Inhalt: Erläuterungen zum Begriff „neuer Kunde“, den das BGH zu Gunsten des Handelsvertreters weit auslegt.
Gerne berate ich Sie hinsichtlich der Fragestellung, ob es sich um einen neuen oder um einen vorhandenen Kunden handelt
Der Leitsatz Der Entscheidung Des BGH Im Urteil Vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 328/12 Lautet:
„§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat.“
Den Volltext Dieser Entscheidung Finden Sie Hier.
I. Sachverhalt
Die Klägerin war als Bezirksvertreterin für die Beklagte tätig. Diese betreibt einen Großhandel mit Brillengestellen verschiedener Kollektionen und Marken und veräußert sie an Optiker. Die Beklagte weist ihren Handelsvertretern nicht den Vertrieb ihrer gesamten Produktpalette zu, sondern lediglich Brillenkollektionen bestimmter Marken. Der Klägerin wurde der Vertrieb der Brillenkollektionen C. K. und F. anvertraut. Sie stand dabei im Wettbewerb zu anderen Gebietsvertretern der Beklagten, denen der Vertrieb anderer Brillenkollektionen übertragen worden war.
Die Beklagte stellte der Klägerin eine Kundenliste mit Optikern zur Verfügung, die bereits andere Brillenkollektionen der Beklagten erworben hatten. Die Klägerin vermittelte überwiegend Geschäfte mit Optikern, die bereits zuvor andere Brillenkollektionen der Beklagten erworben hatten. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages hat die Klägerin einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGH geltend gemacht.
Ihre Forderung hat sie unter anderem damit begründet, dass die von ihr geworbenen Optiker, auch wenn sie bereits auf der ihr überlassenen Kundenliste verzeichnet gewesen seien, als Neukunden anzusehen seien, weil sie erstmalig Brillen der Kollektionen C. K. und F. bezogen hätten.
II. Begründung des BGH
Nach Auffassung des BGH darf der Begriff „neuer Kunde“ im Sinne des § 89b HGB – im Hinblick auf das mit der Richtlinie 86/653/EWG verfolgte Ziel, die Interessen des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer zu schützen – nicht eng ausgelegt werden.
Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder um einen vorhandenen Kunden im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG handelt, hat anhand der Waren zu erfolgen, mit deren Vermittlung der Handelsvertreter vom Unternehmer beauftragt wurde und deren An- oder Verkauf er gegebenenfalls tätigen soll.
Wenn der Handelsvertreter aufgrund seines Handelsvertretervertrags nur mit der Vermittlung eines Teils der Warenpalette des Unternehmers, nicht aber der gesamten Warenpalette betraut wurde, schließt die Tatsache, dass ein Kunde der mit dem Unternehmer bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen unterhält, nicht aus, dass dieser Kunde auch dann als von diesem Handelsvertreter neu geworbener Kunde angesehen werden kann, wenn es dem Handelsvertreter durch seine Bemühungen gelungen ist, eine Geschäftsverbindung zwischen diesem Kunden und dem Unternehmer in Bezug auf die von ihm vertretenen Waren zu begründen.
Maßgeblich ist, ob der Vertrieb der in Rede stehenden neuen Waren von Seiten des betreffenden Handelsvertreters Vermittlungsbemühungen und eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung, insbesondere soweit diese Waren zu einem anderen Teil der Produktpalette des Unternehmers gehören, erfordert hat.
Der Umstand, dass der Unternehmer einem Handelsvertreter den Vertrieb neuer Waren an Kunden anvertraut, mit denen er bereits bestimmte Geschäftsverbindungen unterhält, kann ein Indiz dafür sein, dass diese Waren zu einem anderen Teil der Produktpalette gehören als die Waren, die diese Kunden bisher gekauft haben und dass der Vertrieb dieser neuen Waren an diese Kunden die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung durch den Handelsvertreter erfordert.
Der Vertrieb von Waren im Allgemeinen findet je nach den Marken, mit denen sie gekennzeichnet sind, in einem anderen Rahmen statt. Eine Marke stellt häufig neben einem Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ein Instrument der Geschäftsstrategie dar, das unter anderem zu Werbezwecken oder zum Erwerb eines Rufs eingesetzt wird, um den Verbraucher zu binden.
III. Bedeutung für die Praxis
Durch die weite Auslegung des Begriffes „Neukunde“ kann damit dahinstehen, ob der Handelsvertreter die bestehende Geschäftsbeziehung wesentlich erweitert hat. Bemessungsgrundlage sind daher sämtliche mit diesen Kunden erzielten Provisionen.
Weitere Informationen zu dem Handelsvertretervertrag und Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß §§ 89 B HGB finden Sie hier: Handelsvertretervertrag, sowie: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB