Einberufung einer GmbH-Gesellschafterversammlung durch eine Minderheit

(OLG Brandenburg, Az. 7 U 152/18)Inhalt: Einberufung Gesellschafterversammlung, § 50 Abs. 1 GmbHG, Eilbedürftigkeit, Eilbedürftigkeit der Versammlung, Selbsthilferecht Minderheitsgesellschafter, Minderheitsgesellschafter, § 50 Abs. 3 GmbHG

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Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein Einberufungsverlangen nach § 50 I GmbHG muss unter anderem eine Begründung für die Eilbedürftigkeit enthalten, um wirksam zu sein. Fehlt es hieran, steht den Gesellschaftern anschließend kein Selbsthilferecht aus § 50 III 1 GmbHG zu.

Der Kläger ist Gesellschafter einer GmbH und mit 50% an deren Stammkapital beteiligt. Mit Schreiben vom 25.01.2018 verlangte er vom Gesellschafter-Geschäftsführer die Einberufung einer Gesellschafterversammlung und berief diese zugleich selbst für den 26.02.2018 oder alternativ für den 01.03.2018 ein. Gründe für die Eilbedürftigkeit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung teilte er nicht mit. Der Geschäftsführer teilte daraufhin mit, dass er am 26.02.2018 verhindert sei, so dass die Versammlung am 01.03.2018 stattfinde.

Eine Einberufung durch den Geschäftsführer ist mit dessen Schreiben allerdings nicht erfolgt und so ist es auch nicht vom klagenden Gesellschafter verstanden worden, denn er hielt am 26.02.2018 eine Gesellschafterversammlung ab und fasste Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils seines Mitgesellschafters, über dessen Abberufung als Geschäftsführer und die eigene Bestellung zum Geschäftsführer. Der Gesellschafter will dem so Ausgeschlossenen und Abberufenen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen, sein Geschäftsführeramt weiter auszuüben. Ohne Erfolg.

Vorliegend fehlt es mangels einer ordnungsgemäßen Einberufung an einem wirksamen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung fällt nach § 49 I GmbHG grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer.

Nach § 50 I GmbHG können Gesellschafter, die zusammen mindestens 10% des Stammkapitals halten, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen.

Hierzu müssen sie den Zweck und den Grund des Verlangens darlegen, was insbesondere auch die Eilbedürftigkeit der Versammlung umfasst.

Erfolgt dies nicht, liegt kein wirksames Einberufungsverlangen vor, welches zu einem Selbsthilferecht der Gesellschafter nach § 50 III 1 GmbHG erstarken könnte.

Besteht dieses Selbsthilferecht nicht und erfolgt dennoch eine Einberufung von Gesellschafterseite, sind sämtliche Beschlüsse, die auf der so einberufenen Versammlung gefasst werden, mangels wirksamer Einberufung nichtig.

Praxishinweis

Die Eilbedürftigkeit kann sich bereits aus dem Zweck der Versammlung ergeben. Ob dies vorliegend möglicherweise der Fall war, wird von dem Gericht nicht erörtert, obwohl die Umstände – drohende Handlungsunfähigkeit der GmbH wegen eines Zerwürfnisses der beiden Geschäftsführer – eher dafür zu sprechen scheinen.

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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