Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG

Mit bedeutenden Änderungen für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG), und Kommanditgesellschaften (KG) stellt das MoPeG eine Antwort auf die dringende Notwendigkeit dar, veraltete Rechtsstrukturen zu überarbeiten und an die wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Herausforderungen der heutigen Zeit anzupassen.

Die Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), wirksam ab dem 01. Januar 2024, markiert einen Wendepunkt im deutschen Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Wichtige Änderungen durch das MoPeG

  • Rechtsfähigkeit der GbR: Das MoPeG führt eine klare Trennung zwischen rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen GbRs ein, wobei erstere nun explizit im Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese Änderung erhöht die Rechtssicherheit für Geschäftspartner und erweitert die Handlungsfähigkeit der GbRs.
  • Haftungsstrukturen: Die Reform definiert präzise die Haftungsverhältnisse der Gesellschafter, was die Risiken für einzelne Mitglieder der Gesellschaft klar abgrenzt und das Vertrauen in Geschäftsbeziehungen stärkt.
  • Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrags: Das MoPeG verstärkt die Flexibilität bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen. Dies ermöglicht es Gesellschaftern, ihre Vertragsverhältnisse individuell und effizient zu regeln.
  • Erweiterung der Gesellschaftsformen für Freiberufler: Insbesondere die Öffnung der OHG und KG für Freiberufler ermöglicht diesen, die Vorteile dieser Gesellschaftsformen zu nutzen, was zuvor vorrangig kaufmännischen Unternehmern vorbehalten war.

I. Leitlinien der Reform (BT-Drucksache 19/27635)

Überblick über die Rechtsformenvarianten

Das MoPeG führt bedeutende Änderungen in der Klassifikation der GbRs ein. Während bisher zwischen Innen- und Außen-GbR unterschieden wurde, etabliert das neue Gesetz die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähige GbR gemäß § 705 II BGB. Rechtsfähige GbRs können nun eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Nicht-rechtsfähige GbRs bleiben auf die interne Regelung der Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern beschränkt.

Rechtsfähigkeit und Gesellschafterhaftung

Die Reform modernisiert die Grundlagen der Rechtsfähigkeit und Haftung. Früher basierte die Rechtsfähigkeit auf der Doppelverpflichtungslehre, ähnlich den Regelungen für OHG und KG, bei denen die Gesellschaft und die Gesellschafter persönlich hafteten. Die neuen Regelungen in den §§ 720, 721 ff. BGB schaffen mehr Klarheit und Rechtssicherheit, indem sie festlegen, dass Gesellschafter als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Gestaltungsfreiheit und Formfreiheit des Gesellschaftsvertrages

Ein zentraler Aspekt der Reform ist die erhöhte Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter. Gemäß § 708 BGB können die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages flexibel gestaltet werden. Dies ermöglicht eine maßgeschneiderte Anpassung an die spezifischen Bedürfnisse der Gesellschaft. Zudem stärkt das MoPeG die Formfreiheit bei der Vertragsgestaltung, wobei aber für Sacheinlagen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Unterscheidung zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften

Das MoPeG klärt auch die Unterscheidung zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften. Die Regelungen für GbRs sind in den §§ 705 ff. BGB festgelegt, während die Regelungen für OHG und KG in den §§ 105 ff. und §§ 161 ff. HGB zu finden sind. Eine wichtige Neuerung ist die Öffnung von OHG und KG für Freiberufler gemäß § 107 I HGB, die diesen ermöglicht, die strukturellen Vorteile dieser Gesellschaftsformen zu nutzen.

II. Die rechtsfähige GbR nach MoPeG

Rechtsfähigkeit und Teilnahme am Rechtsverkehr

Die Neuregelung des § 705 Abs. 2 BGB erfordert, dass bei der Gründung einer rechtsfähigen GbR ein gemeinsamer Wille der Gesellschafter vorhanden sein muss, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Diese Bestimmung verstärkt die Handlungsfähigkeit der GbR, indem sie ihr ermöglicht, eigenständig Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, was zuvor rechtlich limitiert war.

Unwiderlegliche Vermutung bei unternehmerischer GbR

Durch § 705 Abs. 3 BGB wird eine unwiderlegliche Vermutung eingeführt, dass GbRs mit unternehmerischem Geschäftszweck als rechtsfähig gelten. Diese Änderung zielt darauf ab, die rechtliche Handhabung von unternehmerischen Aktivitäten zu vereinfachen und die Rechtsunsicherheiten, die bisher mit der Rechtsform der GbR verbunden waren, zu minimieren.

Herausforderungen und Problemfelder

Die Umwandlung von bestehenden GbRs in rechtsfähige GbRs stellt eine besondere Herausforderung dar, insbesondere bei größeren oder strukturell komplexeren Gesellschaften. Die Reform fordert eine klare Willensbildung der Gesellschafter, was in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann.

Rückumwandlung in nicht rechtsfähige GbR

Die rechtliche Möglichkeit, eine rechtsfähige GbR in eine nicht rechtsfähige umzuwandeln, bleibt unklar und könnte in bestimmten Szenarien, wie bei Reorganisationen oder Auflösungen, erforderlich sein. Dieser Aspekt der Reform bedarf weiterer rechtlicher Klärung.

Beweislast und Dokumentationspflichten

Die neuen Bestimmungen zur Rechtsfähigkeit erfordern eine klare Dokumentation und Darlegung des Gesellschaftszwecks sowie der Absichten der Gesellschafter, was insbesondere die Beweislast in rechtlichen Auseinandersetzungen verändern kann.

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft

Die Reform adressiert auch das Problem fehlerhafter Gesellschaftsgründungen und schafft Regelungen, die es ermöglichen, die Geschäftstätigkeit unter bestimmten Bedingungen fortzuführen. Diese Anpassungen tragen dazu bei, die Rechtssicherheit für die betroffenen Gesellschafter zu erhöhen.

Kernpunkte der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft:

  • Anwendbarkeit: Sie ist vor allem relevant bei Formfehlern, Eintragungsfehlern oder bei der Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften in der Gründungsphase.
  • Rechtsschutz: Die Lehre schützt gutgläubige Dritte, die im Vertrauen auf die Existenz einer scheinbar ordnungsgemäß gegründeten Gesellschaft Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben. Solange der Fehler nicht bekannt ist und die Gesellschaft nicht für nichtig erklärt wurde, bleiben diese Geschäfte wirksam.
  • Heilung von Fehlern: In vielen Fällen bietet die Lehre Möglichkeiten zur Heilung der Fehler, damit die Gesellschaft weiterhin als vollwertiger Rechtsträger fungieren kann. Dies kann beispielsweise durch nachträgliche Korrekturen im Gesellschaftsvertrag oder durch Neugründung erfolgen.
  • Auflösung: Sollte der Fehler nicht heilbar sein oder die Fortführung der Gesellschaft als unzumutbar angesehen werden, kann dies zur Auflösung der Gesellschaft führen.

III. Gesellschaftsregister und Verwaltung der rechtsfähigen GbR

Einführung des Gesellschaftsregisters

Das MoPeG führt ein optionales Gesellschaftsregister für GbRs ein, wie in § 707 BGB festgelegt. Die freiwillige Eintragung einer GbR in dieses Register verschafft der Gesellschaft zahlreiche Vorteile, darunter eine erhöhte Rechtssicherheit und verbesserte Transparenz gegenüber Geschäftspartnern und Behörden. Diese Registrierung dokumentiert die Existenz der Gesellschaft und bietet eine offizielle Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit.

Warum ist die Eintragung für Grundstücksgeschäfte wichtig?

  • Rechtssicherheit: Die Eintragung im Gesellschaftsregister bietet eine klare rechtliche Grundlage für das Eigentum an Grundstücken, die von der GbR gehalten werden. Dies ist wichtig, um Rechtssicherheit für alle Transaktionsparteien zu gewährleisten.
  • Verbindlichkeit: Durch die Registrierung kann die GbR als juristische Person Grundstücke erwerben, halten und veräußern. Dies stellt sicher, dass alle vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen, die mit solchen Transaktionen einhergehen, effektiv erfüllt werden können.
  • Transparenz: Die Eintragung im Gesellschaftsregister sorgt für Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter. Dies ist besonders relevant in rechtlichen Auseinandersetzungen oder bei der Prüfung von Eigentumsverhältnissen durch Behörden oder Banken.

Transparenzregister

Zusätzlich zur Eintragung ins Gesellschaftsregister müssen rechtsfähige GbRs auch im Transparenzregister gemäß § 20 des Geldwäschegesetzes (GwG) erfasst werden. Dieses Register dient der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, indem es Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften transparent macht. Für eingetragene GbRs bedeutet dies zusätzliche Melde- und Offenlegungspflichten, die zur Sicherstellung von Compliance und zur Stärkung des Vertrauens in die Geschäftswelt beitragen.

Anmeldepflicht bei Änderungen

Jede Änderung in der Struktur oder den wesentlichen Angaben der GbR muss nach § 707 Abs. 3 BGB im Gesellschaftsregister nachgetragen werden. Diese Pflicht sorgt dafür, dass alle relevanten Daten stets aktuell gehalten werden, was die Integrität und Zuverlässigkeit des Registers sicherstellt.

Registerverfahren und Firmensitz

Das Verfahren zur Registrierung einer GbR wird durch § 707 Abs. 1 BGB geregelt und erfordert eine Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Der Firmensitz der Gesellschaft, definiert in § 706 BGB, ist ein weiteres wichtiges Element, da er den Hauptverwaltungssitz der GbR angibt und somit ihren juristischen Domicil festlegt. Dieser Ort spielt eine entscheidende Rolle für gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten.

IV. Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsanteil nach MoPeG

Gesellschaftsvermögens gemäß § 713 BGB

Das MoPeG leitet eine signifikante Änderung in der Behandlung des Gesellschaftsvermögens ein. Während das Vermögen einer Gesellschaft bisher als Gesamthandsvermögen betrachtet wurde, welches unteilbar den Gesellschaftern gemeinschaftlich zugeordnet war, wird es nun als eigenständiges Vermögen der Gesellschaft definiert. Diese Umstrukturierung nach § 713 BGB ermöglicht eine klarere Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem privaten Vermögen der Gesellschafter. Dies vereinfacht nicht nur die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern verbessert auch die Transparenz und Zuordnung von Rechten und Pflichten innerhalb der Gesellschaft.

Anpassungen bei Gesellschafterwechseln nach § 712 BGB

Die Reform spezifiziert die Prozesse bei Veränderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter. § 712 BGB regelt nun die sogenannte Anwachsung und Abwachsung der Anteile bei Ein- oder Austritt von Gesellschaftern. Die Neuregelung stellt sicher, dass die Anteile eines ausscheidenden Gesellschafters automatisch und anteilig auf die verbleibenden Gesellschafter übergehen, außer es ist anders im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Dieses Vorgehen erleichtert die Fortführung der Gesellschaft ohne die Notwendigkeit umfassender Neuverhandlungen.

Regelungen für das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters nach § 712a BGB

Ein spezieller Fokus liegt auf der Regelung des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters. Nach § 712a BGB geht das Vermögen der Gesellschaft in solchen Fällen durch Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über, wodurch eine formelle Liquidation der Gesellschaft vermieden wird. Diese Regelung minimiert den administrativen Aufwand und fördert die Kontinuität des Geschäftsbetriebs.

V. Gesellschafterhaftung nach MoPeG

Unbeschränkte Haftung und Gesamtschuldnerschaft

Gemäß § 721 BGB haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt und als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Regelung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Partnerwahl und einer gewissenhaften Überwachung der gemeinschaftlichen Geschäftstätigkeiten, da jeder Gesellschafter potenziell für die gesamte Schuld der Gesellschaft aufkommen muss.

Regressmöglichkeiten unter Gesellschaftern

Die Gesellschafter können untereinander Regress nehmen, wenn sie mehr als ihren gerechten Anteil an den Schulden der Gesellschaft beglichen haben. Diese Regressansprüche sind in § 716 BGB und § 426 BGB geregelt und ermöglichen es einem Gesellschafter, Erstattungen von anderen Gesellschaftern zu fordern, wenn er über seinen anteiligen Betrag hinaus Zahlungen geleistet hat.

Akzessorietät der Gesellschafterhaftung

Die Haftung der Gesellschafter ist akzessorisch zu den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wie in den §§ 721, 721b BGB festgelegt. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter dieselben rechtlichen Einwendungen und Einreden gegenüber Gläubigerforderungen erheben können, die auch der Gesellschaft zustehen. Diese Regelung schützt die Gesellschafter davor, für Verbindlichkeiten belangt zu werden, gegen die die Gesellschaft selbst Verteidigungsmöglichkeiten hat.

Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen

Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich, gemäß § 722 BGB. Dies stellt sicher, dass die persönlichen Vermögen der Gesellschafter vor direkten Zugriffen der Gläubiger geschützt sind, solange nicht zuerst ein rechtmäßiges Verfahren gegen die Gesellschaft durchgeführt wurde.

Haftung bei Eintritt und Nachhaftung nach Ausscheiden

Neu eintretende Gesellschafter sind gemäß § 721a BGB für bereits bestehende Verbindlichkeiten haftbar, während ausscheidende Gesellschafter gemäß § 728b BGB auch nach ihrem Ausscheiden für bestimmte Verbindlichkeiten haften können. Diese Regelungen unterstreichen die fortlaufende Haftungskontinuität innerhalb der Gesellschaft und sichern die finanzielle Verantwortlichkeit über den Zeitpunkt des individuellen Ein- oder Austritts hinaus.

VI. Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht nach MoPeG

Gesellschafterklage bei Pflichtverletzung der Geschäftsführung

Eine der bedeutendsten Neuerungen durch das MoPeG ist die Einführung des erweiterten Klagerechts der Gesellschafter nach § 715b BGB. Gesellschafter können nun rechtliche Schritte einleiten, wenn die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt und dadurch die Interessen der Gesellschaft schädigt. Diese Regelung stärkt die Überwachungsfunktion der Gesellschafter und ermöglicht eine effektivere Kontrolle über die Geschäftsführung, um Missmanagement und dessen negative Auswirkungen auf die Gesellschaft proaktiv zu bekämpfen.

Stärkung der Informationsrechte und -pflichten

Die Informationsrechte und -pflichten der Gesellschafter, geregelt durch § 717 BGB, wurden ebenfalls erweitert. Diese Neuerungen gewähren jedem Gesellschafter das Recht, von der Geschäftsführung umfassende Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft sowie Einsicht in die Bücher und Schriften zu verlangen. Diese Transparenz ist entscheidend, um die Gesellschafter in die Lage zu versetzen, informierte Entscheidungen zu treffen und aktiv an der Steuerung der Gesellschaft teilzunehmen.

Regelungen zum Rechnungsabschluss und zur Gewinnverteilung

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung, die durch § 718 BGB neu geregelt werden, sorgen für eine klare und vorhersehbare Basis zur Ermittlung und Verteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern. Diese Regelung ist besonders in wirtschaftlich unsicheren Zeiten von Bedeutung, da sie eine verlässliche Grundlage für die finanzielle Planung innerhalb der Gesellschaft schafft. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, muss der Rechnungsabschluss zum Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen, was zur finanziellen Klarheit beiträgt.

VII. Beschlussfassung und Gesellschaftsvertrag nach MoPeG

Flexibilisierung der Mehrheitsklauseln und Stärkung der Treuepflicht

Eine der wichtigsten Neuerungen durch das MoPeG ist die Einführung flexiblerer Mehrheitsklauseln in Verbindung mit einer verstärkten Treuepflicht der Gesellschafter, wie in § 714 BGB festgelegt. Diese Regelung ermöglicht es, dass Gesellschaftsverträge nun Mehrheitsentscheidungen in einem breiteren Umfang als bisher zulassen. Das erleichtert die Beschlussfassung, beschleunigt Entscheidungsprozesse und ermöglicht es den Gesellschaften, schneller und effektiver auf sich verändernde Marktbedingungen zu reagieren.

Das Feststellungsmodell in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Das Feststellungsmodell ist ein unverzichtbares rechtliches Instrument innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), das speziell zur Klärung und Lösung gesellschaftsrechtlicher Unklarheiten und Streitigkeiten konzipiert wurde. Dieses Verfahren spielt eine zentrale Rolle, wenn es um die Auslegung des Gesellschaftsvertrags oder die Klärung der Rechte und Pflichten der Gesellschafter geht. Ziel des Modells ist die Schaffung einer verbindlichen Rechtslage, die als solide Basis für die Fortführung der Gesellschaft dient.

Kernanwendungsbereiche des Feststellungsmodells in der GbR

  • Auslegung des Gesellschaftsvertrags: Das Feststellungsverfahren ermöglicht es, Unklarheiten bezüglich der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu klären, insbesondere in Bezug auf Gewinnverteilung, Geschäftsführungsbefugnisse und Nachfolgeregelungen.
  • Existenz und Umfang von Gesellschafterrechten und -pflichten: Durch dieses Modell können die spezifischen Rechte und Pflichten der Gesellschafter definiert und dokumentiert werden, was besonders bei mangelhafter schriftlicher Dokumentation entscheidend ist.
  • Gültigkeit von Gesellschafterbeschlüssen: Das Feststellungsmodell bietet eine Plattform zur rechtlichen Überprüfung von Beschlüssen, besonders wenn diese von der Einstimmigkeit abweichen oder vermutlich gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen.

Vorteile des Feststellungsmodells

  • Rechtssicherheit: Die gerichtliche Klärung von Streitfragen innerhalb der GbR fördert die Rechtssicherheit und hilft, langfristige Konflikte zu vermeiden, was die Stabilität der Gesellschaft stärkt.
  • Klarheit für die Zukunft: Die eindeutige Klärung rechtlicher Fragen stellt sicher, dass alle Gesellschafter ein konsistentes Verständnis der Situation haben und ihre Entscheidungen auf einer soliden rechtlichen Basis treffen können.

Nachteile des Feststellungsmodells

  • Kosten und Zeit: Gerichtliche Verfahren können mit hohen Kosten und signifikantem Zeitaufwand verbunden sein, was insbesondere für kleinere GbRs eine Herausforderung darstellt.
  • Risiko von Gesellschaftsspaltungen: Rechtliche Auseinandersetzungen können zu Spannungen und einer Beeinträchtigung der internen Zusammenarbeit führen.

Integration des Anfechtungsmodells gemäß § 110 HGB

Eine weitere wichtige Facette der rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Möglichkeit, das Anfechtungsmodell durch die Satzung in die Struktur der GbR zu integrieren, gemäß § 110 HGB. Dies ermöglicht eine zusätzliche rechtliche Kontrolle über die Beschlussfassung, indem es Gesellschaftern erlaubt, gegen Beschlüsse anzugehen, die sie als schädlich oder unrechtmäßig erachten. Die klare Regelung der Anfechtungskriterien und -verfahren im Gesellschaftsvertrag oder in einer separaten Satzung kann dazu beitragen, die Transparenz und Fairness in der Beschlussfassung zu erhöhen und somit das Vertrauen zwischen den Gesellschaftern zu stärken.

Erleichterte Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Ein weiterer bedeutender Aspekt der Reform ist die klarere Regelung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 711 BGB, die sowohl die Übertragung zu Lebzeiten als auch von Todes wegen umfasst. Diese Neuregelung bietet einen flexibleren Rahmen für die Unternehmensnachfolge und hilft Gesellschaftern, ihre Nachfolge im Voraus zu planen, wodurch potenzielle Konflikte zwischen Erben oder neuen Anteilseignern vermieden werden können.

VIII. Auflösung und Liquidation nach MoPeG

Gründe für das Ausscheiden von Gesellschaftern und Auflösung der Gesellschaft (§§ 723, 729 BGB)

Die §§ 723 und 729 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legen fest, unter welchen Bedingungen eine Personengesellschaft aufgelöst werden kann oder ein Gesellschafter ausscheidet. Durch aktuelle Gesetzesänderungen, wie das MoPeG, wurden Mechanismen verstärkt, die es einer Gesellschaft ermöglichen, auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortzuführen, ohne dass es zur Auflösung kommt. Dies trägt wesentlich zur Stabilität und Kontinuität von Unternehmen bei, indem abrupte Unterbrechungen des Geschäftsbetriebs vermieden werden.

Fortführung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Das Gesetz ermöglicht den verbleibenden Gesellschaftern, die Geschäftstätigkeiten fortzusetzen, falls ein Gesellschafter ausscheidet. Diese Fortsetzung wird häufig durch spezielle Klauseln im Gesellschaftsvertrag geregelt, die nicht nur die Bedingungen festlegen, sondern auch garantieren, dass die Geschäftstätigkeiten ohne Unterbrechungen weitergeführt werden können. Diese Vorgehensweise stärkt die Resilienz des Unternehmens gegenüber personellen Veränderungen und sichert eine ununterbrochene Unternehmensführung.

Liquidationsverfahren nach § 735 BGB

Sollte eine Gesellschaft dennoch aufgelöst werden, greift das Liquidationsverfahren gemäß §§ 735 ff. BGB. Dieses Verfahren ist darauf ausgelegt, die Gesellschaft ordnungsgemäß abzuwickeln, indem zunächst alle Verbindlichkeiten beglichen werden. Anschließend wird das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Die jüngsten Reformen haben das Liquidationsverfahren weiter präzisiert, um eine transparente und gerechte Abwicklung für alle Beteiligten zu gewährleisten.

IX. Wesentliche Aspekte für bestehende GbRs

Die neuen Regeln, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt wurden, gelten grundsätzlich auch für bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Das bedeutet, dass bestehende GbRs sich mit den Änderungen auseinandersetzen und bestimmte Anpassungen vornehmen müssen, insbesondere wenn sie in Geschäftsbereichen tätig sind, die eine Eintragung im neuen Gesellschaftsregister erfordern.

Eintragung im Gesellschaftsregister: Bestehende GbRs, die Rechtsgeschäfte wie den Erwerb von Grundstücken tätigen möchten, müssen sich im Gesellschaftsregister als eingetragene GbR (eGbR) registrieren lassen, um als rechtsfähig zu gelten. Dies stellt sicher, dass die GbR als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen kann.

Anpassung an neue Haftungsregelungen: Die neuen Regelungen definieren die Haftung der Gesellschafter klarer. Bestehende GbRs sollten daher ihre Gesellschaftsverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um sicherzustellen, dass diese den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Übergangsregelungen: Für bestehende GbRs gibt es Übergangsregelungen, die es den Gesellschaften ermöglichen, sich an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Diese Übergangsfristen sollten von den Gesellschaften genutzt werden, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

Dokumentation und Compliance: Bestehende GbRs müssen möglicherweise ihre Dokumentation und internen Prozesse überarbeiten, um den neuen Transparenzanforderungen gerecht zu werden, insbesondere im Hinblick auf das Transparenzregister und die Meldepflichten.

Ergänzend erhalten Sie weitere Erläuterungen und Details zur GbR, lesen Sie im
Artikel Gründung von Gesellschaften im Abschnitt Gesellschaftsgründung – Personengesellschaften

X. Modernisierung des Rechts der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG)

Öffnung der OHG und KG für Freiberufler gemäß § 107 I 2 HGB

Die jüngsten Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) haben bedeutende Neuerungen für die Organisation von Personenhandelsgesellschaften eingeführt, insbesondere die Öffnung der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) für Freiberufler. Nach § 107 Absatz 1 Satz 2 HGB ist es nun möglich, dass auch freiberufliche Tätigkeiten, wie die von Ärzten, Anwälten oder Architekten, in der Rechtsform einer OHG oder KG geführt werden können. Diese Neuerung erweitert die Geschäftsmöglichkeiten für Freiberufler erheblich, indem sie ihnen ermöglicht, die strukturellen und finanziellen Vorteile einer Personenhandelsgesellschaft zu nutzen, die zuvor hauptsächlich kaufmännischen Unternehmungen vorbehalten waren. Dies fördert die Bildung größerer und effizienterer Praxen oder Kanzleien und verbessert deren Marktpositionierung.

Beschlussfassung und Beschlussmängelrecht: Neuerungen durch § 110 HGB

Die Modernisierung des HGB umfasst auch wesentliche Verbesserungen im Beschlussfassungsrecht für OHG und KG. Der überarbeitete § 110 HGB bietet nun präzisere Anforderungen an die Beschlussfassung und stellt klare Richtlinien für das Management von Beschlussmängeln bereit.

Diese Änderungen zielen darauf ab, die Entscheidungsfindungsprozesse innerhalb der Personenhandelsgesellschaften zu optimieren und die Rechtssicherheit für alle Gesellschafter zu erhöhen. Ein effizienteres und transparenteres Unternehmensmanagement fördert nicht nur die Stabilität der Geschäftsführung, sondern ist auch in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten von großem Vorteil, da es klare Verfahrensweisen und Rechtsmittel bietet.

Klagefrist gemäß § 112 HGB

Drei-Monats-Frist: Die Anfechtungsklage muss gemäß § 112 HGB innerhalb von drei Monaten erhoben werden. Diese Frist beginnt ab dem Tag, an dem der zu beanstandende Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben wurde.

Mindestfrist: Eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Frist, die kürzer als ein Monat ist, ist unwirksam. Dies stellt sicher, dass Gesellschafter genügend Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen.

Hemmung der Frist: Die Klagefrist wird gehemmt, wenn zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände stattfinden. Diese Hemmung endet frühestens einen Monat nach dem Scheitern dieser Vergleichsverhandlungen.

XI. Schlussbetrachtung

Das MoPeG modernisiert das Personengesellschaftsrecht

Mit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, wirksam ab Januar 2024, erlebt das deutsche Rechtssystem eine signifikante Weiterentwicklung. Das MoPeG modernisiert das Recht der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaften (OHG) und der Kommanditgesellschaften (KG) umfassend und adaptiert es an die dynamischen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen unserer Zeit.

Wesentliche Neuerungen durch das MoPeG

Das MoPeG hat nicht nur die Rechtsfähigkeit der GbRs klargestellt und verbesserte Haftungsstrukturen eingeführt, sondern auch die Flexibilität im Gesellschaftsvertragsrecht wesentlich erweitert. Durch die Ermöglichung der Teilnahme von Freiberuflern an OHG und KG öffnet das Gesetz neue Wege für professionelle Dienstleister, ihre Geschäfte auf eine solidere und strukturierte Weise zu führen. Zudem trägt die präzisere Handhabung von Gesellschafterbeschlüssen und Beschlussmängeln zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Effizienz im Management von Personengesellschaften bei.

Zukunftsorientierte Impulse für den Wirtschaftsstandort Deutschland

Die Reformen des MoPeG stärken den Wirtschaftsstandort Deutschland, indem sie eine anpassungsfähige und zukunftssichere rechtliche Grundlage für Unternehmer und Unternehmen bieten. Die klaren Regelungen zur Haftung, die erweiterten Möglichkeiten für Freiberufler und die verbesserte Handlungsfähigkeit der GbRs sind nur einige Beispiele dafür, wie das MoPeG Unternehmen unterstützt, sich in einem globalen Markt wettbewerbsfähig zu positionieren.

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG ist somit nicht nur eine Antwort auf die dringende Notwendigkeit rechtlicher Anpassungen, sondern auch ein entscheidender Schritt vorwärts, um die Rechtsstrukturen mit den stetig sich wandelnden Anforderungen einer globalisierten Welt in Einklang zu bringen.

Mit den Neuerungen des MoPeG stehen Unternehmen und Freiberufler vor spannenden Möglichkeiten, ihre Geschäftsstrukturen anzupassen und zukunftssicher zu machen. Sind Sie darauf vorbereitet, diese Chancen zu nutzen?

Es ist jetzt an der Zeit, Ihre Gesellschaftsverträge zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den neuen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Zögern Sie nicht, professionelle Rechtsberatung einzuholen, um von den Vorteilen des modernisierten Personengesellschaftsrechts optimal profitieren zu können. Ergreifen Sie die Initiative, um Ihre Geschäftspraktiken zu modernisieren und Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Weiterführende und ergänzende Verlinkungen

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