Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die Basis für Verträge in B2B- und B2C-Geschäften.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihre Firma rechtssicher ausgestalten: Meine Kanzlei berät Sie gerne hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen und vertritt Sie – sofern erfoderlich – auch gerichtlich.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die grundsätzlich für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind und der anderen Vertragspartei vom Verwender beim Vertragsschluss einseitig vorgegeben werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen schaffen für Verträge im Massengeschäft eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen, führen zu mehr Klarheit und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.
- Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB. In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich aber, aus oben genannten Gründen Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen und zu verwenden. Wird von den Vertragsparteien nichts Besonderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (BGB, HGB, etc.).
Eine Reihe von Branchenfachverbänden haben Muster-AGB erstellt.
Des Weiteren sind im Buchhandel verschiedene branchenspezifische AGB erhältlich.
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag einbeziehen
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Sie müssen in den Vertrag wirksam einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB).
1. Einbeziehung gegenüber Verbrauchern:
Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Verbrauchers sind im Geschäftsverkehr mit diesem an die Einbeziehung der AGB strenge Maßstäbe anzusetzen:
- Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Auf dem Vertragsformular, Angebotsschreiben, dem Bestellschein oder der Bestellmaske muss sich ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der AGB befinden.
- Der Verwender muss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Der Unternehmer muss dem Kunden die AGB bei Vertragsschluss unaufgefordert aushändigen oder am Ort des Vertragsschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ob dieser sie dann durchliest, bleibt ihm überlassen.
- Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, reicht es, dass der Kunde sich auf den Vertragsschluss einlässt. Eine ausdrückliche Erklärung ist nicht nötig.
2. Einbeziehung gegenüber Unternehmern:
Anders als gegenüber Verbrauchern muss der Verwender einen Kunden, der Unternehmer ist, nicht unbedingt ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht ausdrücklich verschaffen.
Es reicht aus, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht des Vertragspartners erkennen kann und dem nicht widerspricht.
Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen
Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen und weiß der Kunde, dass der Verwender Verträge nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt, ist ein Hinweis grundsätzlich entbehrlich. In dem Fall ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu den vorgegebenen Vertragsbedingungen anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten.
Vom gewerblichen Kunden kann erwartet werden, dass er sich die AGB aus eigenem Antrieb verschafft. Sie müssen ihm nicht unaufgefordert überlassen werden.
Problematisch ist die Einbeziehung der AGB, wenn auch der Vertragspartner seine eigenen AGB in den Vertrag einzuführen versucht, die meist den eigenen AGB widersprechen. Oft enthalten AGB auch Abwehrklauseln gegen fremde AGB. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Vertrag überhaupt zustande kommt und ob und wessen AGB Vertragsbestandteil werden.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet
Auch im Online-Handel ist die Verwendung von AGB möglich und sinnvoll. Für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag sind neben den §§ 305 ff. BGB Sondervorschriften zu beachten.
Dabei empfiehlt es sich, technisch sicher zu stellen, dass die andere Vertragspartei die Klauseln durchsehen und die Kenntnisnahme bestätigen „muss“. Wer die Klauseln nur per Mausklick überblättern kann, hatte zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dem Kunden muss aber auch die Möglichkeit gegeben werden, die AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Wird ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (z. B. über die Lieferung von Waren) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, also insbesondere Telefon, Telefax und Internet (sog. Fernabsatzvertrag), so steht dem Verbraucher gem. § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) zu. Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich zwei Wochen unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden ist.
II. Inhaltliche Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Die Regelungen in den müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann.
Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten ihrer Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen, hat der Gesetzgeber in den §§ 305 ff. BGB Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen.
In den §§ 308, 309 BGB ist ein umfangreicher Katalog von unzulässigen oder nur bedingt zulässigen Klauseln normiert. Die Generalklausel in § 307 BGB spiegelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr wider und dient als Auffangtatbestand für Klauseln, die nicht in den §§ 308, 309 BGB genannt sind.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam:
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
1. Unwirksamkeit von Klauseln
Unwirksam sind solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (Maßstab sind hier die §§ 307 ff. BGB).
Wann das der Fall ist, hängt auch davon ab, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder ein Unternehmer handelt. Nicht ganz so strengen Regelungen nämlich sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
Beispiele von Klauseln, die sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen unwirksam wären:
- „Reparaturleistung nur gegen Vorkasse“
- „Die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung ist ausgeschlossen“
- Pauschaler Haftungsausschluss des Verwenders auch für grob fahrlässige Vertragsverletzungen, Vorsatz oder die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Kardinalpflichtverletzungen.
Beispiele von Klauseln, die auf jeden Fall gegenüber Verbrauchern unwirksam wären:
- Erhöhung eines Entgelts für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden (außer bei Dauerschuldverhältnissen, aber auch hier gibt es strenge Voraussetzungen)
- Kürzere Verjährungsfrist als zwei Jahre bei Mängelansprüchen bei neuen Sachen und kürzer als ein Jahr bei gebrauchten Sachen
Diese Beispiele sind bei Weitem nicht abschließend. Weitere unwirksame Bestimmungen können Sie z. B. auch hier ergänzend nachlesen.
2. Ungewöhnlichkeit von Klauseln
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Klauseln, deren Inhalt so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss, werden erst gar nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c BGB). Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich z. B. daraus ergeben, dass sie dem bisherigen Verlauf der Vertragsverhandlungen, der Werbung des Verwenders oder dem Leitbild des Vertrages widerspricht.
Ob eine Klausel in diesem Sinne „überraschend“ ist, bestimmt sich nach der Verständnismöglichkeit des regelmäßig zu erwartenden Durchschnittskunden.
Beispiele für Klauseln, die von der Rechtsprechung als überraschend angesehen wurden:
- Zusicherung des Kunden, er sei Kaufmann.
- Anwendung ausländischen Rechts auf ein Rechtsverhältnis mit engster Verbindung zum deutschen Recht.
- Ausschlussfrist unter falscher oder missverständlicher Übersicht.
- Entgeltklausel bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet.
„Überraschend“ und damit unwirksam ist auch eine Klausel, die an einer für den Vertragstext untypischen Stelle abgedruckt wird.
III. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Mindestinhalt und Checkliste
1. Vereinbarung der Schriftlichkeit
- Angebot
- Beauftragung / Vertrag
- Rechnung
2. Überlassene Unterlagen
- Eigentumsvorbehalt
- Freistellung/Regelung von Rechten Dritter, die mit Materialien und Medien einhergehen, die vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin gestellt werden.
3. Schutz- und Nutzungsrechte
- Kennzeichnungspflicht
- Lizenzen
- Entgelte
4. Regelung zum Übertrag von Rechten und Pflichten
5. Lieferbedingungen
- Lieferbedingungen
- Lieferzeiten
- Eigentumsübergang
- Haftungsbegrenzung
6. Zahlungsbedingungen
- Zahlungsziele
- Eigentumsübergang
- Verzugszins
- Aufrechnung/Zurückbehalt
- Haftungsbegrenzung
7. Rücktrittsrechte
- Bedingungen
- Informationspflicht
- Zahlungsverpflichtungen
8. Stornierung
- Bedingungen
- Fristen
- Zahlungsverpflichtungen
9. Prüfung und Reklamation bei Übergabe
- Zeiten und Fristen
- Recht auf Korrektur
- Recht auf Wandlung
- Recht auf Minderung
- Haftungsbegrenzung
10. Haftungsbegrenzung
- für Schadensfälle
- auf Zeit
11. Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Anerkennung der bei Auftragserteilung
- Ausschließliche Gültigkeit / Nicht-Anerkennung abweichender Regelungen
- Zahlungsverpflichtungen
Muster-AGB sollten generell nur als Anregung dienen. In der Regel müssen diese Klauseln im Einzelfall auf Ihr Unternehmen und die speziellen Gegebenheiten angepasst werden, da ansonsten grundsätzlich die Gefahr besteht, dass Anwender sich durch ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst benachteiligen.
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al070617ks-220420rd-080224rdrs