Das Wettbewerbsverbot des Handesvertreters verhindert Konkurrenz zum Unternehmer. Gerne unterstütze und berate ich Sie bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Der Handelsvertreter
Das Recht des Handelsvertreters ist in den §§ 84 – 92 c des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Es handelt sich bei diesen Vorschriften vorwiegend um Schutzvorschriften für den Handelsvertreter, um ihn vor einem Missbrauch der meist stärkeren wirtschaftlichen Stellung des Unternehmers zu bewahren.
Die Vertragsfreiheit ist im Handelsvertreterrecht deshalb nur eingeschränkt gewährleistet. Eine Vereinbarung, die gegen eine zwingende Vorschrift verstößt, ist unwirksam.
I. Das vertragliche Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters
Gemäß § 86 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des vertretenen Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung, nicht in Konkurrenz zu seinem Unternehmer zu treten.
Das Wettbewerbsverbot folgt – auch ohne besondere Vereinbarung im Handelsvertretervertrag – zwingend aus der gesetzlichen Interessenwahrungspflicht.
Zulässig ist aber eine Konkretisierung des Wettbewerbsverbotes, so dass die Parteien es ausweiten oder einschränken können.
- Ausweiten hieße zum Beispiel, auch den Vertrieb gleichartiger oder dem gleichen Zweck dienender Erzeugnisse als unzulässigen Wettbewerb zu vereinbaren
- Eine Einschränkung wäre es beispielsweise, die Überschneidung in Randbereichen des angebotenen Produktprogramms noch nicht als Wettbewerb zu definieren
Haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, was sie unter Wettbewerb verstehen, tritt häufig das Problem auf, was denn im Einzelfall unerlaubte Konkurrenz ist. Die Praxis zeigt, dass nicht einmal Sachverständige diese Frage mit letzter Gewissheit beantworten können. Im Einzelfall lässt sich oftmals keine klare Trennlinie ziehen.
Es empfiehlt sich daher, dass die Parteien eines Handelsvertretervertragsverhältnisses im Vertrag so exakt wie möglich regeln, was genau sie unter Wettbewerb verstehen.
Dem Handelsvertreter ist in jedem Fall dringend anzuraten, vor Übernahme einer weiteren Vertretung ausnahmslos alle anderen von ihm vertretenen Unternehmen zu informieren – und zwar mit genauen Angaben über das Produktprogramm – und sich eine schriftliche Unbedenklichkeitserklärung erteilen zu lassen.
Holt der Handelsvertreter vor der Übernahme einer neuen, konkurrierenden Vertretung nicht die Zustimmung der bereits von ihm vertretenen Unternehmen ein, verstößt er gegen das Wettbewerbsverbot und eröffnet dem Unternehmer das Recht, fristlos und ausgleichsvernichtend zu kündigen.
Vorsorglich sollte sich der Handelsvertreter schon dann um eine rechtzeitige Einwilligung des Unternehmers kümmern, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die neue Vertretung das Konkurrenzverbot betreffen könnte.
Problematisch ist es, wenn ein Handelsvertreter mehrere Unternehmen vertritt, die erst im Laufe der Zeit, z. B. durch Erweiterung der Produktpalette, zu Konkurrenten werden, oder wenn die vertragliche Definition der Wettbewerbsprodukte nicht mehr passt, weil sich die Gewichtung verschoben hat und die ursprünglich zum unbedeutenden Randbereich zählenden Produkte für den Unternehmer zu bedeutenden Umsatzträgern geworden sind.
Der Unternehmer hat in diesen Fällen das Recht, sich auf die zwingende Regelung des § 86 Abs. 1 HGB zu berufen und den Handelsvertreter aufzufordern, die Wettbewerbsvertretung aufzugeben.
Der Handelsvertreter seinerseits kann sich nicht auf die ursprünglich getroffene Vereinbarung berufen, da diese auf Grund der eingetretenen Veränderungen im Hinblick auf die zwingende Regelung des § 86 Abs. 1 HGB für die Zukunft unwirksam ist.
Der Handelsvertreter kann aber dem Unternehmer, der die Wettbewerbslage verursacht hat, kündigen, ohne seinen Anspruch auf Ausgleich zu verlieren. Das Unternehmen, das sich auf Grund der eingetretenen Veränderungen auf die Wettbewerbslage beruft, gibt dem Handelsvertreter begründeten Anlass, ausgleichserhaltend zu kündigen.
II. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters gemäß § 90 a HGB
Zulässigkeit und Grenzen der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede zu Lasten des Handelsvertreters sind in § 90 a HGB zwingend geregelt.
- Voraussetzungen
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Handelsvertreters ist gemäß § 90 Abs. 1 HGB überhaupt nur dann wirksam, wenn es vor der Vertragsbeendigung in einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde schriftlich vereinbart und die Urkunde dem Handelsvertreter ausgehändigt wurde. Dies geschieht in aller Regel im Handelsvertretervertrag.
Die nachvertragliche Wettbewerbsabrede ist sowohl in zeitlicher, als auch in räumlicher, als auch in sachlicher Hinsicht nur in begrenztem Umfang zulässig:
- Sie darf sich maximal auf die Dauer von 2 Jahren belaufen, gerechnet ab dem Ende des Handelsvertretervertrages
- Sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beziehen, wobei es auf das tatsächlich bearbeitete Gebiet bzw. die tatsächlich betreuten Kunden ankommt und nicht darauf, ob der Vertreter Bezirksvertreter war bzw. Kundenschutz erhielt
- Sie darf sich nur auf die Produkte erstrecken, die Vertragsgegenstand des Handelsvertretervertrages waren
Soweit die Vereinbarung über die vorstehenden Grenzen hinausgeht, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam. Da umstritten ist, ob eine zu weit gehende Beschränkung des Handelsvertreters auf das rechtlich zulässige Maß zurückgeführt werden kann oder ob die Vereinbarung dann insgesamt nichtig ist, sollten die Grenzen unbedingt eingehalten werden.
- Entschädigung
Haben die Parteien ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, schuldet der Unternehmer dem Handelsvertreter gemäß § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB eine angemessene Entschädigung.
Die Entschädigungspflicht besteht zwingend, d. h. auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Diese sog. Karenzentschädigung hat nichts mit dem bei Vertragsende entstehenden Ausgleichsanspruch zu tun. Sie wird zusätzlich zu diesem geschuldet und soll dem Handelsvertreter den Nachteil ausgleichen, den er erleidet, weil er nicht nahtlos in dem von ihm zuvor bearbeiteten Kundenkreis/Gebiet für einen Konkurrenten tätig werden und seine Kundenkontakte nutzen kann.
Die Höhe der Entschädigung ist im Gesetz nicht geregelt. § 90 a HGB besagt nur, dass die Entschädigung angemessen sein muss. Was dies heißt, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der nachstehenden Aspekte ermittelt werden:
- wirtschaftliche Sicherung des Handelsvertreters
- Möglichkeit einer anderweitigen nicht konkurrierenden Erwerbstätigkeit
- wirtschaftliche Bedeutung des Wettbewerbsverbots für den Unternehmer
- materieller Verlust des Handelsvertreters wegen des verbotsbedingten Verzichts auf eine Tätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmer
Je weitreichender die Beschränkungen sind, z. B. weil der Handelsvertreter hoch spezialisiert ist, desto höher wird die zu zahlenden Entschädigung sein. In der Regel liegt sie zwischen 50 % und 100 % der vertraglichen Vergütung.
Um ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Nutzen des Wettbewerbsverbots und dem finanziellen Einsatz herzustellen, empfiehlt es sich für den Unternehmer in der Regel, eine Beschränkung von einem halben bis zu einem Jahr zu vereinbaren. In diesem Zeitraum sollte ein Nachfolger in der Lage sein, Kontakte zu den vorhandenen Kunden so zu übernehmen, dass der Vorgänger ihn nicht mehr über das Maß eines normalen Konkurrenten hinaus stören kann.
- Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum letzten Tag des Handelsvertretervertragsverhältnisses auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu verzichten, § 90 a Abs. 2 HGB. Allerdings wird er erst nach Ablauf von sechs Monaten von der Verpflichtung frei, eine Entschädigung zu zahlen.
Verzichtet der Unternehmer also sechs Monate vor Beendigung des Vertrages, schuldet er dem Vertreter keine Entschädigung. Verzichtet er später, schuldet er dem Vertreter für den Zeitraum der 6-Monats-Frist, die ab Zugang der Erklärung beim Vertreter über das Vertragsende hinausgeht, eine angemessene Entschädigung, ohne dass der Handelsvertreter an das Wettbewerbsverbot gebunden ist.
Ist sich der Unternehmer bei Vertragsschluss noch nicht sicher, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirklich notwendig ist, sollte er es in Zweifelsfällen dennoch vereinbaren, muss dann aber unbedingt darauf achten, dass er sich rechtzeitig (am besten 6 Monate) vor Vertragsbeendigung entscheidet.
- Lossagung von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich gemäß § 90 a Abs. 3 HGB von der Wettbewerbsabrede lossagen.
Die Lossagung muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach der Kündigung erfolgen.
III. Verwendung von Kundendaten nach Beendigung des Vertretervertrages
Ist kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, kann ein Handels- oder Versicherungsvertreter selbstverständlich auch mit den Kunden in Kontakt treten, die in einer Geschäftsbeziehung zu dem zuvor von ihm vertretenen Unternehmen stehen.
Kundenstamm gehört nicht dem Vertreter!
Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die weit verbreitete Annahme, der Kunde “gehöre” dem Handelsvertreter. Deshalb sei der Vertreter schon aus diesem Grunde berechtigt, die ihm aus einem vorherigen Vertragsverhältnis bekannten Daten weiter für seine Tätigkeit zu verwerten. Tatsächlich besteht die Geschäftsbeziehung des Kunden zum Unternehmer.
Vor diesem Hintergrund ist eine – zumal uneingeschränkte – Verwertung von Kundendaten (z. B. Kundenlisten oder Bestandsdaten), die dem Vertreter aus seiner vorherigen Tätigkeit bekannt sind, nicht zulässig. Grundsätzlich handelt es sich bei solchen Daten um vom Gesetz geschützte Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Unternehmens.
Ohne dass das Unternehmen dies ausdrücklich genehmigt, ist es dem Vertreter nach Vertragsende untersagt, diese als Betriebsgeheimnisse geschützten Daten zu verwerten. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für solche Kundendaten, die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind.
Ignoriert der Vertreter dieses Verbot und gelingt es seinem ehemaligen Prinzipalen dies nachzuweisen, drohen dem Vertreter erhebliche rechtliche Konsequenzen, z. B. in Form von einstweiligen Verfügungen, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüchen. Diese lassen sich dabei nicht nur auf einen Verstoß gegen die handels- und versicherungsvertreterrechtliche Vorschrift des § 90 HGB stützen. Ebenso kann eine unzulässige Verwertung von Kundendaten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.
Zulässige Verwertung von Kundendaten:
Ein Handelsvertreter darf Kundendaten aus einer früheren Tätigkeit nach ganz überwiegender Auffassung jedoch dann verwerten, soweit diese allein aus seinem Gedächtnis stammen.
Ebenso darf der Vertreter Daten verwerten, die bereits in einem Branchenbuch oder sonstigen frei zugänglichen Adresslisten verzeichnet sind.
Tritt ein Vertreter mit einem Kunden des früheren Prinzipals in Kontakt, ist es empfehlenswert, so genau wie möglich zu dokumentieren, dass bei Werbung dieses Kunden nicht in unzulässiger Weise aus der früheren Tätigkeit bekannte Daten verwendet wurden. So empfiehlt es sich, Vermerke über die mit dem Kunden geführten Gespräche anzufertigen. Auf diese Weise kann – auch unter Einbeziehung des Kunden als Zeugen – im Streitfall dargelegt werden, dass dem Vertreter die Daten des Kunden allein von diesem mitgeteilt worden sind.
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Das Recht des Handelsvertreters ist in den §§ 84 – 92 c des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Es handelt sich bei diesen Vorschriften vorwiegend um Schutzvorschriften für den Handelsvertreter, um ihn vor einem Missbrauch der meist stärkeren wirtschaftlichen Stellung des Unternehmers zu bewahren. Die Vertragsfreiheit ist im Handelsvertreterrecht deshalb nur eingeschränkt gewährleistet. Eine Vereinbarung, die gegen eine zwingende Vorschrift verstößt, ist unwirksam.
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