Themen: Einziehung von Geschäftsanteilen, lästiger Gesellschafter, Einziehung aus wichtigem Grund, Volleinzahlung des Geschäftsanteils, Durchführung Zwangseinziehung, Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, Satzungsgrundlage, Einziehungsbeschluss, Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, Prozessführung, Prozessanwalt, Corporate Litigation
Aufgrund meiner Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich begleiteten Streitigkeiten unter Gesellschaftern entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.
Spannungen zwischen GmbH-Gesellschaftern sind nicht gerade selten, insbesondere bei Gesellschaften, die inhabergeführt sind, und bei denen die persönliche Leistung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Oft eskalieren die Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Ein gemeinsames Gespräch zwischen den Parteien ist nicht mehr möglich. Beleidigungen, Vorhaltungen, Drohungen sind an der Tagesordnung. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich nur noch über die Anwälte.
Schon aus Selbstschutz und im Interesse der Gesellschaft selbst sollte eine außergerichtliche Lösung gefunden werden, da bei Gericht ausgetragene Streitigkeiten meist sehr erbittert geführt werden und es letztlich keinen Sieger geben wird.
Von besonderer Bedeutung ist die Kostenverteilung in einem Prozess. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat die – aufgrund der vorhandenen Komplexität oft sehr hohen – Prozesskosten aus seinem Privatvermögen zu bestreiten, während andererseits die Prozesskosten durch die GmbH zu tragen sind.
Die Schärfe in diesen Prozessen liegt fast immer daran ist, dass es nicht nur um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen geht, sondern auch um verletztes Vertrauen und persönliche Enttäuschungen.
Sollte es wirklich nicht mehr weitergehen, so bieten sich Überlegungen hinsichtlich einer Einziehung von Geschäftsanteilen des „lästigen“ Gesellschafters aus wichtigem Grund an.
Diese Möglichkeit stellt aber die „ultima ratio“ dar und setzt aufgrund ihrer einschneidenden Wirkung für den „lästigen“ Gesellschafter wirklich sehr hohe Anforderungen voraus.
Corporate Litigation
Nachfolgend möchte ich diese hohen Anforderungen in einem möglichen Prozess – aus der Sicht eines Prozessanwaltes – näher darlegen:
A. Formale Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses
I. Satzungsgrundlage
Grundvoraussetzung ist, dass der Beschluss, die Geschäftsanteile des „lästigen“ Gesellschafters aus wichtigem Grund einzuziehen, formell wirksam zustande gekommen ist.
Nach § 34 Abs. 1 GmbHG ist eine „Satzungsgrundlage“ erforderlich, d.h. eine wirksame Vereinbarung der Einziehungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag, beispielsweise
„Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann ein Geschäftsanteil eingezogen werden, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund eingetreten ist, der eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter als unzumutbar erscheinen lässt.“
Die Einziehung von Geschäftsanteilen erfolgt stets durch Gesellschafterbeschluss.
Der Einziehungsbeschluss ist gerichtlich voll überprüfbar und zwar im Wege der einer kassatorischen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage sofern eine verbindliche Feststellung erfolgt ist.
Fehlt es an einer verbindlichen Feststellung des Einziehungsbeschlusses so ist die negative Feststellungsklage der richtige Klageart.
Die GmbH ist der richtige Klagegegner. Dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, entspricht – s. z. B. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rz. 163 – zumindest der h.M.
Die GmbH wird durch den Geschäftsführer vertreten.
II. Volleinzahlung
Weitere Voraussetzung ist die Volleinzahlung des jeweiligen Geschäftsanteils.
III. Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen
Zwingend erforderlich ist, dass die Erbringung der Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen (Gebot der Kapitalerhaltung) möglich ist.
„Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11 , BGHZ 192, 236 ).
IV. Ordnungsgemäße Durchführung der Zwangseinziehung
1. Ordnungsgemäße Ladung mit ein umfassender Ankündigung der Einziehungsgründe in der Tagesordnung. Im Streitfall ist die Ladung mit Zustellungsnachweisen und vorzulegen.
2. Ordnungsgemäße Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie ordnungsgemäße Beschlussfassung. Im Streitfall kommt es hier auf die Vorlage des Protokolles der Gesellschafterversammlung an.
3. Ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses an den „lästigen“ Gesellschafter. Im Streitfall ist die Zustellung des Protokolles mit Zustellungsnachweisen vorzulegen.
V. Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rz. 62 ff.) beträgt – in analoger Anwendung der aktienrechtliche Vorschriften – 1 Monat.
Maßgebend sind auch hier die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, die insoweit vorgehen. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine längere Frist als einen Monat vor, so gilt diese Frist für die zu erhebende Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage.
Sofern der anfechtende Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend war, beginnt die Frist vorrangig mit der Beschlussfeststellung und Verkündung durch den Vorsitzenden der Versammlung (Versammlungsleiter), andernfalls mit Zustellung der Beschlussniederschrift.
B. Grundsätze einer Einziehung, bzw. Ausschließung aus „wichtigem Grund“
Der Inhalt der maßgeblichen Grundsätze zur Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund aus einer GmbH ist wie folgt zu konkretisieren.
I.
Anerkannt ist für die GmbH ein Ausschließungsrecht, wenn der Gesellschafter aus einem in seiner Person liegenden Grund für die Gesellschaft untragbar geworden ist bzw. eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter als unzumutbar erscheinen lässt (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 103 m. w. N. von Rspr. und Lit. in Fn. 553 u. 554).
Erforderlich ist ein in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters liegender wichtiger Grund (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 108, 123)
Dieser wichtige Grund liegt vor, wenn ein Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft die gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellen würde oder wenn aus sonstigen Gründen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar ist (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 123, m.w.N. in Fn. 631).
Die Feststellung eines wichtigen Ausschließungsgrundes setzt immer eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände voraus (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 124, m.w.N. in Fn. 647). Hierzu bedarf es einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen (GmbHR 1995, 296).
Mehrere Vorwürfe, die jeweils für sich allein die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nicht erfüllen, können in ihrer Gesamtheit dafür genügen (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 124).
II.
Bei der Beurteilung der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ist auf die Wertungsgesichtspunkte zurückzugreifen, die für die Ausschließung eines Personengesellschafters nach § 140 Abs. 1 HGB gelten (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 123, m.w.N. in Fn. 573 sowie Rz. 129).
III.
Hinsichtlich des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ gilt weiter:
1.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere in dem Verhalten eines Gesellschafters liegen.
Zu den wichtigen Gründen für eine Ausschließung zählen auch erhebliche Verstöße gegen die gesellschafterliche Treuepflicht, insbesondere etwa für Handlungen, durch die der Gesellschaft bewusst und unberechtigt Schaden zugefügt wird.
2.
Ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, verbunden mit einer Zerstörung ihres Vertrauensverhältnisses, rechtfertigt als solches eine Ausschließung, wenn es überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist und in der Person der anderen Gesellschafter nicht ebenfalls zu einem Ausschließungsgrund führt (GmbHR 1991, 362; Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 123 u. 128, m.w.N. in Fn. 687).
3.
Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters ist nicht erforderlich, liegt es vor, kann es aber für einen Ausschließungsgrund sprechen, während umgekehrt das Fehlen einer Schuld der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehen kann (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 123).
4.
Weiter ist bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Ausschließungsgrund vorliegt, auch das Verhalten des anderen Gesellschafters zu berücksichtigen; liegen auch bei diesen Umstände vor, die eine Ausschließung rechtfertigen, ist entscheidend, ob der auszuschließende Gesellschafter die zu der Ausschließung führende Situation überwiegend verschuldet hat (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 124).
Ein Verhalten eines der Gesellschafter, das eine Ausschließung gerechtfertigt hätte, ist anders zu beurteilen sein, wenn der Mitgesellschafter daran längere Zeit keinen Anstoß genommen, sondern mit dem betroffenen Gesellschafter weiter vorbehaltlos zusammengearbeitet hat (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 123, m.w.N. in Fn. 642).
IV.
In der Zweipersonen-GmbH ist die Ausschließung eines der beiden Gesellschafter grundsätzlich ebenfalls möglich (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 131, m.w.N. in Fn. 702).
Gerade hier kommt es in besonderem Maße auf gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter an, ist dieses verloren gegangen, kann eine Fortsetzung der Zusammenarbeit schnell unzumutbar werden.
Bei der Entscheidung, ob einer der beiden Gesellschafter ausgeschlossen werden kann und der andere das Unternehmen alleine fortführen darf, ist jedoch besonders sorgfältig das Verhalten beider Gesellschafter in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen.
Ein gesellschaftswidriges Verhalten des die Ausschließung des anderen betreibenden Gesellschafters, das seinerseits keinen wichtigen Grund zur Ausschließung darstellt, steht der betriebenen Ausschließung nicht entgegen (GmbHR 1981, 290).
Etwas anderes gilt nur, wenn bei beiden Gesellschaftern wichtige Gründe für eine Ausschließung vorliegen.
V.
Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte auf schikanöse Weise ausgeübt hat (näher OLG Frankfurt 13 U 196/88, GmbHR 1993,659-660).
Nimmt ein Gesellschafter ein ihm zustehendes Recht wahr oder verweigert seine Zustimmung, so kann darin – bei schikanöser oder mutwilliger Ausübung – ein gesellschaftsschädigendes Verhalten gesehen werden, das zum Ausschluss aus der GmbH aus wichtigem Grund berechtigt.
1.
Die Verpflichtung zur Zustimmung eines Gesellschafters bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages hat der BGH in seiner Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ erstmals näher konkretisiert (vgl. BGH II ZR 240/08 in GmbHR 2010,32-36).
„Ein Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Der Senat geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann.
Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist.
Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, kann daher nur angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen.“
2.
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH die sich aus der Treuepflicht ergebende Stimmpflicht nochmals näher konkretisiert: Aufgrund der Treuepflicht muss nach der Entscheidung des BGH vom 12.04.2016, Az. II ZR 275/14 dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn
- erstens entweder die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, welche die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, welche die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist
und
- zweitens die verlangte Stimmabgabe den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist.
Notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Zustimmungspflicht ist mithin, dass der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade die zur Abstimmung gestellte Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund – beispielsweise schikanös oder mutwillig – verweigert.
Diese Anforderungen, die vornehmlich an mit Blick auf eine Zustimmungspflicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags formuliert worden sind, bestehen auch dann, wenn die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht.
Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt daher für sich allein nicht ohne weiteres, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen.
Erforderlich – aber auch ausrechend – ist, dass die Geschäftsführungsmaßnahme für den Fortbestand der Gesellschaft dringend erforderlich ist, jedenfalls aber deren Unterbleiben existenzbedrohend sein könnte.
3.
Eine Verletzung der Treuepflicht – die zum Ausschluss aus der GmbH aus wichtigem Grund berechtigt – kommt nach den weiteren Ausführungen des BGH vom 12.04.2016, Az. II ZR 275/14 in dem vorgenannten Urteil auch dann in Frage, wenn ein Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen, etwa seine Blockademacht dazu benutzt, um seinen Lästigkeitswert in die Höhe zu treiben und eine Abfindung zu erstreiten, oder seine Mehrheitsmacht zur Schädigung der Mitgesellschafter oder für ungerechtfertigte Sondervorteile einsetzt.
VI.
Die Ausschließung ist die „ultima ratio“, also nur dann möglich, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 109, 136).
Die für die Gesellschaft wesentlich einschneidendere Auflösung ist allerdings gegenüber der Ausschließung subsidiär (näher Strohn in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rz. 114, 136).
VII.
Für die Überprüfung des Einziehungsbeschlusses der Gesellschaft im Wege der Beschlussmängelklage gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast in solchen Verfahren.
Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet.
Strategien bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern
Diese möglichen Strategien reichen von den Instrumenten des alternativen Konfliktmanagements und der Mediation zur Erreichung einvernehmlicher Lösungen bis zur gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.
- die Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen im Konfliktfall,
- die Begleitung in Gesellschafterversammlungen im Konfliktfall,
- die Planung von Trennungsstrategien (Fälle der Kündigung, des Ausschlusses und der Einziehung von Gesellschaftsanteilen) und Verteidigungsstrategien hinsichtlich des Verbleibens in der Gesellschaft,
- die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen sowie
- die Beratung und Vertretung bei der Abberufung bzw. Amtsniederlegung des Geschäftsführers.
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