Der Beirat in der GmbH: Ein strategisches Gremium zur Konfliktlösung im Gesellschafterstreit

Dass ein Beirat, richtig strukturiert und effektiv genutzt, eine unschätzbare Ergänzung für jede GmbH darstellt, erfahren Sie detailreich in diesem Beitrag!
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Beirat bietet nicht nur Unterstützung in operativen und strategischen Fragen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Stakeholder durch erhöhte Transparenz und Rechenschaftspflicht.

I. Aufgaben des Beirats in einer GmbH

Die primären Aufgaben des Beirats umfassen die Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung, wobei der Beirat abhängig von seiner satzungsmäßigen Ausgestaltung auch bedeutende Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse innehaben kann.

In Konfliktsituationen zwischen den Gesellschaftern einer GmbH fungiert der Beirat oft als vermittelnde und schlichtende Instanz. Durch seine unparteiische Stellung und Expertise kann der Beirat zur Klärung von Missverständnissen beitragen, faire Lösungen vorschlagen und so zur Konfliktlösung beitragen. Er bietet eine objektive Perspektive, die besonders wertvoll ist, wenn emotionale oder persönliche Verstrickungen eine sachliche Auseinandersetzung erschweren. Ein Beirat bietet einen “erweiterten Denkraum” und kann innovative Ideen und Ansätze beisteuern, die intern nicht vorhanden sind, was in solchen Phasen von besonderer Bedeutung ist.

Der Beirat kann auch präventiv wirken, indem er regelmäßige Bewertungen der Geschäftsführung und der Unternehmensstrategie vornimmt und dabei potenzielle Konfliktpunkte frühzeitig identifiziert und adressiert. Dies hilft, das Auftreten von Gesellschafterstreitigkeiten zu minimieren und das Unternehmen auf einen stabilen, erfolgreichen Kurs zu halten.

II. Rolle und Funktion des Beirats in einer GmbH

Die Rolle des Beirats kann grundlegend in zwei Typen unterteilt werden: den „schwachen“ und den „starken“ Beirat.

Der „schwache Beirat“ beschränkt sich überwiegend auf beratende Funktionen. Er dient als Sparringspartner für die Geschäftsführung, bietet Expertise und strategische Beratung, verfügt jedoch über keine direkten Entscheidungsbefugnisse oder Kontrollfunktionen. Diese Form des Beirats ist besonders wertvoll, um spezialisiertes Wissen oder Branchenerfahrung in das Unternehmen einzubringen, das intern nicht vorhanden ist.

Im Gegensatz dazu hat der „starke Beirat“ weitreichendere Befugnisse. Neben der beratenden Rolle übernimmt dieser Beiratstyp auch Kontrollaufgaben und kann in bestimmten Fällen Entscheidungen treffen, die normalerweise in den Verantwortungsbereich der Geschäftsführung fallen. Ein starker Beirat kann beispielsweise in die Auswahl und Bestellung von Geschäftsführern involviert sein, wichtige Geschäftsstrategien genehmigen oder bei größeren Investitionen und Transaktionen mitwirken. Diese Form des Beirats wird oft in Unternehmen eingesetzt, in denen die Gesellschafter eine stärkere Kontrolle und Einflussnahme auf die Geschäftsführung wünschen, ohne dabei im Tagesgeschäft aktiv zu sein.

III. Vor- und Nachteile eines Beirats in einer GmbH

Die Einrichtung eines Beirats in einer GmbH kann eine strategische Entscheidung sein, die sowohl zahlreiche Vorteile als auch potenzielle Nachteile mit sich bringt. Diese Entscheidung sollte darauf abzielen, das Unternehmen zu stärken und es zukunftsfähig zu machen. Hier sind detaillierte Argumente für und gegen die Errichtung eines Beirats in einer GmbH.

Sieben Gründe für einen Beirat

  1. Zugang zu Expertenwissen: Ein Beirat ermöglicht die Integration von externem Fachwissen und spezialisierten Kenntnissen, die intern möglicherweise nicht vorhanden sind, besonders vorteilhaft in technologisch anspruchsvollen oder schnell entwickelnden Branchen.
  1. Unabhängige Überwachung der Geschäftsführung: Der Beirat übernimmt eine objektive Überwachungs- und Kontrollfunktion, um sicherzustellen, dass die Geschäftsführung im besten Interesse des Unternehmens handelt. Dies ist besonders relevant für Gesellschafter, die nicht aktiv in der Geschäftsführung tätig sind.
  1. Strategische Beratung: Beiräte bieten wertvolle strategische Beratung, um das Unternehmen durch Wachstumsphasen, Umstrukturierungen oder Krisenzeiten zu navigieren.
  1. Vermittlerrolle zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung: Der Beirat kann als neutraler Vermittler bei Meinungsverschiedenheiten fungieren und so zum internen Frieden beitragen.
  1. Unterstützung bei der Nachfolgeplanung: In familiengeführten Unternehmen spielt der Beirat eine entscheidende Rolle bei der Planung und Umsetzung der Nachfolgestrategie.
  1. Sparringpartner für die Geschäftsführung: Der Beirat agiert als kritischer, konstruktiver Sparringspartner für die Geschäftsführung, um Entscheidungen zu hinterfragen und zu verfeinern.
  1. Risikomanagement: Der Beirat unterstützt bei der Identifizierung und Bewältigung von Risiken, was zur langfristigen Stabilität des Unternehmens beiträgt.

Sieben Gründe gegen einen Beirat

  1. Kosten: Die Bildung und Unterhaltung eines Beirats verursacht Kosten, einschließlich Honorare für die Beiratsmitglieder, Ausgaben für Sitzungen sowie eventuelle Beratungshonorare.
  1. Komplexität in der Führung: Ein Beirat kann die Entscheidungsfindung verlangsamen und die Agilität der Geschäftsführung beeinträchtigen, besonders wenn Entscheidungen verzögert werden.
  1. Risiko der Machtverschiebung: Ein starker Beirat kann die Autorität der Geschäftsführung untergraben und ein Machtungleichgewicht erzeugen.
  1. Potenzielle Interessenkonflikte: Beiratsmitglieder können eigene geschäftliche Interessen oder externe Verpflichtungen haben, die mit den Interessen des Unternehmens kollidieren könnten.
  1. Eingeschränkte unternehmerische Flexibilität: Die Notwendigkeit, wichtige Entscheidungen durch den Beirat bestätigen zu lassen, kann die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit des Unternehmens einschränken.
  1. Geheimhaltungsrisiken: Die Einbindung externer Beiratsmitglieder kann zu Problemen bei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder sensiblen Informationen führen.
  1. Mögliche Abhängigkeit: Ein Unternehmen kann zu stark von den Einsichten und der Führung durch den Beirat abhängig werden, was die Entwicklung interner Kompetenzen hemmen könnte.

Diese Punkte zeigen, dass die Einrichtung eines Beirats sorgfältig überlegt und geplant sein sollte, um sicherzustellen, dass die Vorteile die potenziellen Nachteile überwiegen. Es ist wichtig, die Struktur des Beirats und die Auswahl seiner Mitglieder so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen und Zielen des Unternehmens am besten entsprechen.

IV. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung eines Beirats in einer GmbH

Die Errichtung eines Beirats in einer GmbH kann eine tiefgreifende Änderung der Unternehmensstruktur darstellen und setzt daher die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen voraus.

Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung

Ursprünglich war die Einrichtung eines Beirats mit Organkompetenzen in einer GmbH als eine wesentliche Änderung der Gesellschaftsverfassung angesehen worden, die eine notarielle Beurkundung und eine Eintragung im Handelsregister erforderte. Dies galt selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel enthielt, wie das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 19. November 2017 (Az.: 21 U 76/15) feststellte.

Wendepunkt durch BGH-Urteil

Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juli 2019 (Az.: II ZR 406/127) führte zu einer wichtigen Änderung in der Praxis. Der BGH entschied, dass die Errichtung eines Aufsichts- oder Beirats auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag keine Satzungsänderung darstellt und daher ohne die Einhaltung der üblichen strengen Vorschriften für Satzungsänderungen zulässig ist.

Diese Entscheidung gilt unter der Bedingung, dass die Ermächtigung in der Satzung ausreichend bestimmt ist und der Beschluss zur Einrichtung des Gremiums weder gegen gesetzliche Bestimmungen noch gegen die Satzung verstößt.

Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem anerkennenswerten Interesse der Gründer einer GmbH an einer flexiblen Satzungsgestaltung. Diese Flexibilität ermöglicht es den Gründern, die notwendige Satzungsgrundlage für die Einrichtung eines Beirats zu schaffen, ohne sich sofort festlegen zu müssen, ob und wann sie davon Gebrauch machen.

Bedeutung einer ausreichend bestimmten Öffnungsklausel

Eine „ausreichend bestimmte“ Öffnungsklausel muss klare Bestimmungen über die Bedingungen enthalten, unter denen ein Beirat oder Aufsichtsrat eingerichtet werden kann. Dies umfasst in der Regel die Aufgaben, Befugnisse und die Zusammensetzung des Gremiums. Sind diese Vorgaben präzise formuliert und wird der Errichtungsbeschluss eingehalten, ist die Einrichtung eines Beirats rechtlich haltbar ohne weitere formale Satzungsänderungen.

Wichtiger Hinweis des BGH

Der BGH hat jedoch betont, dass die Einrichtung eines Beirats ohne entsprechende Öffnungsklausel in der Satzung unzulässig bleibt. In einem solchen Fall müssen die Formalien einer Satzungsänderung, einschließlich eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses und einer Handelsregistereintragung, eingehalten werden.

V. Beispiele: Satzungsklausel und Öffnungsklausel für die Einrichtung eines Beirats in der Satzung einer GmbH

1. Klausel zur Einrichtung eines Beirats in der Satzung

§ [Nummer] Beirat

(1) Die Gesellschaft richtet einen Beirat ein.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Er ist berechtigt, zu allen Angelegenheiten der Gesellschaft Stellung zu nehmen und Vorschläge zu ihrer Geschäftspolitik und anderen grundsätzlichen Fragen zu machen.

(3) Der Beirat besteht aus [Anzahl] Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Die Amtszeit eines Beiratsmitglieds beträgt [Anzahl] Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch [zweimal] pro Jahr.

(6) Die Beiratssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder oder die Geschäftsführung dies unter Angabe der Gründe verlangt.

(7) Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Über die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitglieder des Beirats können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

Wichtige Hinweise:

Anpassung der Klausel: Diese Klausel kann je nach den spezifischen Bedürfnissen und Zielen der GmbH angepasst werden. Insbesondere die Anzahl der Beiratsmitglieder, die Häufigkeit der Sitzungen und die Aufgaben des Beirats können variieren. Diese Klausel sollte so formuliert sein, dass sie die Flexibilität für zukünftige Änderungen in der Struktur und den Aufgaben des Beirats ermöglicht, ohne dass dafür jedes Mal eine Satzungsänderung erforderlich ist. Dies trägt zur langfristigen Anwendbarkeit und Relevanz der Satzung bei.

Rechtsberatung: Wie bei jeder rechtlichen Formulierung ist es unbedingt erforderlich, diese Klausel durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie alle notwendigen rechtlichen Kriterien erfüllt und den Bedürfnissen der GmbH entspricht.

2. Öffnungsklausel in der Satzung

§ [Nummer] Beirat

(1) Die Gesellschaft kann einen Beirat einrichten. Die Entscheidung über die Errichtung und Abschaffung des Beirats obliegt der Gesellschafterversammlung.

(2) Sofern ein Beirat eingerichtet wird, hat dieser die Aufgabe, die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Der Beirat ist berechtigt, zu allen Angelegenheiten der Gesellschaft Stellung zu nehmen und Vorschläge zu ihrer Geschäftspolitik und anderen grundsätzlichen Fragen zu machen.

(3) Die konkrete Ausgestaltung der Zusammensetzung, der Befugnisse, der Amtszeit und der Vergütung der Beiratsmitglieder wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt.

(4) Die Gesellschafterversammlung kann die Beiratsordnung jederzeit anpassen, um auf veränderte Bedingungen zu reagieren oder die Effektivität des Beirats zu verbessern.

(5) Die Sitzungen des Beirats und die Beschlussfassung richten sich nach einer von der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Beiratsordnung. Diese regelt insbesondere die Einberufung, Leitung der Sitzungen, Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverfahren.

(6) Die Mitglieder des Beirats können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe und Bedingungen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt werden.

Hinweise:

Flexibilität: Diese Öffnungsklausel gibt der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit, einen Beirat einzurichten und dessen Struktur flexibel zu gestalten. Sie erlaubt auch, dass die Beiratsordnung nach Bedarf angepasst werden kann, ohne dass eine Satzungsänderung erforderlich ist.

Anpassungsfähigkeit: Die Möglichkeit zur jederzeitigen Anpassung der Beiratsordnung ermöglicht es der GmbH, auf Veränderungen in der Unternehmensumwelt oder interne Entwicklungen schnell und effizient zu reagieren.

Rechtsberatung: Wie bei jeder rechtlichen Formulierung ist es unbedingt erforderlich, diese Klausel durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie alle notwendigen rechtlichen Kriterien erfüllt und den Bedürfnissen der GmbH entspricht.

VI. Optimale Zusammensetzung eines Beirats in der GmbH: Fachkompetenz, Erfahrung und Unabhängigkeit

Die Zusammensetzung eines Beirats ist entscheidend für seine Effektivität und den Mehrwert, den er für ein Unternehmen erbringen kann. Ein ideal strukturierter Beirat sollte eine ausgewogene Mischung aus Fachkompetenz, Erfahrung und Unabhängigkeit aufweisen, um die Geschäftsführung effektiv beraten und unterstützen zu können.

Breite Palette an Fachkompetenzen: Mitglieder des Beirats sollten über ein breites Spektrum an Erfahrungen und Kenntnissen verfügen, die spezifisch für das Geschäftsfeld des Unternehmens relevant sind. Dies umfasst Branchenexpertise, technisches Wissen, finanzielle Kompetenz sowie Erfahrung in Unternehmensführung und -strategie. Eine vielfältige Expertise ermöglicht es dem Beirat, ein breites Spektrum an Herausforderungen und Chancen zu erkennen und effektiv zu bewerten.

Unabhängigkeit der Mitglieder: Es ist essentiell, dass Beiratsmitglieder objektive und unvoreingenommene Ratschläge geben können, frei von Interessenkonflikten. Sie sollten idealerweise keine direkten geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen zur Geschäftsführung oder zu Gesellschaftern unterhalten. Die Unabhängigkeit fördert offene und ehrliche Diskussionen und unterstützt Entscheidungen, die im besten Interesse des Unternehmens liegen.

Ausgewogene Altersstruktur: Die Zusammensetzung des Beirats sollte sowohl erfahrene als auch jüngere Mitglieder umfassen. Während erfahrene Mitglieder wertvolle historische Kenntnisse und ein tiefes Verständnis für langfristige Geschäftszyklen einbringen, können jüngere Mitglieder frische Perspektiven und aktuelles Wissen über neue Trends und Technologien beisteuern.

Angemessene Größe des Beirats: Die Größe des Beirats sollte effiziente Entscheidungsprozesse fördern. Ein zu großer Beirat kann die Effizienz beeinträchtigen, während ein zu kleiner Beirat vielleicht nicht die erforderliche Vielfalt an Erfahrungen bieten kann. Eine übliche Größe von drei bis sieben Mitgliedern ermöglicht eine ausgewogene Diskussion und effektive Entscheidungsfindung.

Teamdynamik und gegenseitiger Respekt: Die Mitglieder des Beirats sollten in der Lage sein, effektiv zusammenzuarbeiten. Teamdynamik und gegenseitiger Respekt sind entscheidend für eine effektive Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung. Die Fähigkeit, unterschiedliche Meinungen zu diskutieren und zu einem Konsens zu gelangen, ist für den Erfolg des Beirats unabdingbar.

Die sorgfältige Planung der Zusammensetzung des Beirats ist entscheidend, um sicherzustellen, dass er das Unternehmen mit einer ausgewogenen Mischung aus Fachwissen, Erfahrung und unabhängiger Perspektive effektiv unterstützen kann. Ein gut strukturierter Beirat ist ein wertvolles Instrument für den Erfolg und die strategische Entwicklung eines Unternehmens.

VII. Beispiel eines Vertrages zwischen einer GmbH und dem Beirat

Bei der Formulierung eines Vertrags zwischen einer GmbH und deren Beirat sollten sowohl die Pflichten und Rechte des Beirats als auch die Bedingungen seiner Tätigkeit klar definiert werden.

Vertrag zwischen [Name der GmbH] und dem Beirat

Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen:

[Name der GmbH]

Adresse: [Straße, PLZ Ort]

Vertreten durch den/die Geschäftsführer(in): [Name des Geschäftsführers]

(im Folgenden “die Gesellschaft”)

und

[Name des Beiratsmitglieds]

Adresse: [Straße, PLZ Ort]

(im Folgenden “das Beiratsmitglied”)

Präambel

Die Gesellschaft wünscht, das Beiratsmitglied aufgrund seiner Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Beratung und Überwachung der Geschäftsführung heranzuziehen. Das Beiratsmitglied ist bereit, diese Aufgabe zu übernehmen.

§1 Aufgaben und Pflichten

(1) Das Beiratsmitglied verpflichtet sich, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu beraten und die Interessen der Gesellschaft zu überwachen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Beratung bei strategischen Entscheidungen und die Überprüfung der Geschäftsberichte.

(2) Das Beiratsmitglied ist verpflichtet, an den Beiratssitzungen teilzunehmen, die mindestens [zweimal] jährlich stattfinden.

§2 Rechte

(1) Das Beiratsmitglied hat das Recht, von der Geschäftsführung regelmäßig über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft informiert zu werden.

(2) Das Beiratsmitglied hat das Recht, an allen Sitzungen der Gesellschafter teilzunehmen und dort beratende Stimme auszuüben.

§3 Vergütung

(1) Das Beiratsmitglied erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von [Betrag] Euro.

(2) Zusätzlich werden dem Beiratsmitglied alle notwendigen Auslagen und Reisekosten erstattet, die im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft entstehen.

§4 Vertraulichkeit

Das Beiratsmitglied verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zugänglich werden, Stillschweigen zu bewahren, auch über die Beendigung seiner Tätigkeit hinaus.

§5 Laufzeit und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von [drei Monaten] zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

§6 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt.

Ort, Datum

Unterschrift des Geschäftsführers der [Name der GmbH]

Unterschrift des Beiratsmitglieds

Rechtsberatung: Wie bei jeder rechtlichen Formulierung ist es unbedingt erforderlich, diese Klausel durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie alle notwendigen rechtlichen Kriterien erfüllt und den Bedürfnissen der GmbH entspricht.

VIII. Abschlussbetrachtung: Der Mehrwert eines Beirats in der Unternehmensführung einer GmbH

Implementerierung eines Beirats strategisches Meisterwerk

Die Implementierung eines Beirats in einer GmbH kann als strategisches Meisterwerk angesehen werden, das weit über die üblichen Verwaltungsaufgaben hinausgeht.

Ein Beirat bietet nicht nur ein breites Spektrum an Fachwissen und eine objektive Überwachung der Geschäftsführung, sondern stellt auch eine entscheidende Ressource in der Bewältigung und Schlichtung von Gesellschafterstreitigkeiten dar. Durch seine beratende und mediative Funktion trägt er maßgeblich zur Stabilität und zum langfristigen Erfolg des Unternehmens bei.

In einer Zeit, in der Flexibilität und schnelle Anpassung an Marktveränderungen essentiell sind, ermöglicht der Beirat durch seine präventiven Maßnahmen und strategischen Einsichten, potenzielle Konflikte und Risiken frühzeitig zu identifizieren und effektiv zu managen. Die Einrichtung eines Beirats in einer GmbH, sei es durch eine Öffnungsklausel oder eine gezielte Satzungsänderung, ist daher nicht nur eine Frage der rechtlichen Konformität, sondern auch ein Zeichen fortschrittlicher und vorausschauender Unternehmensführung.

Abschließend ist festzuhalten, dass ein Beirat, richtig strukturiert und effektiv genutzt, eine unschätzbare Ergänzung für jede GmbH darstellt. Er bietet nicht nur Unterstützung in operativen und strategischen Fragen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Stakeholder durch erhöhte Transparenz und Rechenschaftspflicht. Unternehmen, die sich für die Einrichtung eines solchen Gremiums entscheiden, setzen damit ein klares Signal für Engagement, Innovation und nachhaltige Entwicklung.

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