Einstweiliger Rechtsschutz bietet eine vorübergehende Lösung bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern. Kurz gesagt: Einmal eingeführte vorläufige Maßnahmen können langfristige Auswirkungen haben.
Wenn ein Gesellschafter es schafft, nach einem umstrittenen Beschluss vorläufig seine Position durchzusetzen, kann er oft dauerhaft die Richtung bestimmen. Beispielsweise kann ein Geschäftsführer, dem die Ausübung seiner Tätigkeit vorläufig untersagt wird, schwerlich seine Rolle im Unternehmen zurückerlangen. Und wer einmal aus der offiziellen Gesellschafterliste gestrichen wird, steht oft auf der Verliererseite, selbst wenn er später rechtlich siegt. Der Schaden ist dann meist schon geschehen und das Unternehmen hat sich verändert.
Die Bedeutung des Zeitfaktors ist bei Gesellschafterkonflikten enorm.
Einstweilige Verfügung: Oft entscheidet die Schnelligkeit, mit der man handelt, über den Ausgang der Auseinandersetzung. Zum Beispiel muss, wer eine Gesellschafterversammlung stoppen oder das Abstimmungsverhalten beeinflussen möchte, innerhalb von maximal zwei Wochen alle notwendigen Schritte unternehmen. Dazu gehört das Verfassen eines Antrags, das Sammeln von Beweisen und das Überzeugen des Gerichts, eine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht steht man in solchen Fällen unter sehr großem Druck, schnell zu reagieren, insbesondere wenn gerichtliche Fristen kurz sind. Es ist erforderlich nicht alleine zu arbeiten, sondern mit Kollegen zusammenzuarbeiten, um sich gegenseitig zu unterstützen.
Insgesamt ist ein schnelles und effektives Vorgehen entscheidend, um im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich zu sein. Selbst sorgfältige Planung und schnelles Handeln bieten jedoch keine Garantie, dass die gewünschte einstweilige Verfügung auch rechtzeitig erreicht wird. Es ist daher klug, sofort nach Einreichung des Antrags aktiv mit dem Gericht zu kommunizieren, um die Dringlichkeit zu unterstreichen.
I. Typische Konflikte bei Gesellschafterstreitigkeiten
In Gesellschafterstreitigkeiten kommt es oft vor, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen wird. Dies kann so weit gehen, dass der betreffende Gesellschafter auch aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird oder seine Geschäftsanteile eingezogen werden. Solche Maßnahmen können nur durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen.
Wenn sich die Streitigkeiten verschärfen, kämpfen die Gesellschafter nicht nur um die Abberufung, sondern oft auch darum, wer die Kontrolle über das Unternehmen behält.
Wer rechtlich gegen solche Entscheidungen vorgehen möchte, wird sich fragen, ob er die Entscheidungsfindung der Gesellschafterversammlung beeinflussen oder zumindest die Umsetzung bereits getroffener Beschlüsse stoppen kann.
Obwohl einstweilige Verfügungen häufig in solchen Beschlusssituationen angewandt werden, beschränken sich ihre Anwendungsmöglichkeiten nicht nur darauf. Ein weiteres wichtiges Feld sind Konflikte zwischen den Organen des Unternehmens, z. B. die Abwehr unzulässiger Eingriffe durch andere Geschäftsführer oder die Verhinderung bestimmter Maßnahmen, die ohne vorherige Genehmigung nicht zulässig sind.
Zusätzlich kann ein Gesellschafter durch einstweilige Verfügung Eintragungen in der Gesellschafterliste blockieren.
Es ist ein umstrittenes Thema, ob man einen Gesellschafterbeschluss bereits vor seiner Fassung mit einer einstweiligen Verfügung stoppen kann. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass es unter bestimmten strengen Bedingungen möglich ist, vorbeugende rechtliche Schritte zu ergreifen. Voraussetzungen dafür sind klare rechtliche Rahmenbedingungen und ein dringendes Schutzbedürfnis, wobei immer der geringstmögliche Eingriff gewählt werden sollte. Typische Fälle für solche Maßnahmen sind das Verbot, bei der Abstimmung mitzuwirken, oder die Durchsetzung von Vereinbarungen über die Stimmabgabe.
Häufiger sind rechtliche Schritte, die darauf abzielen, die Umsetzung eines Beschlusses zu verhindern. Sie können bereits vor der Versammlung beantragen, die Ausführung eines Beschlusses zu untersagen, müssen aber glaubhaft darlegen, dass unmittelbar nach der Beschlussfassung eine Verletzung Ihrer Rechte droht.
Weitere Informationen lesen im Beitrag: Die Kunst, einen Gesellschafterstreit zu beenden
II. Materiell-rechtliche Grundlagen bei typischen Konflikten im Gesellschafterstreit
Im Gesellschaftsrecht wird der einstweilige Rechtsschutz durch zwei Faktoren bestimmt: Er umfasst sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Aspekte. Diese Elemente beeinflussen sich gegenseitig und sind entscheidend für gerichtliche Entscheidungen und die Strategien der beteiligten Parteien.
Bei den materiell-rechtlichen Grundlagen geht es darum, unter welchen Bedingungen ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden kann, wie ein Gesellschafter ausgeschlossen oder seine Anteile eingezogen werden können und welche Rolle die Gesellschafterliste bei der Ausübung von Gesellschafterrechten spielt.
1. Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
Ein Geschäftsführer kann jederzeit aus einem wichtigen Grund abberufen werden. Dieses Recht kann durch die Satzung der Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder erschwert werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es aufgrund schwerer Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unzumutbar ist, die Zusammenarbeit fortzusetzen. In solchen Fällen entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit über die Abberufung, selbst wenn andere Beschlüsse laut Satzung höhere Mehrheiten erfordern.
Der betroffene Geschäftsführer darf bei der Abstimmung über seine Abberufung nicht mitstimmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Er hat jedoch das Recht, an der Versammlung teilzunehmen und sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Gültigkeit seiner Abberufung hängt davon ab, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, was manchmal erst nach einer gerichtlichen Entscheidung endgültig feststeht.
Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Geschäftsführers werden dessen Stimmen jedoch nur dann nicht berücksichtigt, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus, um ihm das Stimmrecht zu entziehen. Sollte der betroffene Geschäftsführer dennoch abstimmen, obwohl ein wichtiger Grund besteht, muss durch eine gerichtliche Klärung festgestellt werden, dass seine Stimme nicht hätte zählen dürfen und dass der Beschluss zur Abberufung dennoch gültig ist.
In der Praxis ignorieren betroffene Geschäftsführer oft das Stimmverbot und stimmen gegen ihre Abberufung. Das führt häufig zu unklaren Abstimmungsergebnissen. Ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, wird meist erst viel später, wenn das Gericht endgültig entscheidet, klar.
Die Abberufung wird des Weiteren erst wirksam, wenn sie dem Geschäftsführer mitgeteilt wird. Ob der Geschäftsführer sofort seine Position räumen muss oder noch im Amt bleiben kann, hängt von verschiedenen rechtlichen Faktoren ab und ist oft unklar.
In der Praxis kann es vorkommen, dass Geschäftsführer, die von einer Abberufung bedroht sind, versuchen, durch eine sogenannte „Vorwärtsverteidigung“ die Abberufung ihrer Gegner zu erreichen, auch wenn dafür keine stichhaltigen Gründe vorliegen. Dies kann zu komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen führen, bei denen Gerichte oft dazu neigen, den bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, um die Situation nicht weiter zu verschärfen.
2. Ausschließung und Einziehung von Geschäftsanteilen
In vielen GmbH-Satzungen ist geregelt, dass der Anteil eines Gesellschafters aus einem schwerwiegenden Grund zwangseingezogen werden kann.
Kommt es zu einer solchen Zwangseinziehung, darf der betroffene Gesellschafter nicht mitstimmen.
Die Einziehung eines Anteils ist immer die letzte Maßnahme und darf nur erfolgen, wenn es keinen anderen, weniger drastischen Weg gibt, das Problem zu lösen.
Ein Beschluss zur Einziehung muss umgesetzt werden und der betroffene Gesellschafter muss darüber informiert werden.
Der Zwangsausschluss eines Gesellschafters ist ein grundlegendes Prinzip, obwohl es nicht explizit in den Gesetzen steht. Auch wenn einem Gesellschafter das Stimmrecht entzogen wird, darf er dennoch an der Versammlung teilnehmen und muss die Möglichkeit bekommen, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Wenn diese Regel nicht eingehalten wird, kann der Beschluss zur Ausschließung nichtig oder zumindest anfechtbar sein.
Ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters liegt vor, wenn sein Verhalten oder seine Person es unzumutbar machen, ihn weiterhin in der Firma zu behalten. Selbst schwere Pflichtverletzungen rechtfertigen nicht automatisch einen Ausschluss, es muss immer eine Abwägung der Interessen erfolgen. Der Ausschluss ist ebenfalls nur als letztes Mittel zulässig, wenn keine mildere Lösung möglich ist.
3. Die Gesellschafterliste der GmbH im Handelsregister
Bei Streitigkeiten über die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, etwa nach einem umstrittenen Ausschluss oder einer Einziehung der Geschäftsanteile, ist die Gesellschafterliste von entscheidender Bedeutung. Allein die Gesellschafterliste bestimmt unwiderlegbar, wer als Gesellschafter im Handelsregister geführt wird, unabhängig von der eigentlichen rechtlichen Lage.
Einmal im Handelsregister eingetragen, geht das Gesetz (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) davon aus, dass die Personen in der Liste tatsächlich die Eigentümer der Geschäftsanteile sind. Diese Eintragung sichert ihnen alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters zu, unabhängig davon, ob sie rechtlich tatsächlich (noch) Gesellschafter sind oder nicht. Das beinhaltet das Recht, an Versammlungen teilzunehmen, abzustimmen und Beschlüsse anzufechten.
Änderungen in der Gesellschafterliste haben also direkten Einfluss darauf, wer als Gesellschafter agieren darf. Das Registergericht, das die Liste führt, prüft dabei nur, ob die formellen Anforderungen erfüllt sind (§ 40 GmbHG), nicht aber, ob die Einträge materiell korrekt sind. Dies kann in der Praxis ausgenutzt werden, um beispielsweise die Abberufung eines unerwünschten Geschäftsführers durchzusetzen, indem zuerst die Gesellschafterliste geändert wird.
Die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste obliegt der Geschäftsführung. In Konfliktsituationen ist es entscheidend, wer gerade berechtigt ist, die Firma nach außen zu vertreten. Die Pflicht zur korrekten Einreichung der Liste liegt dabei persönlich bei jedem Geschäftsführer, und Verstöße können zu persönlichen Schadensersatzansprüchen führen (§ 40 Abs. 3 GmbHG).
4. Beschlussfeststellung durch Versammlungsleiter
Die Funktion des Versammlungsleiters ist besonders wichtig, wenn es darum geht, die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen festzustellen. Ein Versammlungsleiter, der die Befugnis zur Beschlussfeststellung hat, kann einem Beschluss vorläufige Gültigkeit verleihen. Das bedeutet, dass ein Beschluss als wirksam angesehen wird, bis ein Gericht endgültig entscheidet.
Selbst wenn ein Beschluss angefochten wird, bleibt er gültig, solange er nicht durch ein Gerichtsurteil für nichtig erklärt wird. In der Praxis wird der Versammlungsleiter oft mit einfacher Mehrheit bestimmt und neigt dazu, Entscheidungen im Sinne des Mehrheitsgesellschafters zu treffen. Dies kann dazu führen, dass Beschlüsse bis an die Grenzen des rechtlich Vertretbaren oder sogar darüber hinaus im Interesse des Versammlungsleiters festgestellt werden.
III. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung
Um eine einstweilige Verfügung zu erhalten, müssen laut §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung (ZPO) zwei Bedingungen erfüllt sein:
Es muss ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Der Verfügungsanspruch bezieht sich auf das Recht oder den Anspruch, den man bis zum Ende des Hauptverfahrens schützen möchte.
Der Verfügungsgrund bezeichnet die dringende Notwendigkeit dieser Maßnahme, um zu verhindern, dass einem durch Verzögerungen Schaden entsteht. Dies kann sich auf die Sicherung von Rechten, eine vorläufige Regelung oder eine vorläufige Leistung beziehen.
1. Verfügungsanspruch
Der Verfügungsanspruch bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis, das geschützt werden soll.
Er entsteht häufig aus der Pflicht zur Loyalität unter Gesellschaftern (Treuepflicht), die sowohl Handlungs- als auch Unterlassungspflichten umfasst. Diese Treuepflichten sind besonders bedeutsam, wenn es um die Gültigkeit von Beschlüssen oder die Anwendung von Stimmverboten geht.
Rechtlich betrachtet gibt es hierbei im Vergleich zum Hauptverfahren keine Unterschiede. Allerdings sind die Fakten in einem Verfahren für eine einstweilige Verfügung oft weniger klar, da wegen der Dringlichkeit nur eine oberflächliche Prüfung möglich ist.
2. Verfügungsgrund bei Einstweiliger Verfügung
Der Verfügungsgrund ist die Voraussetzung, die es oft besonders schwierig macht, vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken: Es muss eine dringende Notwendigkeit bestehen, die insbesondere dann gegeben ist, wenn ein erhebliches Risiko des endgültigen Rechtsverlusts vorliegt. Bei der Prüfung, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, muss das Gericht die Interessen der beteiligten Parteien abwägen und bewerten, welche Folgen die Erteilung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung hätte.
Es ist wichtig zu verstehen, dass das Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs nicht automatisch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach sich zieht. Im Gesellschaftsrecht gibt es keine generelle Annahme der Dringlichkeit. Die Dringlichkeit muss vielmehr im Einzelfall konkret begründet werden. Wenn schwerwiegende Mängel (Nichtigkeit der Beschlüsse) nachweisbar sind, werden diese bei der Interessenabwägung stärker berücksichtigt als weniger gravierende Einwände (Anfechtbarkeit der Beschlüsse).
Ein weiteres relevantes Thema ist das Timing der Antragstellung. Eine Verzögerung bei der Einreichung des Antrags kann die Dringlichkeit infrage stellen, besonders wenn der Antragsteller bereits länger von der drohenden Gefahr wusste. Die Gerichte sind der Meinung, dass ein Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis der Umstände die Dringlichkeit negativ beeinflussen kann. Es wird oft argumentiert, dass nach einer Verzögerung von acht Wochen oder mehr der Verfügungsgrund möglicherweise nicht mehr angenommen wird. Stichwort: Selbstwiderlegung.
Wenn ein einmal entfallener Verfügungsgrund durch spätere Entscheidungen oder Ereignisse neu entsteht, ändert dies nichts an der ursprünglichen Beurteilung der Dringlichkeit. Das Gericht sieht es nicht als ausreichend an, dass sich eine bereits bekannte Gefahr später realisiert, um die Dringlichkeit neu zu begründen.
3. Glaubhaftmachung
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens für eine einstweilige Verfügung, muss gemäß § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden, dass sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund wahrscheinlich sind.
Um das Gericht von dieser Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, spielen eidesstattliche Versicherungen eine entscheidende Rolle.
Auch wenn ein Protokoll der Gesellschafterversammlung vorliegt, in dem die umstrittenen Beschlüsse festgehalten sind, reicht dieses Dokument allein nicht aus. Laut § 416 ZPO beweist das Protokoll nur, dass es vom Protokollführer erstellt wurde, aber nicht unbedingt, dass die darin beschriebenen Ereignisse und Abstimmungen korrekt sind.
Ein besonders wichtiger Aspekt der Glaubhaftmachung ist daher die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers selbst.
IV. Die Gesellschafterliste im einstweiligen Rechtsschutz
1. Verbot der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste
Um zu verhindern, dass eine fehlerhafte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wird, kann ein Gesellschafter einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung stellen. Dieser Antrag zielt darauf ab, die Einreichung einer solchen Liste zu unterbinden, die den Antragsteller fälschlicherweise nicht mehr als Gesellschafter ausweist.
Die Rechtsgrundlage für diesen Antrag ergibt sich aus dem Gesetz (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), das die Rechte eines Gesellschafters schützt. Das Gesetz sieht vor, dass die fehlerhafte Liste zwar keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf die rechtliche Stellung des Gesellschafters hat, der Gesellschafter ist jedoch daran gehindert, seine Mitgliedschaftsrechte auszuüben, wie z.B. bei Entscheidungen der Gesellschaft mitzuwirken (negative Legitimationswirkung, § 16 Abs. 1 GmbHG).
Ein Gesellschafter, der von einer solchen fehlerhaften Liste betroffen ist, kann trotz Einlegen eines Widerspruchs nicht verhindern, dass die Liste eingereicht wird und dadurch seine Rechte beeinträchtigt werden. Besonders kritisch ist dies, wenn dadurch die Kontrolle in der Gesellschaft unmittelbar wechselt und weitreichende Entscheidungen getroffen werden können, die der betroffene Gesellschafter später nur schwer rückgängig machen kann.
Zusätzlich zu einer Anfechtungsklage kann daher der Gesellschafter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, dass die fehlerhafte Gesellschafterliste nicht eingereicht wird, um seine Rechte während des laufenden Rechtsstreits zu schützen.
Ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH ZR II 91/21) bestätigt, dass Unterlassungsansprüche nur gegen die Gesellschaft gerichtet werden können, nicht gegen die Geschäftsführer persönlich, es sei denn, der Geschäftsführer ist gleichzeitig Gesellschafter und handelt eigennützig. In solchen Fällen kann der Geschäftsführer persönlich belangt werden, wenn er seine Position ausnutzt, um eine unrichtige Gesellschafterliste einzureichen, die seine eigenen Interessen fördert und dadurch seine Treuepflicht gegenüber den anderen Gesellschaftern verletzt.
Diese Entscheidung betont, dass in Fällen, in denen kein Interessenkonflikt vorliegt und der Geschäftsführer ausschließlich im Interesse der Gesellschaft handelt, kein Unterlassungsanspruch gegen den Geschäftsführer besteht; die Ansprüche müssen sich stattdessen auf die Gesellschaft selbst konzentrieren.
2. Beseitigungsanspruch – Anspruch auf Berichtigung der Gesellschafterliste
Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass Gesellschafter die Möglichkeit haben, die Einreichung einer fehlerhaften Gesellschafterliste zu verhindern. Oftmals ist es für einen Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen werden soll, aus zeitlichen Gründen nicht mehr machbar, vor der entscheidenden Gesellschafterversammlung gerichtlichen Schutz in Form einer einstweiligen Verfügung zu erwirken.
Manchmal wird ein Gesellschafter auch absichtlich nicht zu einer solchen Versammlung eingeladen, um ihn daran zu hindern, seine Rechte wahrzunehmen. Ein Geschäftsführer, der eine solche Liste einreicht, ohne den Betroffenen zuvor anzuhören, missachtet dessen Rechte.
Ein Gesellschafter hat daher in derartigen Fällen daher das Recht, die Berichtigung einer bereits zum Handelsregister eingereichten fehlerhaften Liste zu verlangen, um einen unrechtmäßigen Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte zu beseitigen: Ein Gesellschafter aus der Gesellschafterliste gestrichen wird, verliert er seine Gesellschafterrechte.
3. Untersagung der Berufung auf die geänderte Gesellschafterliste
Wenn ein Gesellschafter aus der offiziellen Gesellschafterliste entfernt wurde, es aber nicht möglich ist, die Einreichung einer korrigierten Liste zu verbieten bzw. deren Einreichung zu beseitigen, kann gerichtlich geregelt werden, dass dieser Gesellschafter weiterhin seine Rechte ausüben darf. Auch diese vorläufige Maßnahme schützt die Rechte des Gesellschafters effektiv.
Die gerichtliche Anordnung, den betroffenen Gesellschafter weiterhin als solchen zu behandeln, bedeutet, dass die Gesellschaft sich nicht auf die aktuelle Gesellschafterliste berufen darf. Stattdessen gilt praktisch die vorherige Liste.
V. Weitere Möglichkeiten einstweiliger Verfügungen durch die Gesellschaft
1. Tätigkeitsverbot für abberufene Geschäftsführer
Eine einstweilige Verfügung kann dazu dienen, einem abberufenen Geschäftsführer die Ausübung seiner Funktion zu untersagen oder einzuschränken. Dies ist möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass triftige Gründe für die sofortige Abberufung vorliegen und diese rechtsgültig beschlossen wurde. Die Gesellschaft kann diesen Antrag stellen, gestützt auf das Recht zum Schutz ihres Geschäftsbetriebs.
2. Untersagung der Geschäftsführungstätigkeit vor einem Gesellschafterbeschluss
Bereits vor einem offiziellen Abberufungsbeschluss kann einer GmbH einstweilig verboten werden, dass ein Geschäftsführer weiterhin in seiner Rolle tätig ist. Dies erfordert eine starke Begründung, warum nicht auf eine Gesellschafterversammlung gewartet werden kann, besonders in Fällen von schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeiten.
3. Herausgabe von Unterlagen
Neben einem Tätigkeitsverbot kann eine einstweilige Verfügung auch die Herausgabe von wichtigen Unterlagen oder Passwörtern verlangen. Hierfür ist nur die Gesellschaft selbst antragsberechtigt, nicht die einzelnen Gesellschafter.
4. Behandlung einer umstrittenen Person als Geschäftsführer
Ein einstweiliger Verfügungsantrag kann auch darauf abzielen, eine Person, deren Bestellung zum Geschäftsführer umstritten ist, als solchen zu behandeln. Die Gesellschaft oder ein Gesellschafter kann diesen Antrag stellen, abhängig davon, gegen wen er gerichtet ist.
5. Mitwirkung an der Anmeldung zum Handelsregister
Die Gesellschaft kann eine einstweilige Verfügung beantragen, die die Beteiligung an der Anmeldung einer Abberufung oder Bestellung eines Geschäftsführers beim Handelsregister erfordert. Dies basiert auf der Treupflicht der Gesellschaft.
Diese Beispiele zeigen verschiedene Situationen, in denen eine Gesellschaft einstweilige Verfügungen nutzen kann, um ihre Interessen zu schützen und die ordnungsgemäße Führung ihrer Geschäfte sicherzustellen.
VI. Weitere Möglichkeiten einstweiliger Verfügungen durch einen Gesellschafter
1. Durchsetzung eines Stimmverbots
Ein Gesellschafter kann per einstweiliger Verfügung daran gehindert werden, sein Stimmrecht bei einer Gesellschafterversammlung auszuüben, insbesondere wenn gesetzliche oder vertragliche Stimmverbote bestehen. Dies dient dazu, die Effektivität von Abberufungs- oder anderen wichtigen Beschlüssen sicherzustellen und zu vermeiden, dass der Gesellschafter die GmbH schädigt, indem er versucht, diese Beschlüsse zu blockieren. Der Anspruch auf diese Verfügung ergibt sich aus der gesellschafterlichen Treupflicht.
2. Verbot der Durchsetzung einer Geschäftsführer-Abberufung
Die Gesellschaft kann angewiesen werden, die Abberufung eines Geschäftsführers nicht durchzuführen oder zu kommunizieren, insbesondere wenn der Abberufungsbeschluss möglicherweise unwirksam ist. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass kein triftiger Grund für die Abberufung vorliegt und es der Gesellschaft zumutbar ist, den Geschäftsführer weiterhin im Amt zu belassen. Der Anspruch auf Unterlassung der Vollziehung der Abberufung basiert auf der Treupflicht der Gesellschaft gegenüber dem betroffenen Geschäftsführer.
3. Behandlung als Geschäftsführer nach streitigem Gesellschafterbeschluss
Wenn jemand wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, haben auch die Mitgesellschafter die Pflicht, diese Person als Geschäftsführer zu behandeln. Dies folgt aus der gesellschafterlichen Treupflicht und gibt jedem Mitgesellschafter das Recht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, falls dies nicht beachtet wird.
Diese Regelungen zeigen, wie durch einstweilige Verfügungen die Rechte und Pflichten innerhalb einer Gesellschaft effektiv geschützt und durchgesetzt werden können.
VII. Wichtige Grundsätze einer einstweiligen Verfügung im Gesellschafterstreit der GmbH
1. Vorbereitung auf Zwangsmaßnahmen
Wenn man als Gesellschafter gegen andere Zwangsmaßnahmen ergreifen will, kann der Betroffene sich dagegen mit einem einstweiligen Verfügungsantrag wehren. Eine Schutzschrift im Schutzschriftregister ist dabei ein gängiges Mittel, um sich zu verteidigen.
2. Einstweilige Regelungen
Unter engen Voraussetzungen können einstweilige Regelungen bereits Einfluss auf die Willensbildung einer GmbH nehmen. Entscheidend sind hierbei klare rechtliche Verhältnisse oder ein dringendes Schutzbedürfnis. Meist reicht es aus, die Umsetzung eines Beschlusses zu verhindern.
3. Dringlichkeit
Die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung muss in jedem Fall konkret nachgewiesen werden. Allgemeine Begründungen sind nicht ausreichend.
4. Zeitpunkt des Antrags
Wie schnell man handeln muss, hängt vom Einzelfall ab. Generell ist man auf der sicheren Seite, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung gestellt wird. Verzögerungen können den Verfügungsgrund entkräften.
5. Wechselwirkung der Beurteilungskriterien
Ist der Verfügungsanspruch eindeutig oder würde das Ausbleiben einer Verfügung einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkommen, ist die Schwelle für die Dringlichkeit niedriger anzusetzen.
6. Anfechtbare Beschlüsse
Ein Verfügungsgrund besteht nur, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist eine Klage gegen den Beschluss eingereicht wird oder dies glaubhaft gemacht wird.
7. Verfügungsanspruch gegen die Gesellschafterliste
Dieser kann sich aus dem Eingriff in die Mitgliedschaft ergeben. Wenn ein Gesellschafter aus der Liste gestrichen wird, kann das sein Recht auf Mitgliedschaft beeinträchtigen. Wenn es nicht gelingt, die Einreichung einer neuen Liste zu verhindern, kann man auf die Wiedereintragung der alten Liste im einstweiligen Rechtsschutz bestehen.
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