BGH-Urteil – Gesellschafterstreit und Satzungsänderungen in der GmbH

Im Dezember 2022 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil, das weitreichende Folgen für die Handhabung von Gesellschafterstreitigkeiten und Satzungsänderungen in deutschen GmbHs hat.

Das Urteil, II ZR 187/21, beleuchtet die komplexen juristischen und ethischen Herausforderungen, die entstehen, wenn formale Rechtspositionen zur Durchsetzung von Interessen ausgenutzt werden, die möglicherweise sittenwidrig sind.

Dieser Artikel bietet einen Überblick und eine Analyse des Falles, der eine kritische Satzungsänderung und deren Folgen für die Beteiligten umfasst, sowie die rechtlichen Überlegungen, die zu den Entscheidungen der Gerichte führten.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – II ZR 187/21

I. Überblick über den Fall

Die F. GmbH sah sich einem Gesellschafterkonflikt gegenüber, als die Beklagte, ursprünglich Treuhänderin mit einer 80%-Beteiligung für die T. GmbH, ihre Position veränderte. Der Übergang der Treugeberstellung auf die Klägerin wurde am 13. November 2009 durch den Treuhandvertrag II festgehalten, der zudem die Abtretung eines Geschäftsanteils im Falle einer Kündigung beinhaltete.

Entwicklung des Streits

Nach der Kündigung des Treuhandvertrages durch die Klägerin am 16. und 26. August 2011, erwarb sie den Geschäftsanteil Nr. 1. Ihre Eigentümerschaft wurde in der Gesellschafterliste vom 24. August 2011 bestätigt. Ein Konflikt entstand, als die Beklagte den Vertrag am 25. August 2011 anfocht und temporär im Handelsregister als Besitzerin beider Geschäftsanteile eingetragen wurde. Daraus resultierten rechtliche Auseinandersetzungen und eine einstweilige Verfügung zugunsten der Klägerin am 09. September 2011.

Kritische Satzungsänderung

Ohne die Klägerin zu informieren oder einzuladen, initiierte die Beklagte am 20. Oktober 2011 eine Gesellschafterversammlung, in der die Satzung geändert wurde. Die Änderungen beinhalteten die Anhebung des Quorums für die Beschlussfähigkeit von 75 % auf 85 % und eine Modifikation bei der Wahl des Versammlungsleiters.

Urteil und Berufungsverfahren

Die Klägerin strebte die Rückgängigmachung der Satzungsänderungen an, scheiterte jedoch zunächst mit einer Beschlussmängelklage im Jahr 2016. Das Landgericht wies die Klage ursprünglich ab, jedoch änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung und verurteilte die Beklagte zur Zustimmung zur Rückänderung der Satzung. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

II. Rechtliche Analyse: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Gesellschafterkonflikt der F. GmbH

Schadensdefinition gemäß § 826 BGB

§ 826 BGB bietet eine umfassende Definition von Schaden, die jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder die Aufbürdung einer ungewollten Verpflichtung umfasst. In diesem speziellen Fall resultierte der Schaden aus der signifikanten Reduktion des Stimmrechts und der Einflussmöglichkeiten der Klägerin, welche ursprünglich durch die Satzung der GmbH gewährt wurden.

Bewertung des vorsätzlichen Handelns

Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagten mindestens bedingt vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden kann. Diese Einschätzung hielt einer rechtliche Überprüfung stand, da das Verhalten der Beklagten deutlich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstieß und somit eine sittenwidrige Schädigung darstellte.

Ausnutzung der formalen Rechtsposition

Die Beklagte nutzte ihre formale Position in der Gesellschafterliste, um eine Satzungsänderung zu ihrem Vorteil durchzusetzen, obwohl sie materiell-rechtlich nicht als alleinige Inhaberin des umstrittenen Geschäftsanteils angesehen werden konnte. Diese Handlung ermöglichte die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung ohne die Klägerin, was deren Rechte erheblich beeinträchtigte.

Unanfechtbarkeit des Beschlusses und Anspruch auf Schadensersatz

Ein sittenwidrig herbeigeführter, satzungsändernder Gesellschafterbeschluss ist in der Regel nur anfechtbar und nicht nichtig. Dennoch schließt dies ein Schadensersatzverlangen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung nicht aus. Die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste beeinflusst nicht die materielle Gesellschafterstellung und deren Schutz vor sittenwidriger Schädigung.

III. Stellungnahme und Schlussfolgerungen

Das Vorhaben der Beklagten, die Gesellschafterliste zu manipulieren, verdeutlichen eine strategische Ausnutzung formaler Rechte, um materielle Rechtspositionen zu umgehen. Diese Vorgehensweise ist besonders verwerflich, da sie die Grundprinzipien der Transparenz und Gleichbehandlung in einer GmbH untergräbt. Es ist essentiell, dass solches Verhalten nicht nur identifiziert, sondern auch effektiv sanktioniert wird, um die Integrität von Unternehmensstrukturen zu wahren.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Handeln der Beklagten mindestens als bedingt vorsätzlich zu bewerten ist, steht in Einklang mit der Schwere des Vergehens. Der bewusste Missbrauch der formalen Rechtsposition durch die Beklagte, um die Satzung zum eigenen Vorteil zu ändern, zeigt eine klare Missachtung der ethischen Standards, die im Geschäftsverkehr erwartet werden. Diese Handlung verstößt gegen das Anstandsgefühl und rechtfertigt die Klassifikation als sittenwidrige Schädigung.

Die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern, auch wenn der Beschluss selbst nicht für nichtig erklärt werden kann, bietet den Geschädigten eine wesentliche Rechtsschutzmöglichkeit. Dies stärkt den Schutz der Gesellschafter vor missbräuchlichen Praktiken und fördert eine gerechte Lösung von Konflikten.

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