Aktuelles zur Haftung des Geschäftsführers für verbotene Zahlungen gem. § 64 GmbHG (a. F.)

Geschäftsführer leisten verbotene Zahlungen, wenn sie dies nach dem Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) tun. Sie laufen Gefahr, diese Zahlungen in der späteren Insolvenzmasse ersetzen zu müssen. Die wichtigste Vorschrift hierzu ist § 64 GmbHG1 (a. F. ) .
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Diese Haftung ist sehr weitgehend, da sie sich nicht an einen Vermögensschaden der Gesellschaft orientiert, sondern allein an den Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen.

Der Insolvenzverwalter muss im Streitfall nur darlegen und beweisen, dass Zahlungen zu einem Zeitpunkt erfolgt sind als die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Diese Haftung kann insbesondere bei Gesellschaften, die laufende Umsatzgeschäfte (z. B. Ladengeschäfte) tätigen, einen ausgesprochen hohen Umfang erreichen und den tatsächlich entstandenen Schaden weit übersteigen.

Deshalb wird gerne argumentiert, dass der Anspruch wegen verbotener Zahlungen auf den Ersatz eines tatsächlichen Vermögensschadens beschränkt sei. Diesem Versuchen hat der Bundesgerichtshof wiederholt eine Absage erteilt; er bleibt auch in neueren Entscheidungen dabei.

I. Debitorische Konten

In der Regel erfolgt der Zahlungsverkehr über sogenannte debitorische Konten, d. h. über Konten, die (innerhalb einer laufenden Kreditlinie) laufend überzogen sind.

In dieser Konstellation ist nicht die Zahlung an Dritte (z. B. Lieferanten) eine “Auszahlung”. Denn in diesem Fall erhöht sich durch die Zahlung an den Dritten lediglich die Forderung der Bank gegen die Gesellschaft, es findet damit ein Austausch der Gläubiger statt. Eine solche Auszahlung ist keine Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen.

Verbotene Zahlung:

Eine Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen ist es allerdings, wenn der Geschäftsführer Zahlungen auf solche Konten zulässt. Denn in diesem Fall mindert sich unmittelbar die Forderung des kontoführenden Kreditinstituts gegen die Gesellschaft. Jede Zahlung auf das debitorische Konto ist damit eine (Darlehensrück-)Zahlung der Gesellschaft an die Bank.

II. Sicherungsabtretungen

1. Auch wenn der BGH ist bemüht, die sehr weitgehende Haftung einzuschränken.

Dabei hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine u. U. verbotene Zahlung an die Bank durch Einzahlung auf das debitorische Konto dann keine Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen darstellt, wenn die Forderungen ohnehin bereits zur Sicherung an die Bank abgetreten waren.

Denn in diesem Fall werde die spätere Insolvenzmasse – so der Bundesgerichtshof – nicht geschmälert, weil der Erlös aus der Forderung im Insolvenzverfahren ohnehin über ein Absonderungsrecht der Bank zustehe.

Dies gilt auch dann, wenn die Forderung bereits an einen Dritten (z. B. an Lieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts) abgetreten wurde.

2. Diese Ausnahme wird aber dadurch eingeschränkt, dass der BGH verlangt, dass sowohl die Abtretung der Forderung vor Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sein muss als auch die Forderung vor Eintritt der Insolvenzreife werthaltig geworden sein muss.

Geschieht dies erst nach Eintritt der Insolvenzreife (z. B. indem die Gesellschaft bestimmte Leistungen erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erbringt), verbleibt es bei der Haftung des Geschäftsführers.

III. Schaffung von Gegenwerten

Bislang galt, dass eine Haftung ausscheidet, wenn durch eine verbotene Zahlung der Gesellschaft ein Gegenwert zufließt, der mindestens gleichwertig ist. Denn in diesem Fall ist der Gesellschaft ja ein Gegenwert zugeflossen, der in der Insolvenz zumindest liquidierbar ist.

Der BGH hat nunmehr festgehalten, dass es hierfür nicht auf die Frage ankommt, ob dieser Gegenwert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung – nicht schon im Zeitpunkt des Insolvenzantrages – noch vorhanden ist.

Dies bedeutet eine wesentliche Erleichterung, wenn – wie häufig – das Insolvenzverfahren erst ca. drei Monate nach Stellung des Insolvenzantrags eröffnet wird.

Insoweit kann der Geschäftsführer nunmehr in erweitertem Umfang einwenden, dass die Zahlung keines-wegs “verloren” war, sondern das hierfür Gegenwerte geschaffen worden sind.

IV. Gegenwerte bei debitorischen Konten

Ein weiterer Streitpunkt ist, dass insbesondere bei debitorischen Konten eine Einzahlung dazu führt, dass die Kreditlinie wieder – teilweise – frei wird und der Geschäftsführer daher weitere Zahlungen tätigen kann.

Diese Zahlungen – die für sich genommen durchaus erlaubt sind – werden durch die grundsätzlich verbotenen Zahlungen an die Bank erst möglich gemacht.

Hier hat der BGH festgehalten, dass auch weiterhin die Zahlung an die Bank nicht dadurch wieder beseitigt wird, dass die Gesellschaft hierfür wieder eine freie Kreditlinie erhält. Dies ändere – so der BGH – nichts daran, dass der Betrag, der von einem Kunden an die Bank gezahlt wird, am Ende in der Insolvenzmasse fehlt.

Allerdings kann der Geschäftsführer einwenden, dass durch die Zahlung eine Verfügung über die Kreditlinie – wieder – möglich war und er diese Möglichkeit auch genutzt hat. Die Zahlung die er sodann mit den frei-gewordenen Mitteln aus der Kreditlinie bewirkt hat, beseitigt dann die Haftung, wenn sie als erlaubte Zahlung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, zur Leistung von Steuern und Sozialversicherungen etc. verwendet wurde.

Auch dies erweitert die Verteidigungsmöglichkeiten des Geschäftsführers, wenn dieser im Verdacht steht, eine verbotene Zahlung geleistet zu haben.

Diese Rechtsprechung ist sinnvoll, weil auf diese Weise der Zahlungsverkehr über das debitorische Konto dem Zahlungsverkehr über das kreditorische Konto (d. h. Konten mit einem Guthaben) gleichgestellt wird. Dort ist die Auszahlung nicht die Einzahlung durch den Kunden, sondern die aktive Verfügung über das Guthaben; diese kann nach § 64 Satz 2 GmbHG bzw. vergleichbaren Vorschriften haftungsfrei sein.

V. Erlaubte Zahlungen

Nach § 64 Satz 2 GmbHG (a. F. )bzw. vergleichbaren Vorschriften sind Zahlungen erlaubt, die im wohlverstandenen Interesse der Gläubiger liegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Zahlung mehr Vor- als Nachteile für die Gläubigergesamtheit verspricht. Eine verbotene Zahlung liegt hier dann nicht vor.

Dies gilt etwa bei Zahlungen zur Wahrnehmung von Sanierungschancen und zur Sicherung des Geschäftsbetriebs (Begleichung von Wasser-, Strom-, Heiz-, Lohn-, Miet- und Steuerschuld bzw. Löhne zur Aufrechterhaltung des Betriebs).

Dauert die Zahlungsunfähigkeit länger als 3 Wochen an (Insolvenzantragspflicht) gelten deutlich strengere Anforderungen.

Erlaubte Zahlungen sind darüber hinaus die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, da deren Nichtabführungen strafbar ist sowie für die Abführung von Lohnsteuern.

Verbotene Zahlung des Geschäftsführers:
Zusammenfassung, Empfehlung

Als Fazit lässt sich festhalten, dass der BGH bestrebt  ist, die Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG (a. F.) bzw. vergleichbarer Vorschriften auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
(vgl. auch den Artikel auf Haufe.de)

Allerdings wird es auch künftig keine “Zauberformel” geben, mit der eine Haftung abgewehrt werden kann, wenn der Geschäftsführer möglicherweise eine verbotene Zahlung getätigt hat. 

Die Haftungsabwehr wird auch weiterhin einen detaillierten Vortrag anhand der konkreten Umstände erfordern.

Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise sind gut beraten, nicht nur die Zahlungsfähigkeit und die fehlende Überschuldung laufend und ggf. unter Zuhilfenahmen von Beratern zu prüfen und zu dokumentieren.

Entsprechendes gilt auch für die Zahlungen in einer kritischen Situation.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.

Aus Ihrer individuellen Praxis können sich komplexe Fragestellungen ergeben. Für weitergehende Lösungen biete ich Ihnen meine Unterstützung an. Nutzen Sie ergänzend meine online buchbare Rechtsberatung, wenn Sie konkrete Problemstellungen lösen wollen.

Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.


  1. Ab dem 01.01.2021 wird § 64 GmbHG a. F. ersetzt durch § 15b InsO neue Fassung ↩︎
Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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