Voraussetzungen zur Entlastung des Geschäftsführers, Wirkung der wirksam
erteilten Entlastung, Praxishinweise zur Entlastung, Stimmverbot
Mit der Entlastung sprechen die Gesellschafter einer GmbH dem Geschäftsführer nachträglich für eine festgelegten Zeitraum das Vertrauen aus. Für den Geschäftsführer bedeutet das Rechtssicherheit und eine wichtige Haftungsbeschränkung.
Die Entlastung wird in der Regel gemeinsam mit der Erstellung des Jahresabschlusses vollzogen und dient einerseits als Anerkennung des Geschäftsführers für die Arbeit des vergangenen Jahres und bildet andererseits die Basis für die weitere Zusammenarbeit im kommenden Jahr. Die Entlastung des Geschäftsführers müssen die Gesellschafter ausdrücklich beschließen.
Durch das Akzeptieren der bisherigen Amtsführung des Geschäftsführers, die durch die Entlastung ausgedrückt wird, ergeben sich rechtliche Konsequenzen, die vor dem Beschluss über die Entlastung durchdacht sein sollten.
Nachfolgend möchte ich Ihnen das notwendige Praxiswissen über die Wirkung einer Entlastung, die Voraussetzungen der Entlastung sowie auch über mögliche Fehlerquellen vermitteln.
I. Wirkung der Entlastung des Geschäftsführers
Ein GmbH-Geschäftsführer hat darauf zu achten, dass er korrekt entlastet wird.
Das ist für den Geschäftsführer zunächst persönlich wichtig – denn mit der Entlastung billigen die Gesellschafter die vergangene Geschäftsführung, und sprechen dem Geschäftsführer das Vertrauen für die Zukunft aus. Aber auch aus rechtlichen Gründen ist die Entlastung bedeutsam, denn die Entlastung befreit den Geschäftsführer von seiner Haftung.
Wichtig: Die Haftungsbefreiung wirkt nicht uneingeschränkt, sie ist kein Freibrief!
Wenn nämlich die Gesellschafter trotz sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, Berichte und Informationen mögliche Verfehlungen des GmbH-Geschäftsführers nicht erkennen konnten, gilt die Entlastung insoweit nicht. Wenn nachträglich – unter Umständen erst nach Jahren – eine Verfehlung des Geschäftsführers aufgedeckt wird, können ihn die Gesellschafter dafür haftbar machen, auch wenn sie bereits Entlastung erteilt haben.
Empfehlung: Schriftliche Fixierung von Bedenken!
Wenn ein Geschäftsführer der Meinung ist, seine (Mit-)Gesellschafter würden von ihm wirtschaftlichen Unsinn und die Durchführung von risikobehafteten Geschäften verlangen, sollte er seine Bedenken schriftlich niederlegen und allen Gesellschaftern zu Kenntnis bringen.
Nur so kann sich ein Geschäftsführer vor Schadensersatzansprüchen wegen mangelnder Aufklärung der Gesellschafter schützen. Nur dann nützt eine erteilte Entlastung bei derart risikobehafteten Geschäften wirklich etwas.
Hinweis: Die Entlastung gilt nur im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer!
II. Voraussetzungen der Entlastung des Geschäftsführers
Die Entlastung erteilen die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss.
Der GmbH-Geschäftsführer sollte im eigenen Interesse darauf achten, dass der Tagesordnungspunkt „Entlastung“ ordnungsgemäß auf der Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung erscheint und ebenso ordnungsgemäß behandelt wird.
Formfehler lassen entsprechende Beschlüsse nichtig werden. Auch das Protokoll zu dem Punkt „Entlastung“ sollte einwandfrei und unmissverständlich formuliert sein.
Wichtig: Ist ein Geschäftsführer selbst an der GmbH als Gesellschafter beteiligt, hat er kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung über seine Entlastung!
Um Interessenskollision zwischen Gesellschafter-Interessen und dem Interesse der GmbH auszuschließen, darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer über seine eigene Entlastung nicht mit abstimmen.
Dabei gilt der Grundsatz, wonach niemand Richter in eigner Sache sein kann (§ 47 Abs. 4 GmbHG).
Wird Gesamt-Entlastung für alle geschäftsführenden Gesellschafter erteilt, sind sie alle von der Beschlussfassung darüber ausgeschlossen. Es können also nur die nicht tätigen Gesellschafter abstimmen.
Bei Einzel-Entlastung kann bei mehreren Geschäftsführern der jeweils andere Geschäftsführer nur abstimmen, sofern keine gemeinschaftliche Verantwortung vorliegt.
III. Wichtige Hinweise zur Entlastung des Geschäftsführers
1. Ist die Entlastung nicht korrekt erteilt, wirkt sie nicht haftungsbefreiend!
2. Entlastung schützt nicht vor Insolvenzverschleppung!
Auch eine erteilte Entlastung schützt nicht vor Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Insolvenz stehen. Vor allem von der Haftung wegen Insolvenzverschleppung wird ein Geschäftsführer nicht durch eine Entlastung verschont.
Die Entlastung wirkt „nach innen„, schützt den Geschäftsführer vor Ansprüchen der GmbH und der Gesellschafter. Bei einer Insolvenz geht es um Ansprüche der Gläubiger.
3. Eine erzwungene Entlastung ist treuwidrig!
Wenn die Gesellschafter zwar wissen, dass der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat, sie aber noch keine Zeit hatten, die Schwere und Umfang der Pflichtverletzungen zu prüfen, ist eine erzwungene Entlastung treuwidrig und gilt demzufolge als nicht erteilt.
4. Es gibt keinen Anspruch auf Entlastung!
Ein Geschäftsführer sollte prüfen, ob er den Vertrauensverlust, der mit der Nicht-Entlastung verbunden ist, so hinnehmen möchte. Unter Umständen genügt schon der Hinweis auf den Vertrauensverlust selbst oder der Hinweis darauf, dass er seine weitere Tätigkeit infrage stellt oder sogar das Amt niederlegen werde, die Gesellschafter zu dem Entlastungsbeschluss zu bringen.
Verweigern die Gesellschafter die Entlastung dennoch, sollte der Geschäftsführer aufpassen. Er hat keinen Rechtsanspruch auf Entlastung. Möchte ein Geschäftsführer Androhungen von Schadensersatzansprüchen abwehren, so kann er das gerichtlich mit einer sog. negativen Feststellungsklage verhindern. Darin wird amtlich festgestellt, dass keine Ansprüche gegen ihn bestehen.
IV. Alternative: Generalbereinigung
Eine Generalbereinigung ist vergleichbar mit einem „Großputz“, bei dem auch das letzte Stäubchen hervorgekehrt wird. Die Generalbereinigung ist streng von der Entlastung zu trennen.
Die Generalbereinigung ist ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer.
Generalbereinigung kann den Verzicht auf alle denkbaren Ersatzansprüche umfassen, unabhängig davon, ob sie überhaupt erkennbar waren.
Die Grenze findet der Vertrag über eine Generalbereinigung dort, wo Gläubigerschutzvorschriften oder das Gesetz berührt werden.
Geschäftsführer haben keinen Anspruch auf eine Generalbereinigung. Die Generalbereinigung ist ein Vertrag und damit müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden, damit er überhaupt zustande kommt.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.
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