV. Zusammenführung der Anforderungen an eine Rangrücktrittserklärung
Auf der einen Seite soll unter steuerlichen Gesichtspunkten mit dem Rangrücktritt ein Passivierungsverbot und die hieraus folgende Konsequenz eines zu versteuernden außerordentlichen Ertrages vermieden werden.
Auf der anderen Seite soll aus insolvenzrechtlicher Sicht erreicht werden, die betroffene Verbindlichkeit nicht in einen Überschuldungsstatus einstellen zu müssen.
Um beide Ziele zu erreichen, muss sich der Regelungsbereich der Rangrücktrittsvereinbarung sowohl auf den Zeitraum vor als auch auf den nach einer Insolvenzeröffnung erstrecken.
Der Rangrücktritt ist inhaltlich so auszugestalten, dass die Forderung des Gläubigers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur – insolvenzrechtlicher Aspekt – aus, zugleich aber zumindest – steuerrechtlicher Aspekt – aus ungebundenem, sog. freien Vermögen, also nicht nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss und in der Insolvenz nur im Range nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO befriedigt werden darf/muss.
Schließlich ist sicherzustellen, dass im Interesse des Schutzes der übrigen Gläubiger das aus der Rangrücktrittserklärung resultierende Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife des Schuldners nicht mehr ohne Mitwirkung der übrigen Gläubiger aufgehoben werden kann.
Nicht verkannt werden darf, dass die Ausgestaltung der Rangrücktrittsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter nicht automatisch in jede Rangrücktrittsvereinbarung hineingelesen werden kann/darf.
Insbesondere darf im Rahmen der Privatautonomie dem Gläubiger der Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Vielmehr können der Gläubiger und der Schuldner im Rahmen dieser Vertragsfreiheit den Inhalt und die Reichweite des Rangrücktritts frei nach ihren Vorstellungen vereinbaren.
Es ist daher immer zuerst zu prüfen, was die Vertragsparteien wirklich wollten.
In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob dieser gewollte Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung die Voraussetzungen erfüllt, die nunmehr nach der Rechtsprechung an eine Rangrücktrittsvereinbarung zu stellen sind.
Hier scheint der BGH anderer Auffassung zu sein, wenn er ausführt, dass im Rahmen einer Rangrücktrittsvereinbarung die Begründung eines selbstständigen Rechts der Gläubiger im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter stets miterklärt wird.
Richtig ist, dass eine Auslegung der Rangrücktrittserklärung nach Sinn und Zweck des von den Vertragsparteien Gewollten häufig ergeben wird, dass ein selbstständiges Recht der Gläubiger i.S.d. § 328 BGB miterklärt werden soll, um das angestrebte Ziel zu erreichen, die betreffende Forderung in einem Überschuldungsstatus unberücksichtigt lassen zu können.
Eine solche Auslegung scheitert aber jedenfalls dann, wenn in der Rangrücktrittsvereinbarung die Drittwirkung i.S.d. § 328 BGB zugunsten der anderen Gläubiger ausgeschlossen wird. Dies könnte z.B. durch einen in die Rangrücktrittsvereinbarung aufgenommenen Passus geschehen, nach dem durch die Vereinbarung Rechte und Pflichten nur zwischen den Vertragsparteien begründet werden und Dritte aus der Vereinbarung keinerlei Rechte herleiten können.
Vergleichbares gilt in den Fällen, wenn die Rangrücktrittsvereinbarung befristet ist oder Kündigungsmöglichkeiten vorsieht, die unabhängig von einer Insolvenzreife des Schuldners ausgeübt werden können.
In diesen Fällen liegt die vom BGH aufgestellte Voraussetzung, dass die Rangrücktrittsvereinbarung nach Eintritt der Insolvenzreife des Schuldners nicht mehr ohne Mitwirkung der übrigen Gläubiger aufgehoben werden kann, nicht vor.
Die Forderung wäre weiter in einen Überschuldungsstatus aufzunehmen.
V. Formulierungsvorschlag
Rangrücktrittsvereinbarung
zwischen der Firma
– im Folgenden Schuldnerin genannt –
und
der Firma
– im Folgenden Gläubigerin genannt –
Im Rang zurücktretende Forderung
Die Schuldnerin schuldet aus …-vertrag der Gläubigerin einen Betrag i.H.v. …,00 €.
Zur Vermeidung einer Überschuldung (§ 19 InsO in der jeweils geltenden Fassung) vereinbaren die Schuldnerin und die Gläubigerin das Folgende:
Rangrücktritt
Die Gläubigerin tritt hiermit mit den unter Ziffer 1 genannten Forderungen dergestalt im Rang hinter sämtliche Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger zurück, dass die Gläubigerin sowohl vor als auch nach einer etwaigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und nur aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen der Gesellschaft oder sonstigem freien Vermögen der Gesellschaft oder einem Liquidationsüberschuss und nur im Rang nach den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO genannten Forderungen Erfüllung der unter Ziffer 1 genannten Forderungen einschließlich Zinsen verlangen darf.
Ein Verzicht auf die Forderung wird nicht vereinbart.
Vertrag zugunsten der Gläubiger der Schuldnerin
Schuldnerin und Gläubigerin vereinbaren die Regelung gemäß Ziffer 2 als Vertrag zugunsten der Gläubiger der Schuldnerin (§ 328 BGB) mit der Folge, dass eine Aufhebung der Regelung unter Ziffer 2 ohne Mitwirkung der Gläubiger der Schuldnerin nur zulässig ist, wenn keine Insolvenzreife der Schuldnerin vorliegt oder die Insolvenzreife der Schuldnerin beseitigt ist.
………………………………., den
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(Gläubigerin) (Schuldnerin)
Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.
Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.
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