Gesellschafterversammlung GmbH: Der Versammlungsleiter
Bei Gesellschafterstreitigkeiten, die in einer Gesellschafterversammlung einer Zwei-Personengesellschaft (50:50 GmbH) ausgetragen werden, ist es von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, ob Beschlüsse durch einen Versammlungsleiter festgestellt werden können..
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