Der Franchisevertrag regelt wegen fehlender ges. Legaldefinitionen das Verhältnis der Franchisepartner
Eine spezielle gesetzliche Regelung des Franchiserechts fehlt in Deutschland, so dass nicht auf eine gesetzliche Legaldefinition zurückgegriffen werden kann. Eine umfassende vertragliche Regelung ist daher unbedingt erforderlich.
Franchising bietet gerade für Existenzgründer eine interessante Möglichkeit, den Schritt in die Selbstständigkeit zu riskieren, da zum einen ein fertiges Unternehmenskonzept übernommen werden kann und zum anderen durch vielfältige Unterstützungen Fehler vermieden werden können.
Franchising kann beiden Vertragsparteien erhebliche Vorteile bringen:
- Der Franchisegeber kann seinen Vertrieb über ein Quasifilialsystem aufbauen, ohne in der Regel selbst die Investitionen in die „Filiale“ zu übernehmen.
- Für den Franchisenehmer liegt der große Vorteil darin, dass er sofort auf ein ausgearbeitetes, erprobtes und vielfach bereits verbreitetes Geschäftsmodell zurückgreifen kann und damit sein unternehmerisches Risiko erheblich reduziert.
I. Franchising – Definition
Für die rechtliche Einordnung als Franchising sind folgende Merkmale kennzeichnend:
- Kooperation selbstständiger Unternehmen (Franchisegeber und Franchisenehmer),
- Franchisegeber gewährt dem Franchisenehmer die Nutzung von Systemname und/oder Warenzeichen und/oder Marken und/oder sonstigen Schutzrechten,
- Franchisegeber überträgt sein Know-how auf den Franchisenehmer,
- Franchisenehmer ist zur Beachtung und Umsetzung des Franchisekonzeptes verpflichtet,
- Franchisegeber gewährt während des Vertragsverhältnisses dem Franchisenehmer laufende Unterstützung,
- die Kooperation ist auf Dauer angelegt und
- der Franchisenehmer schließt die Geschäfte mit seinem Kunde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab.
Nur wenn alle diese Merkmale erfüllt sind, ist das Rechtsverhältnis als Franchiseverhältnis einzuordnen. Unerheblich ist jedoch, wie die Parteien das Vertragsverhältnis selbst bezeichnen.
II. Franchising – Abgrenzung
- Der Handelsvertreter unterscheidet sich im Wesentlichen durch zwei Merkmale vom Franchisenehmer. Zum einen vermarktet er die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern er vermittelt diese an die Kunden im Namen und auf Rechnung des von ihm vertretenen Unternehmens. Zum anderen fehlt bei Handelsvertreter die enge Einbindung in ein Konzept.
- Der Vertragshändler ist nicht durch die Art des Vertragsabschlusses vom Franchisenehmer abzugrenzen. Er tätig seine Geschäfte über Waren oder Dienstleistungen wie der Franchisenehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ihn unterscheidet aber grundsätzlich vom Franchisenehmer, dass er nicht wie dieser eng in ein Konzept eingebunden ist. Kennzeichnend ist beim Vertragshändler, dass er seine Firmierung deutlich neben der des Herstellers setzt, während der Franchisenehmer als Filiale des Franchisegebers erscheint.
Das Recht sowohl der Handelsvertreter als auch der Vertragshändler spielt für das Franchising eine wichtige Rolle. Das Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB) enthält in Deutschland das einzige normierte Recht für einen selbstständigen Vermittler. Es bildet somit die Grundlage des Vertriebsrechts und nimmt damit deutlichen Einfluss auf das Franchise recht. Das Vertragshändlerrecht ist wiederum interessant, weil zu ihm seit Jahrzehnten höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die zum Teil auf das Franchiserecht übertragbar ist.
III. Rechtsgrundlagen
Der Franchisevertrag ist gesetzlich nicht geregelt ist und muss jeweils konkret an die Bedürfnisse des jeweiligen Systems angepasst werden. Daher spielt beim Franchisevertrag die vertragliche Gestaltung noch mehr als bei anderen Vertriebsarten eine besondere Rolle.
Bei der Vertragsgestaltung sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- Zwingendes Recht
Soweit der Franchisevertrag zwingendes Recht beinhaltet, kann hiervon nicht durch vertragliche Regelungen abgewichen werden. Es ist dann jeweils die Regelung des Vertragstypus, der betroffen ist, heranzuziehen. So wäre bei einem Franchisevertrag beispielsweise im Rahmen der Schlechterfüllung der Überlassung der Geschäftsräume das Mietvertragsrecht anzuwenden.
Zwingendes Recht kann sich zudem auch durch die analoge Heranziehung eines Rechts ergeben. So ist anerkannt, dass das Handelsvertreterrecht grundsätzlich auf ein Franchiseverhältnis analog anzuwenden ist. Soweit eine entsprechende Vorschrift des Handelsvertreterrechts zwingend ausgestaltet ist – beispielsweise die Vorschrift über den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB – ist dies auch bei dem Franchisevertrag zu beachtet.
- Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bei einem Franchisevertrag handelt es sich regelmäßig um einen Formularvertrag, da er für eine Vielzahl von Fällen verwendet wird. Grundsätzlich werden in den Formularvertrag auch das Handbuch und die Richtlinien, die außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde gefertigt werden mit einbezogen. Diese sind daher auch einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht zu unterwerfen.
Die Inhaltskontrolle erfolgt regelmäßig gemäß § 307 BGB. Die Verbote – mit und ohne Wertungsmöglichkeit – der §§ 308 und 309 BGB finden gemäß § 310 BGB auf Unternehmer keine Anwendung. Es reicht aus, wenn die Unternehmereigenschaft erst durch den Abschluss des Franchisevertrages begründet wird.
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies wird nach § 307 Abs. 2 BGB vermutet, wenn entweder die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelung nicht vereinbar ist oder die Bestimmung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.
Änderungsvorbehalte
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen Änderungsvorbehalte, die der Optimierung und Weiterentwicklung des Systems dienen.
Problematisch sind jedoch Änderungen, die Investitionen des Franchisenehmers nach sich ziehen oder das Vertragsgebiet oder das Waren- und Dienstleistungssortiment betreffen.
Regelmäßig sind Änderungsvorbehalte nur dann wirksam, wenn sie konkrete Gründe benennen, die zu einer Änderung des Vertrages berechtigen sollen. Diese Gründe müssen schwerwiegend sein, eine angemessene Ankündigungsfrist enthalten und eine angemessene Entschädigung im Fall eines Rechtsverlustes vorsehen.
Bezugsbindungsklauseln
Der Bezug von Fremdprodukten kann in der Regel ausgeschlossen sein. Eine 100% Bezugsverpflichtung kann aber im Ausnahmefall kartellrechtswidrig und damit im Sinne des AGB-Rechts ebenfalls unangemessen sein.
Mindestabnahmeklauseln
Die Vereinbarung einer Mindestabnahmemenge ist grundsätzlich möglich. Die Mindestabnahmemenge muss sich, um nicht unangemessen zu sein, aber an den Absatzmöglichkeiten eines durchschnittlichen Franchisenehmers orientieren.
Einschränkung der Belieferungspflicht
Der Franchisegeber kann sich seiner Belieferungspflicht aus abgeschlossenen Kaufverträgen nur begrenzt entziehen. Klauseln, die es ihm erlauben, ohne gerechtfertigte Gründe bereits angenommene Bestellungen des Franchisenehmers nicht auszuführen, sind unangemessen und verstoßen gegen § 307 BGB.
Kündigungsklauseln
Bei der Festlegung der Kündigungsfristen ist zu beachten, dass diese nicht so kurz bemessen sein dürfen, dass die Vertragsbeendigung für den Franchisenehmer überraschend ist. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist ist auch der Schutz der Investitionen des Franchisenehmers zu berücksichtigen.
Ausschluss der Rückzahlung der Eintrittsgebühr
Unwirksam ist eine Klausel, die ohne Rücksicht auf die bisherige Vertragsdauer und auf den Beendigungsgrund die Rückzahlung der Franchisegebühr ausschließt.
Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren
Die formularmäßige Verpflichtung des Franchisenehmers, am Abbuchungsverfahren teilzunehmen, sind unangemessen, da damit der Franchisenehmer keine Widerspruchsmöglichkeit und damit keine Korrekturmöglichkeit hat.
Rücknahme des Waren- und Ersatzteillagers
Die Rücknahmeverpflichtung kann auch nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen den Franchisegeber keine Verantwortung für die Vertragsbeendigung trifft oder der Vertrag vom Franchisenehmer gekündigt worden ist.
Keine Bedenken bestehen gegen Klauseln, die das Rücknahmerecht auf original verpackte Waren beschränken.
Vertragsstrafeklauseln
Vertragsstrafeklauseln werden stets als unangemessen bewertet, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und seiner Folgen steht.
- Handelsvertreterrecht
Beim Vertragshändlerrecht besteht eine gefestigte Rechtsprechung, wonach das Handelsvertreterrecht auch auf den Vertragshändlervertrag entsprechend anwendbar sein kann. Voraussetzung dieser Analogie ist, dass sich das Verhältnis zwischen Hersteller und Händler nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer Beziehung erschöpft, sondern der Händler umfangreiche Rechte und Pflichten wahrzunehmen hat, die denen eines Handelsvertreters entsprechen.
Bei einem Franchisevertrag ist eine derartige Verpflichtung regelmäßig anzunehmen, so dass das Handelsvertreterrecht für den Franchisevertrag heranzuziehen ist. Heranzuziehen ist allerdings nicht das gesamte Handelsvertreterrecht, sondern nur die Vorschriften, die der Interessenslage des Franchisevertrages entsprechen.
Schriftform
Analog anwendbar ist § 85 HGB, wonach jeder Vertragspartner jederzeit von dem anderen die Aushändigung einer Vertragsurkunde mit dem aktuellen Inhalt des Handelsvertreterverhältnisses verlangen kann.
Interessenwahrnehmungspflicht
Auch die Vorschrift des § 86 HGB, wonach der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen hat, wird als auf den Franchisevertrag analog angewendet. Aus der Interessenswahrnehmungspflicht folgt u.a. ein Wettbewerbsverbot während des bestehenden Vertragsverhältnisses.
Mindestkündigungsfrist
Das Handelsvertreterrecht sieht in § 89 HGB Mindestkündigungsfristen vor. Diese Vorschrift findet ebenfalls auf den Franchisevertrag Anwendung. Es ist allerdings fraglich, ob diese eher kurz bemessenen Fristen der Interessenslage bei einem Franchisevertrag gerecht werden.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Allgemein anerkannt ist, dass § 90 a HGB, der das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters regelt, auch für Franchiseverträge gilt.. Die dort für die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gesetzten Grenzen sind daher auch bei einem Franchisevertrag einzuhalten.
Die Heranziehung des § 90 a HGB führt zudem zwingend zu einem Anspruch des Franchisenehmers auf eine angemessene Karenzentschädigung.
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB
Auf ein Vertragshändlerverhältnis wendet die Rechtsprechung § 89 b HGB entsprechend an, wenn neben der Einbeziehung in die Vertriebsorganisation des Unternehmers die vertragliche Verpflichtung des Vertragshändlers besteht, seinen Kundenstamm spätestens bei Vertragsbeendigung auf den Unternehmer zu übertragen, so dass dieser in die Lage versetzt wird, sich den Kundenstamm ohne weiteres nutzbar zu machen.
Sofern beide Voraussetzungen vorliegen, ist § 89 b HGB auch auf ein Franchiseverhältnis anzuwenden.
Berechnet wird der Ausgleich an Hand der Provisionen, die der Handelsvertreter verdient hat. Da der Franchisenehmer keine Provisionen erhält, sondern eine Marge, ist diese für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf das Niveau einer Handelsvertreterprovision zu reduzieren.
Die Rechtsprechung hat hierfür im Rahmen der Berechnung des Händlerausgleichs gefestigte Regeln aufgestellt, die auf den Franchisevertrag grundsätzlich übertragbar sind.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist zwingend ausgestaltet, so dass von ihm nicht durch vertragliche Vereinbarungen abgewichen werden kann. Dies gilt somit auch für den Franchisevertrag.
Ausführliche Informationen zu Handelsvertreterausgleichsanspruch finden Sie hier:
- Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB
IV. Pflichten des Franchisegebers
Den Franchisegeber treffen sowohl vorvertragliche, vertragliche als auch nachvertragliche Pflichten.
Sie ergeben sich zum einen aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, aus der ungeschriebenen allgemeinen Treuepflicht des Franchisegebers sowie aus den „Vertragstypen“, aus denen sich der jeweilige Franchisevertrag zusammensetzt.
- Aufklärungspflichten
Vor dem Vertragsabschluss hat der Franchisegeber insbesondere umfangreiche Aufklärungspflichten beachten. Folgende Informationen sind grundsätzlich zu geben:
- Gegenstand, Leistungen und sowie Aussichten des Franchisesystems,
- die Situation des Franchisesystems, insbesondere Zahl der Franchisenehmer, gewerbliche Schutzrechte, Marktsituation und Konkurrenzbetriebe,
- die Anforderungen an den Franchisenehmer, insbesondere erforderliches Startkapital, zu erwartende Investitionen,
- die Kosten des Franchisenehmerbetriebes,
- die Umsatz- und Ertragserwartungen des Franchisenehmerbetriebes sowie
- die Höhe der Eintritts- und sonstigen Gebühren.
Letztlich hängt der Umfang der Aufklärungspflichten vom Einzelfall ab. Erforderlich sind alle Informationen, die für die Entscheidung des Vertragspartners, ob er den Franchisevertrag abschließen will oder nicht, von Bedeutung sein könnten.
- Systemeingliederungspflichten
Den Franchisegeber trifft nach Abschluss des Franchisevertrages zunächst die Systemeingliederungspflicht, d.h. er muss den Franchisenehmer beim Aufbau seines Betriebes unterstützen.
- Betriebsförderungspflichten
Nach Eröffnung des Franchisenehmerbetriebes schuldet der Franchisegeber eine Reihe von laufenden Pflichten:
- Informationspflicht, d. h. der Franchisenehmer ist über alles zu unterrichten, was er für eine ordnungsgemäße Nutzung der Franchise wissen muss.
- Beratungs– und Unterstützungspflicht
- Pflicht zur Weiterentwicklung des Franchisesystems, d. h. die Pflicht, den Markt und den Wettbewerb zu beobachten.
- Marketingpflicht, d. h. die Pflicht zu Marketing und zur Werbung.
- Konkurrenzschutzverpflichtung, d. h. die Pflicht den Franchisenehmer vor Konkurrenz aus dem eigenen System schützen.
- Belieferungspflicht
- Pflicht zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen, die er von Lieferanten erhält, die die Franchisenehmer beliefern.
- Nachvertragliche Pflichten
Auch nach Beendigung des Franchisevertrages treffen den Franchisegeber weiterhin Pflichten:
- Rücknahme von Waren und Ersatzteilen, sofern der Franchisenehmer diese aufgrund der Vertragsbeendigung entweder nicht mehr verwerten kann oder nicht mehr verwerten darf. Nur für den Fall, dass der Franchisenehmer die Vertragsbeendigung allein verschuldet hat, entfällt die Rücknahmeverpflichtung.
- Abwicklung nicht erledigter Geschäfte
- Belieferung mit Ersatzteilen, wenn der ehemalige Franchisenehmer diese benötigt, um Gewährleistungsansprüche seiner Kunden zu erfüllen.
V. Pflichten des Franchisenehmers
Die Pflichten des Franchisenehmers korrespondieren meist mit denen des Franchisegebers.
- Betriebsaufbau- und Investitionsverpflichtung
Eine Hauptleistungspflicht des Franchisenehmers bildet die Verpflichtung, den Franchisebetrieb aufzubauen und die zugesagten Investitionen zu tätigen.
In der Regel wird den Franchisenehmer zudem die Pflicht zu Nachinvestitionen treffen, z.B. bei Renovierungen und Ersatzbeschaffungen.
- Richtlinienbefolgung
Sowohl bei der Errichtung seines Betriebes als auch bei dessen Führung hat sich der Franchisenehmer genau an die Vorgaben und Richtlinien des Franchisegebers zu halten. Der Franchisenehmer hat sich exakt an dem Franchisekonzept auszurichten (z.B. hinsichtlich Baumaßnahmen, Betriebsausstattung, Werbeausstattung und Ware- bzw. Dienstleistungsangebot).
- Absatzförderungspflicht
Der Franchisenehmer ist verpflichtet, sich laufend und nachhaltig um den Absatz der Produkte oder Dienstleistungen zu bemühen.
- Teilnahmepflicht an Schulungen
Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung trifft den Franchisenehmer die Pflicht, an Schulungen des Franchisegebers teilzunehmen. Ebenso ist er verpflichtet, für die Schulung seines Personals Sorge zu tragen.
- Informationspflichten
Der Franchisenehmer hat den Franchisegeber über alles zu unterrichten, was dieser wissen muss, um das Franchisesystem vor Schäden zu schützen und es fortentwickeln zu können. Dies beinhaltet beispielsweise Informationen über Kundenwünsche, Probleme mit Vertragsprodukten, die regionale Konkurrenzsituation sowie über die bei der Anwendung der Systemvorgaben gesammelten Erfahrungen.
- Zulassung von Kontrollen
Wichtig für den Franchisegeber ist es, sich Kontrollrechte im Franchisevertrag einräumen zu lassen. Dies kann u.a. geregelt werden durch
- Das Recht zum Betreten aller Betriebsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten,
- Das Einsichtsrecht in alle Geschäftsbücher,
- Das Recht zu Testkäufen sowie
- Das Recht zur Befragung von Mitarbeitern
- Wettbewerbsverbot
Dem Franchisevertrag ist aufgrund der dem Franchisenehmer obliegenden Interessenswahrnehmungspflicht ein Wettbewerbsverbot des Franchisenehmers immanent.
- Zahlung der Gebühren
Eine Hauptpflicht übernimmt der Franchisenehmer zudem mit den vertraglich geschuldeten Gebühren.
- Nachvertragliche Pflichten
Ebenso wie den Franchisegeber treffen den Franchisenehmer in der Regel nachvertragliche Pflichten. Diese können beispielsweise in der Einhaltung von Geheimhaltungspflichten und eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots liegen oder es kann eine Rückgabeverpflichtung des Franchisenehmers für sein Warenlager vereinbart werden
VI. Beendigung des Franchisevertrages
Der Franchisevertrag kann aus einer Reihe von Gründen beendet werden.
Zur Beendigung des Franchisevertrages führen regelmäßig:
- der Ablauf Befristung,
- eine ordentliche Kündigung,
- eine außerordentliche Kündigung,
- eine einvernehmliche Vertragsaufhebung,
- der Tod des Franchisenehmers sowie
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Franchisegebers.
Nach §314 BGB ist die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses möglich, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Dieser ist anzunehmen, wenn es dem Kündigungswilligenden nicht weiter zuzumuten ist, am Vertragsverhältnis weiterhin festzuhalten.
Die Rechtsprechung stellt aufgrund der damit verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes sehr hohe Anforderungen und berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, alle Umstände des Einzelfalles (z.B. Dauer des Vertragsverhältnis, eigenes Verhalten des Kündigenden, Investitionen des Franchisenehmers).
Als wichtige Gründe kommen – insbesondere – in Betracht:
- Verstöße gegen die Grundsätze und Richtlinien, wenn sie nachhaltig sind und den Vertragszweck gefährden,
- Verstoß gegen Wettbewerbsverbot grundsätzlich auch ohne Abmahnung,
- Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten, wenn schwerwiegend,
- Vernachlässigung der Absatzpflichten, wenn schwerwiegend und nachhaltig.
Bei Gründen, die im Verhalten des anderen Vertragspartners begründet liegen, muss in der Regel vor der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erfolgt sein.
Der Kündigende ist nach § 314 Abs. 3 BGB verpflichtet, die außerordentliche Kündigung innerhalb angemessener Frist auszusprechen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist wird bei einem Franchisevertrag ein oder zwei Monate, im Ausnahmefall auch einmal drei Monate betragen können.
Mein Beratungsangebot richtet sich sowohl an Franchisenehmer als auch an Hersteller/Lieferanten und reicht von der Gestaltung von Franchiseverträgen über die Rechtsberatung während der Laufzeit des Vertrages bis hin zur Beratung und Vertretung bei der Beendigung und Abwicklung von Franchiseverträgen.
Sofern erforderlich vertrete ich sowohl Franchisenehmer als auch Hersteller/Lieferanten auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Zur optimalen Besprechungs- bzw. Vertragsvorbereitung nutzen Sie bitte meinen Fragebogen: