Inhalt: Gesellschafterstreit 50:50 GmbH Abberufung Geschäftsführer, Ordentliche Abberufung Geschäftsführer 50:50 GmbH, Außerordentliche Abberufung Geschäftsführer 50:50 GmbH, Gegenseitige Abberufung 50:50 GmbH
Hinweis: Die Auswirkungen der Stimmengleichheit auf die Einberufung und die Abhaltung der Gesellschafterversammlung der paritätischen GmbH wurden in dem Beitrag Gesellschafterstreit 50:50 GmbH Gesellschafterversammlung erörtert.
Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.
Von gesteigerter Bedeutung sind jedoch die Besonderheiten, die es bei den Beschlüssen über die Abberufung der Geschäftsführer zu beachten gilt.
In diesem Beitrag werde ich auf die entscheidenden Streitpunkte bei der Abberufung von Geschäftsführern in der 50:50 GmbH darstellen. Dabei werden die ordentliche, die außerordentliche und die gegenseitige Abberufung näher beleuchtet.
I. Ordentliche Abberufung in der 50:50 GmbH
Ist der abzuberufende Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, ist seine ordentliche Abberufung nach §38 Abs.1 GmbHG wegen der Stimmengleichheit kaum möglich, denn der Stimmrechtsausschluss nach §47 Abs. 4 GmbHG gilt nicht für die ordentliche Abberufung.
In bestimmten Ausnahmekonstellationen kann eine ordentliche Abberufung jedoch auch in der paritätischen GmbH möglich sein, so beispielsweise, wenn der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer der Versammlung in dem irrigen Glauben fernbleibt, die Versammlung sei ohnehin nicht beschlussfähig oder wenn er der irrigen Ansicht ist, es lägen Einberufungsfehler vor und er zur Verhinderung einer Vollversammlung nicht mitstimmt.
Ein sachlicher Grund für die ordentliche Abberufung ist nicht erforderlich.
II. Außerordentliche Abberufung in der 50:50 GmbH
Soll der Geschäftsführer – wie im Regelfall bei der paritätischen GmbH – außerordentlich aus wichtigem Grund abberufen werden, gelten zunächst die allgemeinen Regeln zur Ankündigung der Tagesordnung und zur Einhaltung der Abberufungsfrist.
In der Tagesordnung muss der wichtige Grund der Abberufung nicht mitgeteilt werden.
Wird nur die „Abberufung des Geschäftsführers“ angekündigt, kann sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Abberufung beschlossen werden.
Wird hingegen nur die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund angekündigt, darf im Falle der Abwesenheit des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht über eine ordentliche Abberufung beschlossen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesellschafter im Hinblick auf das Stimmverbot der Versammlung fernbleibt.
Eine bestimmte Abberufungsfrist ist nicht einzuhalten. Die Abberufung kann aber verwirkt sein.
In der Regel wird das Weiterbeschäftigen des Geschäftsführers in Kenntnis des wichtigen Grundes über einen längeren Zeitraum konkludent als Gewährung einer „letzte Chance“ verstanden werden dürfen, so dass eine spätere Abberufung nach Treu und Glauben unwirksam ist.
Deshalb muss die Abberufung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.
Zu diesen, für jede außerordentliche Abberufung einzuhaltenden Bestimmungen kommen gerade in der paritätischen GmbH Besonderheiten hinsichtlich der Anforderungen an den wichtigen Grund und des Stimmverbots.
Wichtiger Grund
Für den wichtigen Grund in der Person des Geschäftsführers hat sich in Rechtsprechung und Literatur eine reichhaltige Rechtsprechung entwickelt.
Für die 50:50 GmbH gelten hiervor abweichend besondere Verschärfungen.
Weil klare und neutrale Mehrheiten fehlen und die Zwei-Personen-GmbH eher personalistisch ausgerichtet ist, soll vermieden werden, dass ein Gesellschafter den anderen wegen des Stimmrechtsausschlusses beliebig abberufen kann.
Ein bloßer Vertrauensverlust in die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung begründet hier ebenso wenig einen wichtigen Grund wie einzelne, auch ernstzunehmende Verfehlungen.
Die Bedenken gegen den Geschäftsführer müssen vielmehr so stark sein, dass eine Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.
Eine besondere und praxisrelevante Fallgruppe des wichtigen Grundes in der paritätischen GmbH ist die tiefgreifende Zerrüttung bzw. das unheilbare Zerwürfnis unter den Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern.
Während sich der wichtige Grund üblicherweise auf ein bestimmtes Verhalten des Geschäftsführers stützt, liegt bei der ersten Fallgruppe ein Zustand vor, der durch viele Handlungen und Verfehlungen in ihrer Gesamtheit eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Parteien letztlich unmöglich macht.
Danach kann jeder Geschäftsführer abberufen werden, sofern er durch ein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten in irgendeiner Art und Weise zu dem Zerwürfnis beigetragen hat.
Insbesondere muss der Verursachungsanteil des abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht dem seines Mitgesellschafters überwiegen.
Die zweite Fallgruppe des unheilbaren Zerwürfnisses trägt zur Lösung des Problems nur insoweit bei, als die Abberufung als solche, also die Auflösung des bestehenden Zerwürfnisses als ein unlösbarer Zustand, richtig erscheint, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien sich fortan grundsätzlich auf die Nerven gehen.
Sie beantwortet jedoch keineswegs die Frage, welcher der beiden Geschäftsführer konkret abzuberufen ist.
Für die Frage der Abberufung müssen daher erhebliche, objektiv feststellbare Umstände klar für den einen und gegen den anderen Mitgesellschafter-Geschäftsführer sprechen.
Zwar steht bei der Abberufung der Geschäftsführer das Wohl der Gesellschaft im Vordergrund, aber jedenfalls in der paritätischen GmbH, bei der die Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind, kann wegen der gleich hohen Beteiligungsverhältnisse keinesfalls allein auf das Wohl der Gesellschaft abgestellt werden. Denn die Gesellschafter sind die „Herren“ der GmbH und bilden deren oberstes Organ.
Sind sie zugleich die einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft, steht fest, dass sie im Streitfall wegen der Stimmenparität grundsätzlich nur aus wichtigem Grund abberufen werden können.
Die jeweilige Geschäftsführerposition ist aus personalistischer Sicht damit so eng an die Stellung der Gesellschafter angelehnt, dass eine Unterteilung in „Wohl der Gesellschaft“ und „Interesse der Gesellschafter“ keineswegs sachgerecht ist und an den Praxisanforderungen vorbeigeht.
Daher ist allein entscheidend, ob er abzuberufende Geschäftsführer seinerseits eine so schwere Pflichtverletzung begangen hat, dass ungeachtet des Zerwürfnisses gerade er abberufen werden muss.
Lassen sich hierzu keine Feststellungen treffen, muss die Gesellschaft aufgelöst werden.
Stimmverbote, Stimmpflichten und Wirksamkeit des Beschlusses
Ist der abzuberufende Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter, unterliegt er einem Stimmverbot.
Steht ein Fremdgeschäftsführer „im Lager“ des anderen Gesellschafters, bedeutet dies jedoch nicht ohne weiteres ein Stimmverbot für diesen Gesellschafter, auch wenn zwischen beiden eine enge persönliche oder rechtliche Beziehung besteht.
Ausnahmen bestehen bei wirtschaftlicher Identität und wenn der andere Gesellschafter an einer Verfehlung des Geschäftsführers beteiligt war.
Daneben können sich unter Umständen Stimmpflichten ergeben.
Streitig ist, wann ein Versammlungsleiter das Stimmverbot annehmen und die ablehnende Stimme des Betroffenen nicht mitzählen darf.
Diese Frage hat erhebliche Folgen für die Beschlussfassung, denn stellt der Versammlungsleiter den Abberufungsbeschluss förmlich fest und reicht bereits die Behauptung eines wichtigen Grundes aus, wird das Registergericht die Veränderungen der Geschäftsführung eintragen, bis ein Gericht über eine Anfechtungsklage entschieden hat.
Ungeachtet der Tatsache, dass das vorliegende Problem in der paritätischen GmbH nur für den eher seltenen Fall auftritt, dass ein legitimierter Versammlungsleiter vorhanden ist, ist ein Stimmverbot hier jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben war.
Würde in der paritätischen GmbH die bloße oder die substantiierte Behauptung eines wichtigen Grundes bereits ausreichen, um die Nein-Stimme des Betroffenen nicht mitzuzählen, könnte der andere Gesellschafter-Geschäftsführer mit dieser Behauptung einen einstweilen wirksamen Beschluss herbeiführen und die Geschäftsführung der Gesellschaft fortan faktisch allein stellen; wegen der Stimmenparität können ihm dann keine Weisungen nach §37 Abs.1 GmbHG erteilt werden.
Dabei ist die Diskussion über das Stimmverbot von untergeordneter Bedeutung, da ein Gericht die Frage des wichtigen Grundes ohnehin zu klären hat.
Es kommt somit nicht darauf an, ob ein wichtiger Grund und damit ein Stimmverbot tatsächlich vorlag oder nicht, sondern ob dessen Behauptung den Versammlungsleiter dazu veranlassen darf, den vermeintlich richtigen Beschluss festzustellen, und ihm damit einstweilige Geltung zu verschaffen.
Denn auch wenn ein wichtiger Grund tatsächlich fehlt und der Versammlungsleiter trotz dieser Erkenntnis den Abberufungsbeschluss feststellt, kann der Beschluss bereits Kraft seiner Kompetenz bis zur gerichtlichen Entscheidung wirksam sein, so dass dem Abberufenen Rechte abgeschnitten werden.
Daher ist von den Feststellungswirkungen eine Ausnahme zu machen:
Hier rechtfertigen die von der h.M. vorgebrachten Gründe zum Stimmverbot in der paritätischen GmbH es in der Tat, dass der festgestellte Beschluss zunächst keine einstweilige Wirksamkeit entfaltet.
Denn ein Versammlungsleiter kann nicht stets rechtsfehlerfrei beantworten, ob ein wichtiger Grund vorliegt, da die Beurteilung darüber eine umfassende Abwägungsentscheidung bedeuten kann und in Grenzfällen juristisches Fachwissen erfordert.
Auch ist der Beschluss jedenfalls nicht analog §84 Abs. 3 Satz 4 AktG einstweilen wirksam, da schon keine vergleichbare Interessenlage besteht.
Diese Feststellungen dürfen indes nicht zu der Annahme verleiten, dass der Abberufene damit vorläufig weiter amtieren kann.
Denn nur, weil der festgestellte Beschluss nicht definitiv einstweilen wirksam ist, heißt das nicht, dass er nicht unerkannt wirksam ist, denn die §§ 117, 127 HGB finden ebenfalls keine entsprechende Anwendung auf den Abberufungsbeschluss.
Es geht nur um die Frage, ob sich die Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister auf die Feststellungswirkungen berufen kann, was mit den vorgenannten Argumenten zu verneinen ist.
Diese Situation führt dazu, dass der gefasste Beschluss unerkannt wirksam oder unwirksam sein kann und dass die Parteien mitunter erst viele Jahre nach der Beschlussfeststellung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wissen, ob der Geschäftsführer tatsächlich abberufen wurde.
Wegen dieser unklaren Rechtslage wird sich das Registergericht regelmäßig weigern, die Veränderungen in der Geschäftsführung einzutragen, was gerade im Spannungsverhältnis von konstitutiver Abberufung im Innenverhältnis und weiterhin bestehender Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis (§ 15 Abs. 1 und 3 HGB) problematisch ist.
Um diesen Schwebezustand zu überwinden, verbleibt den Beteiligten nur der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes.
Hier wird einerseits die Gesellschaft versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, mit der dem abberufenen Geschäftsführer Maßnahmen der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt werden und ggf. einen anderen Geschäftsführer einsetzen.
Andererseits wird der abberufene Geschäftsführer durch einstweiligen Rechtsschutz beantragen, die Geschäfte für die Gesellschaft einstweilen wieder aufnehmen zu dürfen, insbesondere wenn ihm durch die Gesellschaft der Zutritt zu deren Räumen verwehrt oder der Datenzugriff gesperrt wird.
III. Gegenseitige Abberufung in der 50:50 GmbH
Eine häufig anzutreffende Konstellation ist, dass beide geschäftsführenden Gesellschafter sich gegenseitig abberufen wollen.
Werden die Beschlüsse unter Ausschluss der Stimmen des jeweils anderen Gesellschafters gefasst, gelten dieselben Maßstäbe, wie für die einseitige Abberufung.
Unterschiede bestehen nur bei dem Verfahren und insbesondere bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung.
Regelmäßig wird die Initiative von einem der beiden Geschäftsführer ausgehen.
Kündigt dieser die Tagesordnung so rechtzeitig an, dass der andere sie noch um die Gegen-Abberufung ergänzen kann, werden beide Abberufungsbeschlüsse in derselben Versammlung behandelt.
Stellt ein Versammlungsleiter hier den Abberufungsbeschluss für den einen Geschäftsführer fest, lehnt die Feststellung des anderen jedoch ab, wird vielfach angenommen, dass beide Beschlussergebnisse offen zu lassen sind, so dass der andere Gesellschafter die Abberufung mittels Beschlussfeststellungklage durchsetzen muss.
Ein „Feststellungsverbot“ nur dann gerechtfertigt, wenn keine sachliche Gründe für die Unterscheidung bei der Stimmenzählung vorliegen.
Hält sich der Versammlungsleiter nicht an dieses Verbot, handelt er evident außerhalb seiner Befugnisse und ihm ist für die konkreten Beschlüsse das Recht abzusprechen, diese formell festzustellen.
Liegen indes sachliche Gründe für die Unterscheidung bei der Stimmenzählung vor, was wiederum erst das Gericht klärt, hat der Betroffene die fristgebundene Anfechtungsklage zu erheben und diese hilfsweise mit der Beschlussfeststellungsklage zu verbinden.
Die zwischenzeitliche Unsicherheit über die Wirksamkeit des festgestellten Beschlusses ist dann über den Weg der einstweiligen Verfügung zu beseitigen.
Kann der „reagierende“ Geschäftsführer die Tagesordnung hingegen nicht mehr rechtzeitig um einen entsprechenden Gegenantrag ergänzen, wird er i.d.R. selbst eine weitere Versammlung einberufen, um seinen Kontrahenten abzuberufen.
Dieser wird hingegen einwenden, der Abberufene habe dazu keine Kompetenz mehr.
Eine Gegen-Abberufung wird dann noch möglich sein, wenn der Betroffene noch vor seiner eigenen Abberufung eine Folgeversammlung mit entsprechender Tagesordnung einberuft.
Diese Versammlung darf dann von dem verbleibenden Geschäftsführer nicht mit dem Argument abgesagt werden, er sei der einzig verbliebene Geschäftsführer, da nur derjenige die Versammlung absagen kann, der sie einberufen hat. Es kommt insoweit auf die konkrete Person an, nicht auf die Organstellung.
IV. Zusammenfassung
1. Die ordentliche Abberufung der Geschäftsführer ist – wie bei jedem ordentlichen Beschluss in der paritätischen GmbH – i.d.R. nur möglich, wenn der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer der Versammlung in dem irrigen Glauben fernbleibt, die Versammlung sei ohnehin nicht beschlussfähig oder wenn er der irrigen Ansicht ist, es lägen Einberufungsfehler vor und er zur Verhinderung einer Vollversammlung nicht mitstimmt.
2. Einen sachlichen Grund für die ordentliche Abberufung bedarf es in der paritätischen GmbH nicht. Erstens würde dadurch die Beweislast zu Lasten der Gesellschaft umgekehrt, zweitens steht es dem Betroffenen frei, den Treuwidrigkeitseinwand zu erheben und drittens kann er eine Abberufung ohnehin durch seine ablehnende Stimme verhindern.
3. Für die außerordentliche Abberufung aus wichtigem Grund sind erhöhte Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen, wobei eine tiefgreifende Zerrüttung der Gesellschafter eine besondere Rolle spielt. Bei dieser Fallgruppe ist zu beachten, dass nur derjenige Geschäftsführer abberufen werden kann, der ganz maßgebend zu der Zerrüttung beigetragen hat; in allen übrigen Fällen ist die GmbH aufzulösen.
4. Bejaht ein Versammlungsleiter den wichtigen Grund zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers oder für die Einziehung dessen Geschäftsanteile, und damit ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG, entfaltet der Beschluss bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weder einstweilige Wirksamkeit, noch ist er unwirksam.
Es gilt vielmehr die wahre Rechtslage, welche die Parteien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes klären müssen.
5. Wollen beide Gesellschafter sich als Geschäftsführer gegenseitig abberufen oder wechselseitig die Geschäftsanteile einziehen, sind beide Beschlüsse in einer Versammlung zusammen zu fassen.
Liegt in den Personen beider Gesellschafter ein wichtiger Grund vor, ist der jeweilige Beschluss unwirksam.
- Teil I. – Gesellschafterstreit 50:50 GmbH – Gesellschafterversammlung
- Teil III. – Gesellschafterstreit 50:50 – Einziehung Geschäftsanteile
Aufgrund meiner Erfahrung aus zahlreichen begleiteten Streitigkeiten unter Gesellschaftern erstreckt sich meine Unterstützung auf:
- die Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen im Konfliktfall,
- die Begleitung in Gesellschafterversammlungen im Konfliktfall,
- die Planung von Trennungsstrategien (Fälle der Kündigung, des Ausschlusses und der Einziehung von Gesellschaftsanteilen) und Verteidigungsstrategien hinsichtlich des Verbleibens in der Gesellschaft,
- die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen sowie
- die Beratung und Vertretung bei der Abberufung bzw. Amtsniederlegung des Geschäftsführers.
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