Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH

Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
  • Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung einer GmbH statt, in der insbesondere der Jahresabschluss festzustellen und ein Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen ist.
  • Es berufen die Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände ein.
  • Solange die Gesellschafter zu einvernehmlichen Entscheidungen kommen, läuft alles glatt.

Wenn sich aber Meinungsverschiedenheiten in der Sache ergeben, wird häufig nach der Gesellschafterversammlung untersucht, ob es überhaupt zu wirksamen Beschlüssen gekommen ist oder ob und wie Beschlüsse beseitigt werden können. Nicht selten stellt sich dann heraus, dass es zu Fehlern bei der Einladung und Durchführung der Gesellschafterversammlung gekommen ist.

Daher ist es wichtig zu wissen, welche Vorgehensweisen fehlerhaft sind und zu welchen rechtlichen Folgen dies führt.

Nachfolgend stelle ich daher die wichtigsten 6 Fehlerquellen näher dar. 

Einleitung

Im GmbH-Gesetz (GmbHG) ist nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafterbeschluss unter rechtlichen Mängeln leidet, wie sich diese Mängel auswirken und wie ein Gesellschafter solche Mängel geltend machen kann.

In § 47 GmbHG ist lediglich geregelt, dass die Gesellschafter Bestimmungen über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung treffen, und zwar nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die vorhandene Regelungslücke im GmbHG wird durch die entsprechende Anwendung der Regelungen im Aktiengesetz (AktG) über die Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen geschlossen (§§ 241 ff. AktG). Diese Regelungen sind maßgeblich und verdrängen regelmäßig die Anwendbarkeit der im BGB enthaltenen Regelungen über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften.

Je nach der Schwere des Verstoßes gegen gesetzliche Prinzipien und/oder gesellschaftsvertragliche Regelungen wird unterschieden nach nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen. Mit diesen beiden Kategorien lassen sich alle Arten fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse erfassen.

Beschließen dagegen Personen, die gar keine Gesellschafter sind, kommt erst gar kein Beschluss zustande.

Fehlerhafte Beschlüsse sind abzugrenzen von solchen Beschlüssen, die wegen einer fehlenden Voraussetzung, z.B. der noch erforderlichen Zustimmung eines betroffenen Gesellschafters, noch nicht wirksam geworden sind.

Leiden Gesellschafterbeschlüsse an besonders schwerwiegenden Fehlern, sind sie nichtig.

Weniger weitgehende Mängel machen die gefassten Beschlüsse nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar.

Nichtige Beschlüsse entfalten von vornherein keinerlei Rechtswirksamkeit. Die Nichtigkeit kann von den Gesellschaftern, aber auch jedem Dritten geltend gemacht werden.

Im Gegensatz dazu entfalten anfechtbare Beschlüsse zunächst einmal Rechtswirksamkeit. Diese Rechtswirksamkeit kann nachfolgend nur unter Wahrung bestimmter Voraussetzungen im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens beseitigt werden. Kommt es nicht zur Anfechtung, bleiben die fehlerhaften Beschlüsse rechtswirksam. Die Anfechtungsklage kann nur von einem Gesellschafter und nicht von einem Dritten, und zwar unabhängig von seiner sonstigen Rechtsstellung, erhoben werden.

Grundsätzlich können Gesellschafterbeschlüsse nur dann nichtig sein, wenn sie an den in § 241 AktG aufgezählten schweren Mängeln leiden. Liegt einer der dort geregelten Beschlussmängel vor, führt dies ohne weitere Voraussetzungen zur Nichtigkeit des fehlerhaften Beschlusses. Eine weitergehende Prüfung z.B. der Frage, ob der konkrete Mangel für die Entscheidung der Gesellschafter kausal war, findet nicht statt. Sowohl formelle Verstöße bei der Beschlussfassung als auch inhaltliche Mängel der Beschlüsse können zu einem Nichtigkeitsgrund führen.

In entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG führt eine Verletzung der wesentlichen Regeln über die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Es reicht also nicht irgendein Einberufungsmangel aus, vielmehr muss dieser Mangel ein bestimmtes Mindestgewicht haben.

Unwirksam sind Gesellschafterbeschlüsse, die in einer Gesellschafterversammlung gefasst worden sind, zu der ein zur Einladung Nichtberechtigter eingeladen hat. Wer zur Einladung einer GmbH-Gesellschafterversammlung befugt ist, ergibt sich aus den §§ 49, 50 GmbHG. Dies sind die Geschäftsführer (§ 49 Abs. 1 GmbHG) bzw. in Sonderfällen Gesellschafter, die mit mindestens 10% am Stammkapital beteiligt sind (§ 50 Abs. 1, 3 GmbHG).

Andere Personen können aufgrund einer Regelung im konkreten GmbH-Gesellschaftsvertrag einladungsbefugt sein.

1. Fehlerquelle – Nichtladung einzelner Gesellschafter

Der Mehrheitsgesellschafter A der aus insgesamt fünf Gesellschaftern bestehenden XY-GmbH hat keine Lust auf lange Diskussionen und Vorbereitungen. Er will eine Änderung der Geschäftspolitik möglichst bald durchsetzen und lädt daher selbst zu einer Gesellschafterversammlung in seinem Büro ein. Gemeinsam mit den erschienenen Mitgesellschaftern B und C fasst er in der Versammlung Beschlüsse.

Die gefassten Beschlüsse sind wegen Verstoßes gegen die entsprechend anzuwendende Regelung in § 241 Nr. 1 AktG nichtig. Einer Anfechtung bedarf es nicht.

Nicht zur Einladung befugt ist im Übrigen auch ein Prokurist.

Auch erhebliche Mängel der Einladung zur Gesellschafterversammlung können dazu führen, dass die gefassten Beschlüsse nichtig sind.

Ein solcher wesentlicher Ladungsfehler liegt vor, wenn es

  • gar keine Einberufung der Gesellschafterversammlung gegeben hat (Spontanversammlung einiger, aber eben nicht aller Gesellschafter),
  • der Ort der Gesellschafterversammlung nicht oder nicht konkret genug in der Einladung genannt worden ist,
  • der Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung nicht oder unklar angegeben worden ist,
  • nicht alle in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter zur Versammlung geladen worden sind,
  • andere Mängel – als Form- und Fristmängel – einem Gesellschafter die Teilnahme wie bei einer Nichtladung praktisch unmöglich gemacht haben.

Der Geschäftsführer legt den Termin einer Gesellschafterversammlung bewusst in die rechtzeitig vorher angekündigte Urlaubsabwesenheit eines Gesellschafters, obwohl in der Gesellschafterversammlung wichtige, das Mitgliedschaftsrecht betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen.

In diesem Fall liegt ein erheblicher Ladungsmangel vor, der zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen kann.

Ein solcher Beschlussmangel liegt dagegen nicht vor, wenn der eingeladene Gesellschafter aufgrund einer – dem Geschäftsführer unbekannten – Urlaubsabwesenheit die Einladung nicht zur Kenntnis nehmen kann.

2. Fehlerquelle – unzumutbarer Versammlungsort und Zeitpunkt

Der Geschäftsführer der XY-GmbH lädt zu einer Gesellschafterversammlung ein, die in den Privaträumen des Mehrheitsgesellschafters A stattfinden soll, obwohl er weiß, dass dieser mit dem Gesellschafter B vollkommen zerstritten ist. B ist der Auffassung, ihm sei eine Teilnahme an der Gesellschafterversammlung unzumutbar. Insoweit könnten keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

Die Frage, ob ein erheblicher Ladungsmangel vorliegt, wenn die Gesellschafterversammlung an einem zumindest für einen Gesellschafter unzumutbaren Versammlungsort, z.B. in Privaträumen eines verfeindeten Mitgesellschafters, durchgeführt werden soll, ist streitig.

Man könnte hier argumentieren, dass dem betroffenen Mitgesellschafter die Teilnahme so erheblich erschwert wird, dass er praktisch von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen ist.

Nach Auffassung des BGH (Az. IX ZB 32/15) und nach der herrschenden Meinung in der Literatur führt eine solche Verletzung des Teilnahmerechts eines Gesellschafters aber zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.

Letztendlich kann der betreffende Gesellschafter an der Versammlung teilnehmen. Ob er dies tut, obliegt seiner eigenen Entscheidung. Es liegt insoweit kein einer Nichtladung vergleichbarer Ladungsmangel vor.

Gleiches gilt, wenn die Gesellschafterversammlung zu einem (für alle Gesellschafter gleichermaßen) unzumutbaren Zeitpunkt, wie z.B. an einem Weihnachts- oder Osterfeiertag, stattfinden soll. In einer solchen Versammlung gefasste Beschlüsse sind nur anfechtbar, aber nicht nichtig.

Zu prüfen ist daher immer, ob die Fehler der Einladung so gewichtet werden können, als sei gar keine Einladung erfolgt. Dies hat der BGH in einem Fall bejaht, in dem eine Ladung zu einer Gesellschafterversammlung am Folgetag um 10.00 Uhr erst abends gegen 20.30 Uhr per E-Mail erfolgt war (BGH, Az. II ZR 200/04).

Im oben geschilderten Beispiel sind die von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig. B muss die gefassten Beschlüsse gegebenenfalls anfechten.

3. Fehlerquelle – Keine schriftliche Einladung

C ist zur Gesellschafterversammlung der XY-GmbH nicht geladen worden. Zufällig erfährt er in einem Telefonat mit dem Mitgesellschafter B von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. Können in dieser Gesellschafterversammlung wirksame Beschlüsse gefasst werden?

Fraglich kann sein, ob Gesellschafterbeschlüsse auch dann nichtig sind, wenn ein Gesellschafter zwar nicht ordnungsgemäß geladen worden ist, aber auf anderem Wege, z.B. durch mündliche Unterrichtung, von dem Stattfinden der Gesellschafterversammlung Kenntnis erlangt hat, also praktisch eine nicht schriftliche Einladung erfolgt ist.

Unter Beachtung von Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist die Nichtigkeit zu bejahen, da ansonsten abweichend vom Gesetzestext jede Art der Einladung eines Gesellschafters möglich wäre, ohne dass dies gemäß Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zulässig wäre.

Da C nur zufällig vom Stattfinden der Gesellschafterversammlung erfahren hat, ist er als nicht geladen zu betrachten. In der Gesellschafterversammlung können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

Analog § 241 Ziffer 1, § 121 Abs. 3 AktG tritt auch dann Nichtigkeit ein, wenn das Einladungsschreiben nicht Firma und Sitz der Gesellschaft enthält.

Insoweit dürfte unbestritten sein, dass eine ordnungsgemäße Einladung die betreffende Gesellschaft und das Einberufungsorgan ausweisen muss, anderenfalls keine Einladung im Rechtssinne vorliegt.

Auf die Angabe des Sitzes der Gesellschaft kann es aber bei der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht ankommen, wenn die Identität der betreffenden Gesellschaft im Übrigen erkennbar ist.

4. Fehlerquelle – Nichtbeurkundung von Beschlüssen

In analoger Anwendung von § 241 Nr. 2 AktG sind Beschlüsse auch dann unwirksam, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Regelungen nicht beurkundet worden sind.

Gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG muss nur ein solcher Gesellschafterbeschluss notariell beurkundet werden, der eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hat.

Soll eine Satzungsänderung beschlossen werden, muss der Notar in der Versammlung anwesend sein und dort die Beurkundung vornehmen. Die nachträgliche Beurkundung eines privatschriftlich erstellten Versammlungsprotokolls oder ähnlicher Unterlagen ist rechtlich nicht möglich.

Satzungsänderungen liegen vor bei einer Sitzverlegung, einer Änderung der Firma, Kapitalerhöhungen, Änderungen der Vertretungsbefugnisse etc.

Sieht lediglich der Gesellschaftsvertrag der GmbH eine weitergehende Beurkundungspflicht vor, führt ein Verstoß dagegen nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit.

5. Fehlerquelle – Entzug unentziehbarer Gesellschafterrechte

Der frühere Alleingesellschafter A der XY-GmbH hat die Mehrheit seiner Anteile auf seine beiden Söhne B und C übertragen. Da er sich immer wieder in die Geschäftsführung einmischt, beschließen B und C, dass A keinerlei Informationsrechte mehr zustehen und er auch an Beschlüssen über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern nicht mehr mitwirken darf.

Nichtig sind Beschlüsse, die mit dem Wesen der GmbH unvereinbar sind.

Insoweit ist zu prüfen, ob ein Beschluss seinem Inhalt nach gegen zwingende Regelungen des GmbHG oder anderer Gesetze verstößt.

Insbesondere unwirksam sind solche Gesellschafterbeschlüsse, die zwingende gesellschaftsrechtliche Strukturen abändern sollen.

Dies ist der Fall bei der Abschaffung unverzichtbarer Rechte einzelner Gesellschafter oder einer Gesellschafterminderheit. Zu denken ist hier insbesondere an die unzulässige Verlagerung von Kompetenzen, die zwingend den Gesellschaftern zustehen, auf die Geschäftsführer, einen Aufsichtsrat oder auf Dritte. Nichtig wäre demnach ein Beschluss, der einzelnen Gesellschaftern durch eine neue Satzungsregelung das Stimmrecht grundsätzlich entziehen soll.

Gleiches gilt für die Entziehung anderer Individualrechte, wie

  • des Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung,
  • des Informationsrechts (§ 51a GmbHG) oder
  • des Anfechtungsrechts bezüglich gefasster Gesellschafterbeschlüsse.

Im oben geschilderten Beispiel ist der Beschluss nichtig, da es den Gesellschaftern verwehrt ist, im Gesetz geregelte und unverzichtbare Rechte einzelner Gesellschafter durch Beschlussfassung auszuschließen.

6. Fehlerquelle – Verstoß gegen Gläubigerschutzvorschriften und das öffentliche Interesse

Beschlüsse, die gegen Gläubigerschutzvorschriften verstoßen, sind ebenfalls nichtig.

Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafterbeschluss mit den Grundsätzen der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung bzw. der gesetzlichen Gesellschafterhaftung unvereinbar ist.

Nichtig sind daher z.B. Beschlüsse betreffend

  • die Überbewertung von Sacheinlagen (§ 9 GmbHG),
  • den Verzicht auf Ersatzansprüche der GmbH aus § 9a GmbHG,
  • den Fortfall der Haftung eines Anteilserwerbers für noch nicht geleistete Einlagen,
  • die grundsätzliche Befreiung eines Gesellschafters von seiner Einlagepflicht,
  • Verstöße gegen die Regelungen über den Erwerb eigener Geschäftsanteile (§ 33 GmbHG) und
  • der Einziehung von Anteilen (§ 34 GmbHG).

Nichtig ist insbesondere auch ein Beschluss, der auf Zahlungen an die Gesellschafter unter Verstoß gegen § 30 GmbHG gerichtet ist, also auf Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens.

Nichtig sind des Weiteren Beschlüsse, die gegen Vorschriften zum Schutz des öffentlichen Interesses verstoßen. Ein solcher Fall dürfte bei Beschlüssen innerhalb einer GmbH nur selten in Betracht kommen. Nichtig sind danach solche Gesellschafterbeschlüsse, die gegen Vorschriften des Strafrechts bzw. des Rechts der Ordnungswidrigkeiten verstoßen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.

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