Keywords: GmbH-Geschäftsführer in Krise und Insolvenz – Aktuelle BGH-Rechtsprechung: Krise der GmbH, Insolvenzverschleppung, § 64 GmbHG, Zahlungsfähigkeit der GmbH, Zahlungsunfähigkeit GmbH, Überschuldung GmbH, Fortführungsprognose, Prüfung der Insolvenzreife, Zahlungsverbot aus § 64 GmbHG, debitorisch geführte Bankkonten, Verbotene Auszahlung nach § 30 Abs. 1 GmbHG, Auskunftspflichten im Insolvenzverfahren, Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter.
Für die Tätigkeiten eines GmbH-Geschäftsführers bestehen zahlreiche Pflichten (vgl. nur §§ 39 ff. GmbHG). Bei Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht droht dem Geschäftsführer eine persönliche Inanspruchnahme (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Diese Haftung wird für einen Geschäftsführer in der Krise der GmbH häufig existenzbedrohend.
Haftung wegen Insolvenzverschleppung
Stellt der Geschäftsführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät, haftet er wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich (§ 15a Abs. 4 InsO) und zivilrechtlich – insbesondere den Gesellschaftsgläubigern – auf Schadensersatz.
Stellt der Geschäftsführer den Antrag Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu früh, schuldet er – vor allem der Gesellschaft und den Gesellschaftern – Schadensersatz.
Hinzutreten kann eine Haftung für Steuerverbindlichkeiten der GmbH. Wird eine Steuerforderung gegenüber der GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme gemäß §§ 34, 69 AO aufgrund von § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können.
Von besonderer Bedeutung für den Geschäftsführer die Regelung in § 64 GmbHG. Danach ist der Geschäftsführer der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Um Haftungsrisiken aus § 64 GmbHG zu begrenzen, sollte der Geschäftsführer kontinuierlich die Zahlungsfähigkeit der GmbH auf der Grundlage eines Finanzstatus und eines darauf aufbauenden Finanzplans beobachten, um die Liquiditätsentwicklung fortschreitend kritisch verfolgen und um seine Geschäftsführung an die sich ggf. ändernden Umstände anpassen zu können.
Zudem sollte spätestens ab den ersten Anzeichen für eine Krise (vgl. auch § 49 Abs. 3 GmbHG) eine Überschuldungsbilanz erstellt und fortlaufend aktualisiert sowie für die sachverständige Erstellung einer belastbaren Fortführungsprognose Sorge getragen werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die rigorose Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Geschäftsleitern in Krise und Insolvenz sowie die zunehmend strengere Gesetzgebung im Blick zu behalten.
Überdies sollte es für den Geschäftsführer selbstverständlich sein, sich in Krisensituationen möglichst frühzeitig sachverständig beraten zu lassen.
Nachfolgend stelle ich daher die hierzu in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen in der Krise und Insolvenz der GmbH dar.
I. Haftungsvoraussetzungen
Unabdingbar zur Haftungsprävention ist für den Geschäftsführer die Einhaltung des Zahlungsverbots aus § 64 GmbHG.
Danach haftet ein Geschäftsführer für die von ihm im Zeitraum von Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzreife veranlassten Zahlungen, sofern er die gegen ihn gerichtete Vermutung, er habe schuldhaft gehandelt, nicht widerlegen kann. Dazu hat er nachzuweisen, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar gewesen ist und/oder ihn kein Verschulden trifft.
Wie vom BGH im Urteil vom 26.01.2016, Az. II ZR 394/13 entschieden, wird von ihm jedoch erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert.
Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife.
Wenn ein Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen.
Erweisen sich hierbei angestellte Prognosen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nach Ablauf des maßgebenden Zeitraums von drei Wochen als unzutreffend mit dem Ergebnis, dass statt einer angenommenen Zahlungsstockung bereits Zahlungsunfähigkeit besteht, können zwischenzeitlich in der vertretbaren Annahme fortbestehender Zahlungsfähigkeit geleistete Zahlungen unverschuldet sein.
Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss.
Dabei muss sich der Geschäftsführer, sofern er nicht selbst über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, gegebenenfalls fachkundig beraten lassen.
Der selbst nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen und danach keine Insolvenzreife festzustellen war.
Wie vom BGH bereits in den Urteilen vom 27.03.2012, Az. II ZR 171/10 und vom 18.11.2014, Az. II ZR 286/13 ausgeführt, kann sich der Geschäftsführer auf den eingeholten fachlichen Rat aber nur berufen, wenn er eine eigene Plausibilitätskontrolle vorgenommen hatte.
Der Geschäftsführer kann auch durch eine nicht ausdrücklich auf die Prüfung der Insolvenzreife bezogene Auftragserteilung an einen sachkundigen Dritten entlastet werden, wenn er sich nach den konkreten Umständen der Auftragserteilung unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt darauf verlassen durfte, die Fachperson werde im Rahmen der anderweitigen Aufgabenstellung die Frage der Insolvenzreife ebenfalls rechtzeitig prüfen und ihn gegebenenfalls unterrichten.
II. Debitorisch geführte Bankkonten
Der Einzug von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein debitorisches Konto ist nach den Urteilen des BGH vom 23.06.2015, Az. II ZR 366/13 und vom 08.12.2015, Az. II ZR 366/13 grundsätzlich eine masseschmälernde Zahlung i.S.v. § 64 S. 1 GmbHG.
Das Aktivvermögen der Gesellschaft wird hierdurch zugunsten der kontoführenden Bank geschmälert.
Der auf das debitorische Konto eingezahlte Betrag werde aufgrund der Kontokorrentabrede mit dem Sollsaldo bzw. mit dem Kreditrückzahlungsanspruch der Bank verrechnet und sonach mit Gesellschaftsmitteln an einen Gläubiger, nämlich die Bank, gezahlt.
Hingegen stellt der Einzug einer Forderung, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten war, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo nach der höchstrichterlichen Bewertung keine vom Geschäftsführer veranlasste masseschmälernde Zahlung dar, sofern vor Insolvenzreife die Sicherungszession vereinbart und die Forderung der GmbH entstanden und werthaltig geworden ist.
Darlegungs- und beweisbelastet hierfür sei der Geschäftsführer.
Dies findet nach Ansicht BGH seinen Grund darin, dass sicherungsabgetretene Forderungen eines Schuldners zwar zur Insolvenzmasse gehören und folglich der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen. Sie stünden aber nicht als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung, sondern nur dem Zessionar, der insoweit ein Absonderungsrecht hat.
Besteht keine Globalzession zugunsten der Bank, hat der Geschäftsführer nach den Vorgaben des BGH dafür zu sorgen, dass Schuldner nicht auf ein debitorisches Bankkonto einzahlen. Außerdem obliege es ihm, eine Zahlung an die Bank etwa durch Eröffnung eines (neuen) kreditorisch geführten Bankkontos oder Vereinbarung von Barzahlung zu vermeiden.
Ist die Forderung im Rahmen einer Globalzession an die Bank abgetreten, entspricht die Umleitung der Zahlungen auf ein anderes Konto indessen nicht einem ordentlichen Geschäftsgebaren. Die Masse würde durch den Einzug von sicherungsabgetretenen Forderungen ohne Weiterleitung nicht nur erhalten, sondern sogar vergrößert.
Das Vorliegen einer masseschmälernden Leistung durch eine Zahlung auf ein debitorisches Bankkonto nimmt der BGH hingegen wiederum an, wenn die zur Sicherheit abgetretene Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden ist und der Geschäftsführer dies verhindern konnte oder die Forderung zwar vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden ist, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt dadurch werthaltig gemacht worden ist, dass die Gesellschaft die von ihr vertraglich zugesagte Leistung erbringt.
Diese Wertschöpfung geschieht dann zulasten der Gläubigergesamtheit bzw. der Masse und zugunsten des gesicherten Gläubigers. Der Geschäftsführer kann zwar nach Insolvenzreife nicht verhindern, dass der ZesZessionarsionar die ihm zur Sicherheit abgetretene Forderung verwertet. Er darf aber nicht daran mitwirken, dass der Zessionar zulasten der Masse nach Insolvenzreife noch eine werthaltige Forderung erwirbt.
Das Bewirken einer masseschmälernden Leistung kann bereits darin liegen, dass die Gesellschaft eine Forderung an einen ihrer Gläubiger abtritt und so die Forderung aus ihrem Vermögen absondert. Eine Sicherungszession, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife vereinbart wird, steht demzufolge der Einordnung einer dadurch verursachten Einziehung von Forderungen auf ein debitorisches Konto als masseschmälernde Leistung nicht entgegen.
Nach Insolvenzreife wird der Geschäftsführer angehalten, im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger die Masse zur Verwertung durch die Gläubiger zu erhalten. Das verbietet es ihm, das Unternehmen auf Kosten und Gefahr der Gläubigergesamtheit mit dem Risiko weiterer Masseminderungen fortzuführen.
Soweit ausnahmsweise eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichtegemacht werden würde, wenn der Betrieb ohne Begründung neuer Forderungen oder ihrer Werthaltigmachung eingestellt werden müsste, können Zahlungen zur Vermeidung noch größerer Nachteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sein und damit das Verschulden entfallen lassen.
III. Verbotene Auszahlung nach § 30 Abs. 1 GmbHG
- Wird durch eine Zahlung an einen Gesellschafter das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen verringert, liegt regelmäßig eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung vor, die von dem Zahlungsempfänger erstattet werden muss. Hierbei kommt es auf die Handelsbilanz und nicht auf den nsolvenzstatus an.
Ist eine Erstattung weder von dem betroffenen Gesellschafter noch von den übrigen Gesellschaftern zu erlangen, ist der Geschäftsführer bei einer von ihm verschuldeten Auszahlung zum Ersatz verpflichtet. - Vom BGH wird dazu in den Urteilen vom 09.12.2015, Az. II ZR 360/13 und vom 21.03.2017, Az. II ZR 93/16 klargestellt, dass eine Zahlung aus dem Vermögen einer KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung ist, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
- Nach dem Urteil vom 21.03.2017 kann ebenfalls eine verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zulasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens vorliegen, wenn eine dingliche Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen einen Gesellschafter von der Gesellschaft bestellt wird. Dies hat der BGH für den Fall, dass der Gesellschafter voraussichtlich nicht zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird, in dem Urteil vom 21.03.2017 bejaht.
Der gegen den Gesellschafter gerichtete Freistellungsanspruch ist als „Gegenleistungs- oder Rückgewährsanspruch“ vollwertig und ein Ausfall unwahrscheinlich, wenn der Ausfall des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers unwahrscheinlich ist. In diesem Fall liegt bei der Stellung einer dinglichen Sicherheit nach höchstrichterlicher Ansicht der vom Gesetzgeber mit der bilanziellen Betrachtungsweise zugelassene „Aktiventausch“ vor. Der Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung ist zwar geschwächt. Diese Schwächung beruhe aber auf der Entscheidung des Gesetzgebers, einen Tausch von vorhandenen Vermögenswerten in einen Anspruch gegen den Gesellschafter zuzulassen.
Ist der Freistellungsanspruch bei der Bestellung der Sicherheit hingegen nicht werthaltig, liegt bereits darin eine verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
Führt der Vermögensabfluss dagegen nicht zu einer Unterbilanz oder vertieft er nicht eine bestehende Unterbilanz, ist die Auszahlung an den Gesellschafter erlaubt und es entsteht kein Erstattungsanspruch. Eine weitergehende Verschlechterung der Werthaltigkeit des Freistellungsanspruchs oder das spätere Entstehen einer Unterbilanz sind dann ohne Bedeutung. - Wenn der Freistellungsanspruch bei der Bestellung der Sicherheit werthaltig ist, hat nach der Entscheidung des BGH vom 21.03.2017, Az. Az. II ZR 93/16 genauso wie bei der Gewährung eines Darlehens eine spätere Verschlechterung der Vermögenslage des Gesellschafters für das Vorliegen einer Auszahlung grundsätzlich keine Bedeutung. Soweit im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit der das Darlehen in Anspruch nehmende Gesellschafter aus dieser ex-ante-Sicht aufgrund guter Bonität zur Rückzahlung in der Lage sein wird, ist die Inanspruchnahme der Sicherheit unwahrscheinlich. Der Freistellungsanspruch gegen den Gesellschafter ist dann zudem werthaltig, sodass nach § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG ein bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bilanzneutraler Aktiventausch vorliegt, der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Bestehen oder dem Entstehen einer Unterbilanz keine verbotene Auszahlung ist. Wenn sich der Wert des Freistellungsanspruchs danach wider Erwarten verschlechtert, führt nicht allein dies zu einer verbotenen Auszahlung. Eine negative Entwicklung lässt die ex ante bestehende Vollwertigkeit des Freistellungsanspruchs nicht rückwirkend entfallen.
- Daran ändert auch die Pflicht des Geschäftsführers nichts, die Vermögensverhältnisse des Gesellschafters zu beobachten und auf eine sich nach der Sicherheitenbestellung andeutende Bonitätsverschlechterung mit der Anforderung von Sicherheiten oder der Durchsetzung des Freistellungsanspruchs zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann jedoch zur Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG führen. Höchstrichterlich bestätigt wird in der Entscheidung ferner, dass die bloße Unterlassung, einen Befreiungs-, Rückgriffs- oder Sicherungsanspruch gegen den Gesellschafter geltend zu machen, gleichfalls keine Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist. Zwar darf der Geschäftsführer nicht auf einen Freistellungsanspruch oder einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die drohende Inanspruchnahme der Sicherheit verzichten, weil dann im Verzicht auf den Anspruch eine Auszahlung läge. Die bloße Unterlassung der Geltendmachung eines Anspruchs ist aber allein noch kein Verzicht.
IV. Nachträglicher Wegfall der Ersatzpflicht
Nach dem Urteil des BGH vom 04.07.2017, Az. II ZR 319/15 entfällt die Ersatzpflicht des Geschäftsführers, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird.
Denn dann ist der Zweck von § 64 S. 1 GmbHG, im Interesse der Gläubiger die Masse zu erhalten, erreicht. Eine nochmalige Erstattung durch den Geschäftsführer würde die Masse über ihre bloße Erhaltung hinaus anreichern und über den mit dem Zahlungsverbot verbundenen Zweck hinausgehen.
Hierbei ist nicht entscheidend, ob die Masseschmälerung mit oder ohne Zutun des Geschäftsführers ausgeglichen wird. Andererseits ist aber auch nicht jeder beliebige Massezufluss als Ausgleich dieser Masseschmälerung zugunsten des Geschäftsführers zu berücksichtigen.
Vielmehr ist dafür ein unmittelbarer wirtschaftlicher, nicht notwendig zeitlicher Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich. Sofern ein solcher Zusammenhang besteht, kommt als relevanter Massezufluss in Betracht, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist.
Mit der Zulassung eines Masseausgleichs werde auch kein Vertrauen des Geschäftsführers in Handlungsbefugnisse geschützt oder belohnt. Vielmehr entfalle lediglich der an und für sich bestehende Ersatzanspruch ähnlich einem schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleich, um eine Massebereicherung durch die Erstattungspflicht des Geschäftsführers zu vermeiden.
Da es lediglich auf einen wirtschaftlich zuzuordnenden, in die Masse gelangenden Gegenwert ankomme, sei anders als beim Bargeschäft ein zeitlicher Zusammenhang nicht erforderlich. Deswegen könne beispielsweise eine erfolgreiche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter selbst nach längerer Zeit die Haftung des Geschäftsführers entfallen lassen.
Die Bewertung selbst habe aber schon aufgrund der Insolvenzreife der Gesellschaft danach zu erfolgen, ob die Insolvenzgläubiger die Gegenleistung verwerten könnten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das Verfahren eröffnet wäre.
Das ist nach höchstrichterlicher Beurteilung aber bei Arbeits- oder Dienstleistungen regelmäßig nicht der Fall. Dienstleistungen führten nicht zu einer Erhöhung der Aktivmasse und seien folglich kein Ausgleich des Masseabflusses.
Nichts anderes gilt nach dem Urteil des BGH vom 04.07.2017 für Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, Entgelte für Internet und Kabelfernsehen. Selbst wenn mit solchen Leistungen Materiallieferungen – im Streitfall geringwertige, typischerweise zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Güter – verbunden sein sollten, führt dies in aller Regel nicht zu einem Wegfall der Erstattungspflicht.
V. Umfang der Ersatzpflicht
Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nach dem Urteil des BGH vom 21.10.2014, Az. II ZR 113/13 nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit Gläubiger nicht geschädigt oder gefährdet werden.
Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen.
Der seine Insolvenzantragspflicht versäumende Geschäftsführer habe einem vertraglichen Neugläubiger demzufolge denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher diesem dadurch entsteht, dass er mit der überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Dieser Anspruch sei auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet und nicht etwa auf ein Äquivalent für den wegen der Insolvenz der Gesellschaft „entwerteten“ Erfüllungsanspruch.
Ersatzfähig sind aber nur Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen GmbH im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellt und dadurch Kredit gewährt, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen.
Hierbei sei allerdings eine reine Kausalitätsbetrachtung nicht ausreichend. Notwendig sei vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, wobei eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung nicht genüge.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der BGH im Urteil vom 21.10.2014, Az. Az. II ZR 113/13 eine Haftung des Geschäftsführers für einen Sachverhalt verneint, in dem eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung (hier: Einbau einer ausreichend gesicherten Wohnungstür) nicht ordnungsgemäß erbracht hatte und dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten (hier: Einbruchdiebstahl) begünstigt worden war. Denn unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht bestehe hier kein die Haftung auslösender Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH.
Vom Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht werden aber solche Kosten umfasst, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind. Denn die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner auch davor schützen, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen GmbH mit Kosten belastet, die er bei dieser als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann. Vom Geschäftsführer kann deshalb Ersatz der Rechtsverfolgungskosten Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Insolvenzforderung gegen die GmbH als der eigentlichen Schuldnerin verlangt werden.
VI. Auskunftspflichten im Rahmen des Insolvenzverfahrens
Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer nach der Entscheidung des BGH vom 05.03.2015, Az. IX ZB 62/14 über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft umfassend Auskunft zu erteilen, soweit dies für das Insolvenzverfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein kann.
Anzugeben sind insbesondere alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft sowie die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Ebenfalls erfasst werden Ansprüche der insolventen Gesellschaft gegen Gesellschafter und gegen den Geschäftsführer selbst.
Der Geschäftsführer ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen. Denn die Auskunftspflicht der organschaftlichen Vertreter aus § 101 Abs. 1 InsO bezieht sich nur auf das Vermögen der von ihnen geleiteten Gesellschaft.
Dieser Auskunftspflicht unterliegen Geschäftsführer, die binnen zwei Jahren vor Antragstellung als Geschäftsführer abberufen worden sind, in gleicher Weise. Verweigert der Verpflichtete die Auskunft, kann das Gericht ihn zwangsweise vorführen lassen und nach Anhörung in Haft nehmen.
Vor Anordnung der Erzwingungshaft kann von einer weiteren Anhörung abgesehen werden, wenn bereits zuvor im Rahmen der Vorführungsanordnung auf die Möglichkeit der Haft hingewiesen worden ist. Die Erteilung der Auskunft kann auch gegenüber einem ehemaligen Vertreter im Wege der Haft erzwungen werden. In der Haftanordnung müssen die Mitwirkungspflichten hinreichend konkretisiert werden.
VII. Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 InsO allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft diejenigen Pflichten verletzt, die ihm in dieser Eigenschaft durch die Vorschriften der InsO übertragen sind.
Nach dem Beschluss des BGH vom 14.4.2016, Az. IX ZR 161/15 gehört der Geschäftsführer hinsichtlich möglicher Ansprüche aus § 64 GmbHG jedoch nicht zu dem durch die Vorschrift geschützten Personenkreis.
Darum steht einem Geschäftsführer ein auf diese Vorschrift gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter auch nicht zu. Diesem obliegen gegenüber den Organen der Schuldnerin keine insolvenzspezifischen Pflichten.
Gegenüber dem Geschäftsführer hat der Insolvenzverwalter nur insoweit Pflichten zu erfüllen, als er ihm als Vertreter der GmbH oder als Insolvenz- oder Massegläubiger gegenübertritt.
Der Geschäftsführer kann deswegen auch keinen Schadensersatz mit der Begründung verlangen, der Verwalter habe es versäumt hat, aussichtsreiche Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff. InsO) zu verfolgen, die den auf § 64 GmbHG gestützten Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführer vermindert hätten.
Der Geschäftsführer steht damit im Ergebnis nicht anders als ein Bürge, zu dessen Inanspruchnahme es nur deshalb kommt, weil der Verwalter durch eine schuldhafte Verkürzung der Masse die Befriedigung des Hauptgläubigers verhindert hat.
Ebenso scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, sofern der Insolvenzverwalter eine Haftpflichtversicherung der GmbH als Versicherungsnehmerin beendet hat, die gegen den Geschäftsführer gerichtete Ansprüche aus § 64 GmbHG abgedeckt hätte.
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