GmbH-Gesellschafterversammlung – Aktuelle BGH-Rechtsprechung

Die GmbH-Gesellschafterversammlung ist das maßgebliche Organ der gesellschaftsinternen Willensbildung in sämtlichen wesentlichen Fragen (§§ 45 ff. GmbHG ); diese und nicht etwa die Geschäftsführung (§§ 35 ff. GmbHG ) ist im Grundsatz allzuständig.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der …

…Gesellschafterversammlung. In der Praxis ist jedoch häufig festzustellen, dass die Gesellschafter von ihren umfassenden Rechten kaum Gebrauch machen, sondern ein recht weites Feld ohne weiteres der Geschäftsführung überlassen.

1. Nur eng begrenzte Kernkompetenzen sowie bestimmte einzelne Aufgaben, wie etwa

  • die Vertretung der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG ),
  • die Aufstellung des Jahresabschlusses (§§ 41 ff. GmbHG , §§ 242 ff. HGB ) oder
  • die Erledigung bestimmter steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten (vgl. etwa §§ 34 , 69 AO)

sind obligatorisch der Geschäftsführung zugewiesen.

2. Darüber hinaus  kann die Gesellschafterversammlung fast ausnahmslos jede Angelegenheit – sofern ihr diese nicht ohnehin durch Gesetz oder die Satzung zugewiesen ist – durch Beschluss an sich ziehen und sodann für die Geschäftsführung bindend entscheiden.

Diese Primärkompetenz der Gesellschafterversammlung findet sich insbesondere in § 46 GmbHG:

  • Feststellung des Jahresabschlusses,
  • Verwendung des Ergebnisses,
  • Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage,
  • Einziehung von Geschäftsanteilen,
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung,
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer.

Daneben ist die Gesellschafterversammlung für zahlreiche weitere, ihr von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben zuständig,
wie z. B.

  • Satzungsänderung,
  • Formwechsel und Verschmelzung,
  • Abschluss von Unternehmensverträgen,
  • Auflösung der Gesellschaft,
  • Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.

Durch Regeln im Gesellschaftsvertrag (Satzung) kann diese Pflicht konkretisiert und der Geschäftsführung zwingend vorgeschrieben werden, welche einzelnen Maßnahmen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschafterversammlung durchführen darf.

Sowohl eine Missachtung solcher Vorgaben als auch eine Geschäftstätigkeit, die von dem in der Satzung festgeschriebenen Unternehmensgegenstand nicht mehr gedeckt wird, ist regelmäßig sorgfaltswidrig und führt deshalb grundsätzlich zu einem Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer.

3. Solange die Gesellschafter einer GmbH harmonisch zusammenwirken und erfolgreich operativ tätig sind, wird häufig weder den gesetzlichen bzw. gesellschaftsvertraglichen Kompetenzregelungen noch den Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen die gebotene Beachtung geschenkt.

Die Gesellschafter treffen sich zumeist informell und besprechen die anstehenden Fragen, ohne ein förmliches Verfahren einzuhalten und ohne entsprechende Dokumentation der getroffenen Vereinbarungen.

Gesetzlich ist die Protokollierung des Ablaufs einer Gesellschafterversammlung nicht vorgeschrieben.

Gleichwohl empfiehlt es sich zur Streitvermeidung und zur Prävention darauf achten, dass zumindest bezüglich der Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverteilung stets ein förmlicher Beschluss gefasst und schriftlich dokumentiert wird.

Diese Verhalten der Gesellschafter untereinander ändert sich oft schlagartig, wenn der erwartete wirtschaftliche Erfolg der GmbH ausbleibt und bei der Suche nach Schuldigen nachhaltige Kontroversen im Gesellschafterkreis auftreten. Diese enden nicht selten in dem wechselseitigen Bemühen, einen unliebsam gewordenen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer – aus wichtigem Grund – gemäß § 38 GmbHG – abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag – gemäß § 626 BGB – unverzüglich zu beenden.

Insbesondere nach anwaltlicher Beratung wird dann regelmäßig auf der strikten Beachtung der Einberufungszuständigkeit und der im Gesetz oder in der Satzung für die Einladung sowie für die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und der Stimmabgabe vorgesehenen Formalien bestanden.

Sollen etwaige Gesellschafterbeschlüsse nicht von vornherein nichtig oder zumindest anfechtbar sein, ist dem unbedingt Rechnung zu tragen.

Nachfolgend stelle ich daher die hierzu in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung dar:

I. Formale Fehler

Das GmbH-Gesetz enthält keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis förmlich festgestellt ist, sind die aktienrechtlichen Vorschriften – in analoger Anwendung – heranzuziehen.

Gemäß § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 – 4 AktG sind Gesellschafterbeschlüsse insbesondere dann nichtig,

  • wenn die Einladung nicht in der in § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG vorgeschriebenen Form des eingeschriebenen Briefs erfolgt ist
  • wenn in der Einladung Ort und Zeit der Versammlung nicht ordnungsgemäß angeben sind,
  • wenn nicht sämtliche Gesellschafter eingeladen sind, oder
  • wenn die Versammlung von einer dazu nicht befugten Person einberufen worden ist.

Andere – weniger gravierende – Verstöße gegen Gesetz oder Satzung bei der Einberufung und Einladung führen demgegenüber nur dann zur Nichtigkeit, wenn der Beschluss auf eine – gegen die GmbH zu richtende – Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

Wird ein förmlich festgestellter Beschluss trotz solcher Mängel hingegen nicht fristgerecht angefochten, so wird er mit Fristablauf endgültig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich.

Zur förmlichen Feststellung des Beschlussergebnisses ist erforderlich, dass das Ergebnis festgestellt und verkündet wird. Erfüllt ist diese Voraussetzung stets, wenn der Versammlungsleiter diese Feststellung trifft.

Eine förmliche Feststellung ist aber auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird.

Dies ist nach dem Urteil des BGH vom 24.03.2016, Az. IX ZB 32/15  z.B. der Fall, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag über alle Gesellschafterbeschlüsse ein Protokoll anzufertigen, das von einem Geschäftsführer der Gesellschaft zu unterschreiben, sodann den Gesellschaftern zu übersenden und zudem im Protokollbuch zu verwahren ist. Enthält das derart unterzeichnete und übersandte Protokoll die von sämtlichen Gesellschaftern gleichlautend getroffene Feststellung, dass sie einstimmig einen Beschluss mit einem genau bezeichneten Inhalt gefasst haben, ist ausreichend förmlich festgehalten, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis gefasst worden ist.

Fehlt es an einer förmlichen Beschlussfeststellung, ist es den Betroffenen möglich, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses durch eine Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO feststellen zu lassen. Diese Feststellungsklage ist an keine Frist gebunden.

Die Geltendmachung des Rechts aus dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Feststellungsklage ist, unterliegt lediglich der Verwirkung. Der Erfolg einer solchen Klage hängt allein von der materiellen Rechtslage ab.

II. Einberufungskompetenz der Geschäftsführer

Nach § 49 Abs. 1 GmbHG wird eine Gesellschafterversammlung grundsätzlich durch den Geschäftsführer einberufen.

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so steht die Einberufungskompetenz nach der Rechtsprechung des BGH vom 08.11.2016, Az. II ZR 304/15 selbst bei Gesamtgeschäftsführung und -vertretung jedem einzelnen zu.

Einem wirksam abberufenen Geschäftsführer fehlt hingegen die Befugnis zur Einberufung. Daran ändert sich nach höchstrichterlicher Ansicht auch nichts, wenn er noch im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist. Eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG , wonach Personen, die im Handelsregister als Vorstand einer AG eingetragen sind, als zur Einberufung der Hauptversammlung befugt gelten, komme aufgrund der anderen Interessenlage und der unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der AG einerseits und der GmbH anderseits nicht in Betracht.

III. Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung

Nicht zuletzt aufgrund der umfassenden Kompetenzen und Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung gehört das Recht eines jeden Gesellschafters auf Teilnahme, auf Mitwirkung an der Willensbildung und an der Beschlussfassung von grundlegender Bedeutung.

Es wird deswegen als Kernbereich der Mitgliedschaft gesetzlich garantiert und bei Verstößen mit der Nichtigkeit von Beschlüssen sanktioniert.

Damit der Gesellschafter sein Stimmrecht auf solider Tatsachengrundlage ausüben kann, ist ihm die Geschäftsführung auf Verlangen zur Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet. Sie hat ihm überdies Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren (§ 51a GmbHG ).

An einer Gesellschafterversammlung darf der Gesellschafter selbst dann teilnehmen, wenn er hinsichtlich der Gegenstände der vorgesehenen Beschlussfassung kein Stimmrecht hat, weil z.B. über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn oder über seine Entlastung als Geschäftsführer Beschluss gefasst werden soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG ).

Ferner verbleibt ihm trotz des Stimmrechtsausschlusses das Recht, Anträge zu stellen, sowie das Rederecht, also das Recht, im Rahmen der Tagesordnung seine Auffassung in angemessener Art und Weise darzulegen und um Unterstützung dafür zu werben.

IV. Auswahl des Versammlungsorts

Ein in einer Gesellschafterversammlung gefasster Beschluss ist entsprechend § 241 Nr. 1 AktG ebenfalls nichtig, wenn ein Einberufungsmangel einer Nichtladung gleichkommt.

Dies ist der Fall, wenn eine Ladung einem Gesellschafter die Teilnahme in einer Weise erschwert, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleichsteht.

Hieran gemessen führt die Einladung in die Wohnung eines Beteiligten nach der Entscheidung des BGH vom 24.03.2016, Az. IX ZB 32/15 nicht zur Nichtigkeit eines Beschlusses, sondern nur zu einer Anfechtbarkeit.

Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist der ordnungsgemäße Versammlungsort grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft, wobei die Räumlichkeiten der Gesellschaft im Fall ihrer Eignung als Versammlungslokal der Wahl angesehen werden. Die Regelung hat den Zweck, die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsorts und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen.

Von besonderer Relevanz für die Beurteilung einer Einladung auf einen anderen Versammlungsort ist das Urteil des BGH vom 21.10.2014, Az. II ZR 330/13. Danach muss die vom Satzungssitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Eine Satzungsbestimmung, die dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geografisch weit auseinanderliegender Orte überlässt, wird diesen Vorgaben nach höchstrichterlicher Bewertung nicht gerecht.

Demgegenüber ist nach Auffassung des BGH vom 24.03.2016 – IX ZB 32/15 eine Einladung der GmbH-Gesellschafter an einen anderen Versammlungsort durchaus zulässig, wenn am Sitz der GmbH kein geeignetes Versammlungslokal vorhanden oder die Verkehrsverbindung dorthin gestört ist.

Zumindest bei einer Gesellschaft mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis darf ein Ort gewählt werden, von dem von vornherein feststeht, dass er die Teilnahme nicht erschwert, weil ihn die Gesellschafter leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können.

Der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal darf aber nicht für einen Gesellschafter unzumutbar sein. Eine solche unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einlassen muss, kann gegeben sein, wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gelte nichts anderes.

Der an einem unzulässigen Versammlungsort gefasste Gesellschafterbeschluss ist mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Bei der Einladung in die Wohnung des verfeindeten Gesellschafters hängt es von den konkreten Umständen des Falles ab, ob sie – ausnahmsweise – einer Verhinderung der Teilnahme und damit einer Nichtladung gleichkommt.

V. Virtuelle Gesellschafterversammlung

Aufgrund des technischen Fortschritt und der dadurch geschaffenen neuen Kommunikationssysteme stellt sich zunehmend die Frage,nach der Wirksamkeit  von Beschlüssen, die auf einer Gesellschafterversammlung in einem virtuellen (Chat-) Raum oder unter Einbindung von Videosystemen ohne eine physische Präsenz der Gesellschafter stattgefunden haben.

Der Regelung in § 48 Abs. 1 GmbHG ist der Grundsatz zu entnehmen, dass Beschlüsse der Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden müssen. Damit ist eine Präsenzversammlung gemeint, in welcher die Gesellschafter physisch anwesend sind.

Wird der Begriff der Versammlung dahin verstanden, dass die Teilnehmer die Möglichkeit haben müssen, sich zu sehen und zu hören und mit einander zu kommunizieren, so ist die gleichzeitige Anwesenheit in einem virtuellen (Chat-) Raum im Internet oder die Teilnahme an einer Videokonferenz durchaus mit dem vergleichbar, was eine Präsenzversammlung den Teilnehmern an Möglichkeiten gewährt.

Die Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit solcher Versammlungen ist noch nicht abgeschlossen.

Bei einer entsprechenden Satzungsregelung und bei Gewährleistung der Sicherheit und Diskretion, z.B. durch die Verwendung eines speziellen Chatraums mit Passwörtern, so dass sich gesellschaftsfremde Dritte keinen Zugang zu dem Chatraum verschaffen können, sollte eine virtuelle Versammlung zugelassen werden.

VI. Teilnahmerecht eines Vertreters oder Beistands

Gesetzlich nicht geregelt und häufig Gegenstand einer streitiger Diskussionen im Gesellschafterkreis ist, ob ein Gesellschafter sich von einem Berater begleiten und ob ein an der persönlichen Teilnahme an der Gesellschafterversammlung verhinderter Gesellschafter sich gegebenenfalls durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen darf.

Teilweise wird gewünscht, die Teilnahme eines Bevollmächtigten und überhaupt jedes Dritten – dur Satzungsregelung oder durch Gesellschafterbeschluss – auszuschließen, um so zu verhindern, dass gesellschaftsfremde Personen Einblick in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft und in strategische Entscheidungen erhalten.

Neben den Gesellschaftern haben andere Personen grundsätzlich kein Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen.

Für einen Fremdgeschäftsführer gilt nichts anderes. Er hat insbesondere kein Teilnahmerecht kraft seines Amtes.

Anstelle eines Gesellschafters haben gerichtlich bestellte Amtswalter, wie Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder der Insolvenzverwalter sowie gesetzliche Vertreter ein Recht zur Teilnahme.

Demgegenüber ist ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter selbst dann nicht zwingend zuzulassen, wenn er die auf ihn lautende Vollmacht in Textform nachgewiesen hat (§ 47 Abs. 3 GmbHG ). Entsprechendes gilt für Sachverständige oder Berater.

Es ist jedoch anerkannt, dass es zum unentziehbaren Kernbereich der Mitgliedschaft gehört, sich – im Falle der persönlichen Verhinderung – in einer Gesellschafterversammlung vertreten zu lassen. Eine Vertretung ist dann insbesondere durch einen Berufsgeheimnisträger zulässig, also durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur bei objektiv nachweisbaren besonderen Umständen oder wichtigen, in der Person des Vertreters liegenden Gründen möglich.

Gesellschaftsvertragliche Klauseln, die eine Vertretung des Gesellschafters ausnahmslos oder unter weitergehenden Bedingungen verbieten, sind regelmäßig unwirksam.

In Einzelfällen kann die gegenseitige Treuepflicht der Gesellschafter es darüber hinaus gebieten, die Zuziehung eines sachverständigen Beraters als Beistand für einen anwesenden Gesellschafter zu gestatten. Von einer solchen Pflicht ist u.a. dann auszugehen, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind, wie z.B. der Ausschluss eines Gesellschafters, und wenn der betroffene Gesellschafter selbst nicht über die für eine sachgerechte Diskussion und Entscheidung notwendige Sachkunde verfügt.

VII. Ausübung des Stimmrechts – Stimmverbote

Während das Recht auf Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen im Prinzip nicht entziehbar ist, wird das Stimmrecht durch § 47 Abs. 4 GmbHG in denjenigen Fällen versagt, in denen ein Gesellschafter durch die Beschlussfassung – als Geschäftsführer – entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll.

Entsprechendes gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft. Die Vorschrift dient dem Schutz des Gesellschaftsvermögens gegenüber einzelnen Gesellschaftern zu Gunsten der Gesamtheit der Gesellschafter, nicht aber zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger.

Das Stimmverbot greift deshalb mangels einer Interessenkollision auch nicht bei einer Einmann-GmbH.

Ferner ist es von rein akademischer Bedeutung, wenn die einem etwaigen Verbot zuwider abgegebenen Stimmen für das Abstimmungsergebnis nicht von Belang sind. Erhält also der Beschluss selbst – ohne die einem Stimmverbot zuwider abgegebenen Stimmen – die erforderliche Mehrheit, bleibt ein möglicher Verstoß folgenlos. Hängt das Beschlussergebnis hingegen davon ab, ob die ggf. verbotswidrig abgegebenen Stimmen mitgezählt werden, ist ein Gesellschafterstreit über die Stimmberechtigung vorprogrammiert.

Ein Gesellschafter hat insbesondere kein Stimmrecht, wenn über die Einziehung seines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund oder über seine Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund ihm gegenüber abgestimmt wird.66

Trotz einer eigenen Betroffenheit sind vom Stimmverbot sogenannte körperschaftliche Sozialakte ausgenommen, bei denen der Gesellschafter sein Mitgliedschaftsrecht ausübt, es sei denn, er würde, weil es gerade um die Billigung oder Missbilligung seines Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer geht, dadurch zum Richter in eigener Sache.

Ein Gesellschafter darf deshalb trotz ggf. eigener Interessen bei Beschlüssen hinsichtlich folgender Gegenstände mitstimmen:

  • Bestellung von Organen (Geschäftsführung, Beirat) und Abberufung des Geschäftsführers sowie ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags,
  • Regelungen der Anstellungsbedingungen von Geschäftsführern,
  • Genehmigung einer Übertragung vinkulierter Geschäftsanteile,
  • Maßnahmen der freiwilligen Kaduzierung,
  • Nachfolge eines ausscheidenden Gesellschafters,
  • Einforderung der ausstehenden Stammeinlagen,
  • Abwahl eines satzungsmäßig bestellten Versammlungsleiters.

Bei diesen innergesellschaftlichen Angelegenheiten stehen die Mitverwaltungsrechte der Gesellschafter nach der höchstrichterlichen Bewertung im Vordergrund, Eigeninteressen treten demgegenüber typischerweise zurück.

VIII. Stimmverbot bei Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund

Ob ein Stimmverbot eingreift, ist häufig ausschlaggebend für die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei der Abberufung oder der Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund.

Bei der gerichtlichen Überprüfung solcher Beschlüsse ist nach dem Urteil des BGH vom 04.04.2017, Az. II ZR 77/16 allein darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag.

Das Vorliegen des wichtigen Grundes hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.

An diesem objektiven Maßstab bei der gerichtlichen Überprüfung ändert sich auch nichts, wenn man es für die Auslösung eines vom Versammlungsleiter zu beachtenden Stimmverbots des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung i.S.v. § 47 Abs. 4 GmbHG ausreichen lässt, dass seine Abberufung oder die Kündigung seines Anstellungsvertrags zur Abstimmung steht und ein wichtiger Grund behauptet wird.

Das Gericht darf nicht schon allein aufgrund der schlüssigen Behauptung von einem Abberufungs- oder Kündigungsgrund ausgehen, über dessen Vorliegen die Parteien gerade streiten.

Eine Anfechtungsklage des Mehrheitsgesellschafters kann in Folge dessen nicht schon allein deswegen abgewiesen werden, weil die Stimme des Betroffenen vermeintlich zu Recht nicht gezählt wurde. Denn dann würde das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht geklärt und dem Betroffenen der Rechtsschutz verweigert.

IX. Stimmpflicht aufgrund Treuepflicht

Die Wirksamkeit eines Beschlusses kann schließlich deswegen streitig werden, weil die erforderliche Mehrheit von einer bestimmten Stimmabgabe abhängt, die von dem Stimmrechtsinhaber nach Ansicht der übrigen Gesellschafter treuwidrig verweigert wird.

1.

Aufgrund der Treuepflicht muss nach der Entscheidung des BGH vom 12.04.2016, Az. II ZR 275/14 nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn

  • erstens entweder die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, welche die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, welche die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist

und

  • zweitens die verlangte Stimmabgabe den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist.

Notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Zustimmungspflicht ist mithin, dass der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade die zur Abstimmung gestellte Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert.

Diese hohen Anforderungen, die vornehmlich an mit Blick auf eine Zustimmungspflicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags formuliert worden sind, bestehen auch dann, wenn die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht.

Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt daher nicht ohne weiteres, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen.

Soweit der Gesellschafter durch die Treuepflicht nicht zur Zustimmung verpflichtet ist, kann er sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme nach höchstrichterlicher Ansicht selbst dann verweigern, wenn seine Beweggründe dafür sachwidrig und unverständlich erscheinen.

Das Gericht darf einen Beschluss nicht deswegen beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint. Umgekehrt kann auch die Ablehnung eines Beschlussantrags nicht allein deshalb beanstandet werden, weil der Beschluss zweckmäßig erscheint und im Interesse der Gesellschaft liegt.

Eine Beschränkung dieser Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt nur im Ausnahmefall in Frage:

Der BGH führt hierzu aus, dass allein die Feststellung einer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäftsführungsmaßnahme noch nicht deren objektiv unabweisbare Erforderlichkeit bedeutet und damit keine Zustimmungspflicht begründet, solange das Unterbleiben der Maßnahme nicht gerade zu einer Gefährdung des Bestands der Gesellschaft führen könnte.

Erforderlich ist also, dass die Geschäftsführungsmaßnahme für den Fortbestand der Gesellschaft dringend erforderlich ist, jedenfalls aber deren Unterbleiben existenzbedrohend sein könnte.

Eine Verletzung der Treuepflicht kommt nach den weiteren Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Urteil auch dann in Frage, wenn ein Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen, etwa seine Blockademacht dazu benutzt, um seinen Lästigkeitswert in die Höhe zu treiben und eine Abfindung zu erstreiten, oder seine Mehrheitsmacht zur Schädigung der Mitgesellschafter oder für ungerechtfertigte Sondervorteile einsetzt.

2.

Hinsichtlich der Entlastung eines Geschäftsführers haben die Gesellschafter ebenfalls einen weiten Ermessensspielraum. Ein Entlastungsbeschluss ist deshalb nach dem Beschluss des II. Zivilsenats des BGH vom 04.05.2009, Az.  II ZR 169/07 unter dem Aspekt einer treuwidrigen Stimmabgabe nur dann mit Erfolg anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar und die Entlastung missbräuchlich ist.

Das ist nach höchstrichterlicher Ansicht dann der Fall, wenn dem Geschäftsführer schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde. Wegen der Verzichtswirkung ist eine Entlastungsentscheidung ferner treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde.

X. Fazit und Ausblick

Zahlreiche Einzelfragen zum Teilnahmerecht sowie zum Ablauf einer Gesellschafterversammlung (z.B. Versammlungsleitung, Protokollierung etc.) sind weder vom GmbH-Gesetz noch von der Rechtsprechung abschließend geklärt.

Gesellschafter sind daher gut beraten, in harmonischen Zeiten einvernehmlich Spielregeln zu entwickeln und diese in der Satzung oder in einer – leichter abänderbaren – Geschäftsordnung festzuschreiben, um hierauf – im Krisen- oder Streitfall – zurückgreifen zu können.

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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