Der Vertragshändlervertrag – Rahmenbedingungen regeln Verhältnis von Hersteller und Vertragshändler
Das Vertragshändlerrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Rechtsfragen, die die Geschäftstätigkeit eines Vertragshändlers mit sich bringt.
Beim Vertragshändler handelt es sich um einen Kaufmann, der auf Grund eines entsprechenden Vertragshändlervertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei einer entsprechenden Verpflichtung zur Absatzförderung den Vertrieb bestimmter Produkte übernimmt.
Auf Grund des beschriebenen Rechtsstatus des Vertragshändlers wird dieser häufig auch als Eigenhändler, Generalvertreter oder Fachhändler bezeichnet. Wesen des Vertragshändlers ist es, dass er trotz des Handelns im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in das Vertriebsnetz des Unternehmens eingegliedert ist.
Für den Vertragshändlervertrieb gibt es bis heute lediglich in besonderen Bereichen (etwa im Automobilvertrieb) rechtliche Rahmenbedingungen, ansonsten gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die vertragliche Ausgestaltung der Vertragshändlerverträge hat daher eine herausragende Bedeutung.
Inhalt Fachhändlervertrag
- Bezeichnung als Handelsvertretervertrag
- Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien
- Abgrenzung der Vertretung
- Räumlich
- Kundenkreis
- Vertragsprodukte
- Alleinvertriebsrecht
- Verbot der Belieferung anderer Wiederverkäufer im Vertragsgebiet
- Verbot von Direktgeschäften
- Schutz vor Außenseitern
- Allgemeine Pflichten des Vertragshändlers
- Absatzförderungspflicht
- Interessenswahrnehmungspflicht
- Wettbewerbsverbot
- Berichtspflichten
- Geheimhaltungspflichten, auch nach Vertragsbeendigung
- Schulungspflicht
- Betriebseinrichtungs- und ausstattungspflicht
- Sicherung gewerblicher Schutzrechte
- Organisation des Vertriebs (z.B. Einsatz von Unterhändlern)
- Teilnahmen an Messen
- Verwendung von Markenzeichen des Herstellers
- Besondere Pflichten des Vertragshändlers
- Alleinbezugsverpflichtung
- Mindestabnahmepflicht
- Kundendienst und Garantieleistungen
- Abschluss von Wartungs- und Serviceverträgen
- Vorführgeräte
- Werbepflicht
- Lagerhaltung für Vertragwaren und Ersatzteilen
- Lagerbuchhaltung
- Kontrollrechte des Herstellers
- Versicherungspflichten
- Sicherungsrecht des Herstellers (Eigentumsvorbehalt)
- Pflichten des Herstellers
- Belieferungspflicht
- Werbung und sonstige Verkaufshilfen
- Informationspflichten
- Überlassungspflicht von Unterlagen
- Qualitätssicherungspflicht
- Händlerrabatt/Händlermarge
- Haftungsbegrenzung für den Vertragshändler (hinsichtlich Produkthaftung und unlauteren Wettbewerb des Herstellers)
- Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Vertragsdauer
- Unbefristeter Vertrag und Kündigungsfristen
- Befristung mit Verlängerungsklausel
- Außerordentliche Kündigung
- Vertragsbeendigung
- Auswirkungen auf Alleinvertriebsrecht
- Herausgabe von Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht des Vertragshändlers
- Abwicklung schwebender Geschäfte
- Rücknahme Lagerware und Ersatzteile
- Belieferung nach Vertragsbeendigung mit Ersatzteilen
- Ausgleichsanspruch
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Begrenzung auf höchstens zwei Jahre, gegenständliche Begrenzung auf Vertragsgebiet und Vertragsgegenstand
- Angemessene Karenzzahlung
- Verjährung gegenseitiger Ansprüche
- Formbedürftigkeit von Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen
- Anwendbares Recht, Ausschluss UN-Kaufrecht?
- Gerichtsstandsvereinbarungen
- Schiedsgerichtsklausel
- Salvatorische Klausel
I. Definition
In Deutschland fehlen Vorschriften über das Vertragshändlerrecht, so dass sich auch keine gesetzliche Definition des Vertragshändlers findet. Die Rechtsprechung hat deshalb eine Definition des Vertragshändlers schaffen müssen.
Danach ist Vertragshändler
”wer als selbständig Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben.”
Die Definition des Vertragshändlers ähnelt mithin der des Handelsvertreters in § 84 Abs. 1 HGB. Auch der Vertragshändlervertrag ist auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Er stellt einen Rahmenvertrag dar, durch den der Vertragshändler mehr oder weniger stark in die Absatzorganisation eines Herstellers oder Lieferanten eingebunden wird.
Im Gegensatz zum Handelsvertreter vermittelt der Vertragshändler aber die Geschäfte nicht, sondern kauft Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an, um diese dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter zu veräußern.
Vom Rahmenvertrag zu unterscheiden sind daher die einzelnen Kaufverträge, durch die der Vertragshändler Waren des Herstellers oder Lieferanten erwirbt.
II. Analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts
Aufgrund der Verwandtschaft zum Handelsvertreter hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, nach denen die Vorschriften des Handelsvertreterrechts gemäß §§ 84 ff. HGB auf das Vertragshändlerverhältnis analog angewandt werden.
In diesem Fall wird der Vertragshändler ähnlich einem Handelsvertreter geschützt. Die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses wird durch die in den §§ 84 ff. HGB festgelegten Rechte und Pflichten sowie die Bestimmungen über die Beendigung des Vertrages, die nachvertragliche Wettbewerbsabrede und den Ausgleichsanspruch ergänzt.
Eine Analogie kommt in Betracht, wenn der Vertragshändler durch den Rahmenvertrag handelsvertretertypische Rechte und Pflichten übernommen hat und er in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auch von einem Handelsvertreter wahrgenommen werden.
Für eine handelsvertretertypische Einbindung in die Vertriebsorganisation des Herstellers oder Lieferanten spricht z.B. die Zuweisung eines bestimmten Verkaufsgebiets, die Verpflichtung zum ausschließlichen Vertrieb der Herstellerprodukte, zur Werbung und Kundenbetreuung sowie zur Lager- und Vorratshaltung und die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots.
Weitere Indizien für eine handelsvertretertypische Einbindung des Vertragshändlers können dessen Verpflichtung, die Markenzeichen des Herstellers zu verwenden, Gewährleistungsarbeiten zu übernehmen, Mindestmengen abzunehmen sowie Informationen über die eigenen Geschäftsverhältnisse und die Marktlage zu geben, sein.
Die handelsvertretertypische Einbindung führt allerdings nicht dazu, dass die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB ausnahmslos anzuwenden sind. Bei jeder einzelnen Bestimmung ist vielmehr zu prüfen, ob sie der Interessenlage eines Vertragshändlerverhältnisses gerecht wird.
Für folgende Vorschriften hat die Rechtsprechung deren analoge Anwendung bereits bejaht:
Eingreifen des vertraglichen Konkurrenzverbots, § 86 Abs.1 HGB,
- Verjährung der Ansprüche aus einem Vertragshändlerverhältnis, § 88 HGB
- Mindestkündigungsfristen, § 89 HGB
- Außerordentliche Kündigung, § 89 a Abs.1 HGB
- Schadensersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung, § 89 a Abs.2 HGB
- Nachvertragliche Wettbewerbsabrede, § 90 a HGB.
Keine analoge Anwendung findet z. B. § 87 Abs.2 HGB, so dass ein Vertragshändler keine Bezirksprovision verlangen kann.
III. Der Ausgleichsanspruch
Der Vertragshändler kann ebenso wie der Handelsvertreter ausgleichsberechtigt sein.
- Voraussetzungen
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertragshändler in analoger Anwendung des § 89b HGB – wie ein Handelsvertreter – einen Ausgleichsanspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Vertragshändler muss in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert sein. Eine der Stellung des Handelsvertreters vergleichbare Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers ist dann gegeben, wenn der Vertragshändler sich für den Vertrieb der Erzeugnisse einzusetzen hat und auch sonst Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind.
- Der Vertragshändler muss verpflichtet sein, dem Hersteller oder Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen. Hierzu reicht eine konkludente Vertragspflicht aus. Entscheidend ist, dass sich Hersteller oder Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann.
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, wendet die Rechtsprechung sämtliche Bestimmungen des § 89 b HGB auf das Vertragshändlerverhältnis an.
- Berechnung des Ausgleichs
Der Vertragshändler kann bei Vorliegen der vorerwähnten Voraussetzungen aber noch keinen Ausgleich verlangen.
Es müssen überdies sämtliche Voraussetzungen des § 89 b HGB erfüllt sein.
Problematisch erweist sich in der Regel die konkrete Berechnung des Vertragshändlerausgleichs. Die Regelung des § 89 b HGB ist auf Provisionen als Entgelt des Handelsvertreters ausgerichtet und nicht auf Händlerrabatte, die der Vertragshändler erhält.
Für die Berechnung des Vertragshändler-Ausgleichs muss daher der Händlerrabatt auf den Teil zurückgeführt werden, den der Vertragshändler für Leistungen erhalten hat, die typischerweise auch von einem Handelsvertreter erbracht werden.
Nur dieser ausgleichsfähige Rabattkern ist der Ausgleichsberechnung zugrunde zu legen.
Um eine Vergleichbarkeit mit der Handelsvertreterprovision zu erzielen, ist es notwendig, diejenigen Teile des Rabatts herauszurechnen, die der Vertragshändler aufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat.
Hierzu gehören z.B. die Vergütung für das Absatz-, Lager-, Kredit- und Preisschwankungsrisiko sowie der Gegenwert für sonstige Kosten des Absatzes. Zu den sonstigen Kosten des Absatzes zählt die Rechtsprechung z.B. die gewährten Preisnachlässe und Skonti.
Händlertypisch sind darüber hinaus u. a. Vergütungen für die Unterhaltung eines Ausstellungsraums, für Werbekosten, Beschäftigung eines angestellten Verkäufers, für Gewährleistungen sowie Personalkosten für Disposition, Lagerverwaltung und Auslieferung.
- Rohausgleichs- und Höchstbetragsberechnung
Ebenso wie bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs ist beim Vertragshändlerausgleich zu berücksichtigen, dass in die Rohausgleichsberechnung nach § 89 b Abs. 1 HGB lediglich Vergütungen für die vermittelnde Tätigkeit eingehen, während in die Berechnung des Höchstbetrages gemäß § 89 b Abs. 2 HGB auch Verwaltungsvergütungen einbezogen werden.
In einem ersten Rückführungsschritt ist daher de Händlerrabatt durch Ausklammerung der händlertypischen Bestandteile auf das Niveau eines Handelsvertreters zurückzuführen. Dieses Entgelt kann für die Berechnung des Höchstbetrages zugrunde gelegt werden.
In einem zweiten Rückführungsschritt sind dann die Vergütungsbestandteile auszusondern, die auch einem Handelsvertreter für seine verwaltende Tätigkeit gezahlt werden. Dieser Rabattanteil entspricht dann der Vermittlungsprovision des Handelsvertreters und bildet die Grundlage für die Berechnung des Rohausgleichs.
Maßgebend ist damit der Rabattanteil, den der Vertragshändler in den letzten zwölf Monaten des Vertragsverhältnisses mit Mehrfachkunden erzielt hat. Dabei sind als Mehrfachkunden auch ein Teil der Erstkunden anzusehen, die nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit bei einer Vertragsfortsetzung zu Mehrfachkunden geworden wären.
Die Berechnung des Vertragshändlerausgleichs kann anschließend nach den Grundsätzen erfolgen, die für den Handelsvertreterausgleich entwickelt worden sind.
Ausführliche Informationen zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruches finden Sie hier:
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Sofern erforderlich, vertrete ich sowohl Vertragshändler als auch Hersteller/Lieferanten
auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Zur optimalen Besprechungs- bzw. Vertragsvorbereitung nutzen Sie bitte meinen Fragebogen:
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