Rechtsgrundlagen des Einzelunternehmens
Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch, wenn Sie sich als Gewerbetreibender oder Freiberufler allein selbständig machen. Meine Kanzlei berät und vertritt Sie gerne
hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen.
I. Startkapital
Sie entscheiden selbst, wie viel Startkapital Sie mit einbringen. Planen Sie für Ihre unternehmerische Aufbauphase auf jeden Fall eine finanzielle Reserve ein.
II. Gründung
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist einfach. Es entsteht, indem
- gewerbetreibende Kaufleute beim Gewerbeamt ihre Tätigkeit anmelden und ihr Unternehmen durch einen Notar ins Handelsregister eintragen (Eingetragener Kaufmann, e. K.)
- Kleingewerbetreibende ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden. Kleingewerbetreibenden steht es frei, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, wenn Sie dadurch einen solideren Firmenauftritt erwirken wollen. Mit dem Eintrag ins Handelsregister übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten von Kaufleuten.
- Freiberufler eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen und ihre Selbständigkeit dort anzeigen.
III. Unternehmensbezeichnung
Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können eine Fantasie-, Branchen oder Tätigkeitsbezeichnung für ihr Geschäft führen. Die Industrie- und Handelskammern empfehlen allerdings, stets mit dem Vor- und Nachnamen aufzutreten, auch wenn dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Geschäftsverkehr (auf Briefen, Rechnungen, im Impressum o. ä.) muss in jedem Fall neben der Geschäftsbezeichnung oder am Seitenende der Vor- und Nachname und eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Bei Kommunikation und Handel im Internet sind zudem das Telemediengesetz TMG § 5 und TMG § 6 zu beachten.
Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können ihren Vor- und Nachnamen im Unternehmensnamen führen, müssen aber nicht. Möglich ist auch ein reiner Branchen-, Sach-, Personen oder Phantasiename.
IV. Unternehmensführung
Als Inhaberin oder Inhaber eines Einzelunternehmens entscheiden Sie allein über alle Belange des Unternehmens und tragen dafür die Verantwortung. Als Kaufmann oder Kauffrau sind Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet. Freiberufler und Kleingewerbetreibende sind nicht buchführungspflichtig. Für sie ist die einfache Buchführung empfehlenswert (Einnahmen-Überschuss Rechnung).
V. Haftung
Sie haften unbeschränkt und unmittelbar mit Ihrem Geschäfts- und Privatvermögen bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen. Überlegen Sie, wie groß ihre unternehmerischen Risiken sind. Haben Sie zum Beispiel mit vielen kleinen Beträgen zu tun, können Sie gegebenenfalls auch mit einem Teil Ihres Privatvermögens für Schulden gerade stehen. Gehen bei Ihnen öfter größere Beträge “über den Tisch”, sollten Sie eine Rechtsform mit beschränkter Haftung gründen, zum Beispiel eine GmbH oder UG. Denken Sie auch immer daran, sich über geeignete betriebliche Versicherungen für den Schadensfall abzusichern.
VI. Steuern
Steuerrechtlich erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit. Als Gewerbetreibender müssen Sie Gewerbesteuer, Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer und Umsatzsteuer abführen. Für Freiberufler entfällt die Gewerbesteuer. Für alle entstehenden Schulden, d. h. auch für Steuerschulden, müssen Sie als Betriebsinhaber mit Ihrem gesamten Vermögen einstehen.
VII. Zusammenfassung
- Die führende Rechtsform in Deutschland: 79 % aller Existenzgründungen wählen die Rechtsform Einzelunternehmen
- Einzelne Existenzgründer sind automatisch Einzelunternehmen, dies gilt auch für Freiberufler
- Einzelunternehmer haften für geschäftliche Belange auch mit ihrem gesamten Privatvermögen
- Generell zu unterscheiden ist zwischen Kleingewerbe und vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb
- Der Name des Einzelunternehmens darf nicht irreführend sein; Vollkaufleute müssen den Zusatz e. K. in der Firmenbezeichnung tragen
- Einzelunternehmen sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Dies gilt weder für Kleingewerbetreibende noch für Freiberufler
- Steuerrechtlich handelt es sich bei Gewinnen aus Einzelunternehmen um Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb. Neben Einkommensteuer sind der Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer abzuführen
- Die Rechtsgrundlagen für Einzelunternehmen werden in den §§ 1 bis 104 des Handelsgesetzbuches (HGB) dargelegt
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