Die GmbH & Co. KG.: Diese Unternehmensform ist ideal für mittelständische Unternehmen und Familien
Kompliziert, beratungsintensiv – aber oft sinnvoll: Die “GmbH & Co. KG”
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Das Grundkonzept einer GmbH & Co. KG ist der Zusammenschluss von Gesellschaftern, wobei nur ein Gesellschafter unbegrenzt für die Gesellschaft haftet. Die Gesellschaft selbst ist eine Personengesellschaft, der unbegrenzt haftende Gesellschafter jedoch ist keine natürliche Person, sondern eine haftungsbeschränkte GmbH.
Die GmbH & Co. KG ist eine der interessantesten Gesellschaftsformen für mittelständische Unternehmen und insbesondere auch Familienunternehmen.
Die GmbH & Co. KG bietet ein Maximum an Haftungsbegrenzung und Flexibilität. Gleichzeitig lässt sie die Möglichkeit der Fremdorganschaft zu, was für normale Personengesellschaften problematisch ist: Sie erlaubt also das Bestellen einer Geschäftsführung und muss nicht von den beteiligten Mitglieder direkt geführt werden.
Wird diese Rechtsform für Familienunternehmen gewählt, können problemlos Familienmitglieder eingebunden werden, ohne dass eine Kapitalübertragung vorgenommen werden muss.
Da bei der GmbH & Co. KG zwei verschiedene Rechtsformen miteinander verbunden sind, ergeben sich eine ganze Reihe von Besonderheiten. Gleichwohl nimmt das Gesetz nur an sehr wenigen Stellen Bezug auf diese Gesellschaftsform, sodass der Betrieb einer solchen Gesellschaft einen erheblichen Beratungsaufwand mit sich bringt.
Von besonderer Wichtigkeit ist daher, dass großes Augenmerk auf die sorgfältige Erstellung der Gesellschaftsverträge gelegt wird.
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I. Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG
Vorteile
- Ein besonderer Vorteil besteht in der Haftungsbeschränkung, denn die GmbH & Co. KG ist eine „Personengesellschaft mit beschränkter Haftung“
- Die alleinige Leitung des Gesamtunternehmens kann auch bei Beteiligung vieler Kommanditisten beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zentriert werden
- Die Geschäftsführung kann auf einen Nichtgesellschafter übertragen werden, den sog. Fremdgeschäftsführer. Dies kann z.B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge zur Sicherung der Unternehmensfortführung von Bedeutung sein
- Die GmbH & Co. KG ist eine flexible Gesellschaftsform, weil Änderungen des Gesellschaftsvertrags der KG nicht beurkundet werden müssen, sondern lediglich notariell zum Handelsregister anzumelden sind, § 162 HGB
- Es besteht die Möglichkeit, durch Aufnahme von Kommanditisten flexibel neues Eigenkapital zu beschaffen
- Höhere Fungibilität bei der Anteilsübertragung, weil steuerlich statt Anteilen Wirtschaftsgüter übertragen werden
- Unkomplizierter Zugriff der Gesellschafter auf ihre Gewinnanteile
Nachteile
- Hoher Beratungsbedarf aufgrund der komplexen Gesellschaftsstruktur
- Vergleichsweise hohe Kosten und Formalitäten beim Betrieb beider Gesellschaftsformen
- Hohe Publizitätspflichten durch Offenlegung der Jahresabschlüsse von GmbH und KG
II. Typische Erscheinungsformen
- Sind die Gesellschafter der KG zugleich auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH und stimmen die Beteiligungsverhältnisse an KG und GmbH überein, so spricht man von einer „GmbH & Co. KG im engeren Sinne“. Dies ist wohl die häufigste Erscheinungsform der GmbH & Co. KG. Sie bietet sich beispielsweise für Familienunternehmen an, weil sie die enge Verbundenheit der Gesellschafter bei gleichzeitig flexiblen Beteiligungsstrukturen und beschränkter Haftung ermöglicht.
- Bei der „Einheits-GmbH & Co. KG“ besteht das Vermögen der GmbH ausschließlich in der Beteiligung an der KG, während die KG wiederum Alleingesellschafterin der GmbH ist. GmbH und KG sind also wechselseitig aneinander beteiligt, die Kommanditisten halten keine Anteile an der GmbH. Diese Konstruktion erleichtert die Unternehmensführung, weil alle Kommanditisten über ihre KG- Beteiligung automatisch auch Gesellschafter der Komplementär- GmbH sind. So werden aufwändige Klauseln zum Erhalt von Beteiligungsstrukturen bei einem Gesellschafterwechsel überflüssig.
- Eine „Publikums-GmbH & Co. KG“ operiert mit einer Vielzahl an Kommanditisten, die keine GmbH-Beteiligung halten. Hier besteht eine Trennung von Geschäftsleitung und Kapitalgebern. In diesem Bereich ist auf ausreichende Schutzmechanismen für die Anleger zu achten, da die Rechtsprechung hier recht strenge Kriterien etabliert hat.
III. Gründung
Eine GmbH & Co. KG entsteht wie eine KG im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen Komplementär(en) und Kommanditist(en).
Bei Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags muss die Komplementär-GmbH also bereits existieren. Sie kann hierfür zuvor neu gegründet worden sein oder auch schon vorher bestanden haben.
Im Außenverhältnis entsteht die KG entweder mit der Aufnahme ihrer Geschäfte oder mit der Eintragung ins Handelsregister, wenn dies vorher erfolgt. Es sind mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist zur Gründung erforderlich.
Es ist dringend zu empfehlen, ausführliche schriftliche Gesellschaftsverträge abzuschließen, weil nur so die Verhältnisse der Gesellschaft und insbesondere der Gesellschafter untereinander sinnvoll geregelt werden können.
- Für den KG-Gesellschaftsvertrag ist keine besondere Form
- Im Gegensatz hierzu unterliegt der Gesellschaftsvertrag der GmbH einer besonderen Form, denn er ist notariell zu beurkunden
Für beide Vertragswerke gilt, dass sie gut aufeinander abzustimmen sind, damit die GmbH & Co. KG auch reibungslos funktionieren kann. Hierbei sollten die Kosten für eine fundierte Beratung nicht gespart werden.
Ein Mindestkapital ist für die KG nicht vorgesehen, allerdings sollte der Gesellschaftsvertrag festlegen, welcher Gesellschafter welche Einlagen erbringt.
Die KG ist – ebenso wie eine neu gegründete Komplementär-GmbH – notariell zum Handelsregister anzumelden.
Hinsichtlich der Firmierung der Gesellschaft ist zu beachten, dass KG- und GmbH-Firma sich voneinander unterscheiden müssen, wenn sie am selben Ort ansässig sind. Hierzu reicht es aus, wenn ein besonderer Zusatz in die Firma der Komplementär- GmbH eingebaut wird, z.B. “ZYX-Verwaltungs-GmbH“ für die “ZYX GmbH & Co. KG”.
IV. Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der GmbH & Co. KG – wie bei jeder anderen KG auch – durch den Komplementär wahrgenommen.
Komplementär ist hier nun eine GmbH, die als juristische Person ihrerseits durch ihre(n) Geschäftsführer als Vertretungsorgan handlungsfähig ist. Im Ergebnis ist also der Geschäftsführer der Komplementär- GmbH für die KG tätig.
Der Effekt dieser Kombination von GmbH- und KG-Recht ist, dass auch eine gesellschaftsfremde dritte Person über die Bestellung zum GmbH- Geschäftsführer eine KG leiten kann.
Nach dem reinen KG-Recht wäre eine solche „Fremdorganschaft“ nicht zulässig, das GmbH-Recht sieht diese Möglichkeit aber vor. Dieser Umstand ermöglicht es unter anderem, dass die eigentlich nicht zur Vertretung der KG befugten Kommanditisten über eine Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer die KG lenken können.
V. Haftung
Auch bei der Haftung spielt die besondere Struktur der GmbH & Co. KG eine entscheidende Rolle:
- Grundsätzlich haftet ein Kommanditist mit seiner Einlage beschränkt und ein Komplementär mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt.
Damit der GmbH aber eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft die Komplementärstellung einnimmt, gibt es bei der GmbH & Co. KG ausschließlich beschränkt haftende Gesellschafter.
Diese faktische Haftungsbeschränkung ist im Übrigen der Grund für den besonderen Firmenzusatz „GmbH & Co.“: Der Rechtsverkehr soll hierdurch auf die besondere Haftungssituation aufmerksam gemacht werden.
VI. Gewinn und Verlustbeteiligungen
Hier gelten im Wesentlichen die Regeln des KG-Rechts:
Am Ende des Wirtschaftsjahres wird der Gewinn oder Verlust in einer Bilanz ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil berechnet.
Üblicherweise werden Kapitalkonten für die Gesellschafter geführt, auf deren Guthaben diese jederzeit zugreifen können.
Die Gewinnverteilung muss nicht dem Wert der Einlagen entsprechen und wird in der Regel in einem Verhältnis ausgedrückt. Die Einzelheiten der Gewinn- und Verlustbeteiligung sind zwar gesetzlich geregelt, können aber – wie in der Regel – durch den Gesellschaftsvertrag verändert werden.
Sind die Kommanditisten auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH und dort mit derselben Anteilshöhe vertreten wie in der KG (personengleiche Gesellschaft), kann die Komplementär-GmbH auch gar keinen Kapitalanteil halten und kein Stimmrecht haben.
Allerdings hat die KG dann dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgaben der Komplementär-GmbH gedeckt sind und diese eine Haftungsvergütung erhält – schließlich kann diese mangels Kapitalanteils nicht an den Gewinnen der KG teilhaben.
VII. Jahresabschluss
Da die GmbH & Co. KG eine Mischform aus zwei Gesellschaften ist, müssen auch zwei unabhängige Jahresabschlüsse erstellt werden. Je nach Ausgestaltung kann die Bilanz der Komplementär-GmbH aber recht knapp ausfallen, etwa wenn sie keine eigenen Geschäfte tätigt und von der KG lediglich Ausgleichzahlungen erhält.
Weiterhin sind beide Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Eigentlich betrifft diese Pflicht nur Kapitalgesellschaften, für die GmbH & Co. KG besteht aber eine ausdrückliche Erweiterung dieser Pflicht.
VIII. Änderungen im Gesellschafterbestand, Gesellschafterwechsel
Bei Veränderungen im Gesellschafterbestand kommt die Verquickung der beiden verschiedenen Gesellschaftsformen ganz besonders zum Tragen. KG und GmbH folgen unterschiedlichen Regeln, die ohne vorherige Vereinbarung in den Gesellschaftsverträgen zu einer ungewollten Zersplitterung der Mitgesellschafter führen können.
Soll ein Gesellschafterwechsel stattfinden, so kommen zunächst einmal unterschiedliche Formerfordernisse zum Tragen:
- Bei der GmbH bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils der notariellen Beurkundung
- Ein Kommanditanteil an der KG kann formlos übertragen werden kann und ist lediglich notariell beglaubigt zum Handelsregister anzumelden
Um ungewollte Beteiligungsstrukturen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag mit besonderen Sicherungsmechanismen zu versehen, z. B. die gleichlaufende Beteiligungshöhe bei KG und GmbH festzuschreiben oder besondere Einziehungsgründe für diese Konstellationen zu begründen.
Eine weitere mögliche Gestaltung wäre es, jegliche Anteilsveräußerung unter einen Zustimmungsvorbehalt der übrigen Gesellschafter zu stellen.
IX. Kündigung und Ausschluss von Gesellschaftern
Kommt es unter den Gesellschaftern zu Konflikten, sind eindeutige Regelungen zu Kündigungs- und Ausschlussfragen sehr wichtig. Das gilt insbesondere für die GmbH & Co. KG, da es hier sehr unterschiedliche gesetzliche Anordnungen gibt:
- Jeder KG-Gesellschafter kann grundsätzlich mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen
- Das GmbH-Recht sieht demgegenüber keine ordentliche Kündigung vor. Dafür existieren oftmals bestimmte im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ausschlussgründe
Die Vertragswerke von GmbH und KG sollten also auch hier aufeinander abgestimmt sein, insbesondere hinsichtlich der Ausschlussgründe, da bei einer KG ansonsten nur der aufwändige Weg einer Ausschließungsklage vor Gericht verbleibt.
Auch das Thema der bei Austritt eines Gesellschafters zu zahlenden Abfindung sollte geregelt werden.
X. Nachfolgeregelungen
Während die Erben eines GmbH-Gesellschafters gemeinschaftlich in die Rechtsposition des Erblassers eintreten, werden die einzelnen Miterben bei der KG jeweils zu Kommanditisten in Höhe ihres Erbanteils. Mögliche Instrumente zur Vermeidung dieser Zersplitterung in den Gesellschaftsverträgen sind spezielle Nachfolge-, Abtretungs- oder Einziehungsklauseln.
XI. Auflösung und Liquidation
Für KG und GmbH gelten die jeweiligen gesetzlichen Auflösungsgründe, insbesondere kann die Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter herbeigeführt werden. In beiden Fällen gilt jedoch, dass die Auflösung der einen Gesellschaft nicht automatisch auch die Auflösung der anderen Gesellschaft zur Folge hat.
Eine Auflösung hat auch nicht direkt die Löschung der Gesellschaften zur Folge, sondern ist der Einstieg in das Liquidationsverfahren. Der Gesellschaftszweck ändert sich zu einer reinen „Abwicklungsgesellschaft“.
Die Geschäfte der Gesellschaften werden abgewickelt und nach Begleichung der Verbindlichkeiten überschüssiges Vermögen am Ende des Verfahrens an die Gesellschafter ausgekehrt. Während das Liquidationsverfahren läuft, sind die Gesellschaften nach wie vor existent und müssen ihren steuerlichen Pflichten weiterhin nachkommen.
XII. Besteuerung der GmbH & Co. KG
In vielen Fällen ist auch die steuerliche Behandlung der GmbH & Co. KG ein Motiv für ihre Gründung.
Hierbei ist zwischen KG, GmbH und ihren jeweiligen Gesellschaftern zu differenzieren.
Weiter sind für alle Beteiligten zwei Ertragsteuern (Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Grundsätzlich wird die Komplementär-GmbH wie eine GmbH und die GmbH & Co. KG wie eine einfache KG besteuert.
Hierbei unterfallen die Gewinne der Kommanditisten – soweit sie natürliche Personen sind – der Einkommensteuer und bei der Komplementär-GmbH der Körperschaftsteuer an.
Die Gewerbe- und Umsatzsteuer sind dagegen von der GmbH & Co. KG selbst zu zahlen.
Zunächst hat die KG ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleichs in zwei Stufen zu ermitteln. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln für Personengesellschaften, so dass z. B. Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen gebildet werden können, um die besonderen Verhältnisse der einzelnen KG-Gesellschafter abzubilden. Der Gewinn einer GmbH & Co. KG wird gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet.
1. Besteuerung der KG
Der Gewinn wird nicht schon auf Ebene der KG mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer besteuert, sondern er wird den einzelnen KG – Gesellschaftern zugerechnet. Die KG selbst ist also einkommen- und körperschaftsteuerlich „neutral“ und wird nicht selbst belastet.
Anders verhält es sich dagegen bei der Gewerbesteuer, denn hier ist die KG selbst Steuerschuldnerin. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gesellschaftsgewinn, ggf. modifiziert durch die speziellen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsregelungen.
Von dieser Bemessungsgrundlage der KG wird noch ein Freibetrag i. H. v. 24.500 Euro abgezogen. Der konkrete Gewerbesteuerbetrag ist abhängig von dem in der jeweiligen Gemeinde vorliegenden Gewerbesteuerhebesatz.
Umsatzsteuerlich ist die KG als Personengesellschaft nach den dort geltenden allgemeinen Regelungen steuerpflichtig. Leistungsaustauschverhältnisse zwischen KG und ihren Gesellschaftern sind solange nicht umsatzsteuerbar, wie sie aus dem Gesellschaftsrecht folgen. Besteht eine Leistung aber nicht in der Teilhabe am Gesellschaftsgewinn bzw. stellt keinen Gesellschafterbeitrag dar, gelten die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts.
2. Besteuerung der Komplementär-GmbH
Grundsätzlich unterliegen die der Komplementär-GmbH zustehenden Gewinnanteile der Körperschaftsteuer i. H. v. 15 Prozent sowie der Gewerbesteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgt nicht, es gibt auch hier keinen Freibetrag.
Hat die Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb und erzielt lediglich Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der KG, kann eine Gewerbesteuerzahlung vermieden werden, da Beteiligungseinkünfte gewerbesteuerlich von der Summe des Gewinns abgezogen werden.
Umsatzsteuerlich wird die Komplementär-GmbH noch nicht durch die Übernahme der Geschäftsführung steuerpflichtig, weil dies ein Ausfluss ihrer Gesellschafterstellung ist. Anders wäre es aber dann, wenn sie ein unmittelbar mit der Geschäftsführungsleistung verknüpftes Entgelt erhält oder wenn sie neben der Geschäftsführungstätigkeit noch weitere eigene Geschäfte tätigt.
3. Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH
Im Fall der GmbH & Co. KG wird dieser Abschnitt nur dann relevant, wenn die Komplementär-GmbH (und nicht die KG) Gewinne erwirtschaftet und diese an ihre Gesellschafter ausschüttet.
4. Besteuerung der Kommanditisten als natürliche Personen
In der Regel handelt es sich bei den Kommanditisten, die neben der Komplementär-GmbH Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind, um natürliche Personen. Der ihnen zustehende Gewinnanteil aus der GmbH & Co. KG wird ihnen persönlich zugerechnet und unterliegt ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Da die durch die Gesellschaft entrichtete Gewerbesteuer nicht das zu versteuernde Einkommen des Gesellschafters mindert, erfolgt eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer, um diese auszugleichen.
Auf der Besteuerungsebene des Kommanditisten besteht die Besonderheit, dass die Kommanditisten ihre Gewinne und Verluste steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen können. Dies gilt allerdings nur eingeschränkt: Der Verlustanteil eines Kommanditisten darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
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