Stimmenthaltung bei Beschlüssen in Personen- und Kapitalgesellschaften – Stimmenthaltungen Personengesellschaft, Stimmenthaltung Kapitalgesellschaft, Zustimmung aller Gesellschafter, Einstimmigkeit, einfache Mehrheit, Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Mehrheit der anwesenden Gesellschafter
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Die Rechtsfolgen einer Stimmenthaltung bei Gesellschafterbeschlüssen sind im Gesetz nicht und in Gesellschaftsverträgen nur selten ausdrücklich geregelt.
Diese Regelungslücke stellt die Gesellschafter vor die Frage, ob eine Stimmenthaltung bei der Mehrheitsfindung gar nicht mitgezählt wird oder ob sie sogar als Gegenstimme zu werten ist.
Es ergibt sich von selbst, dass in bestimmten Situationen die Rechtsfolgen einer Stimmenthaltung für die Mehrheitsfindung entscheidend sein können.
Das Problem wird noch verschärft, wenn Gesellschaftsverträge auch noch an verschiedenen Stellen uneinheitliche Mehrheitserfordernisse („teilnehmende“, „anwesende“, „erschienene“, „abstimmende“ Gesellschafter) vorsehen, die Enthaltung aber nicht geregelt wird.
In diesem Beitrag erkläre ich die Grundprinzipien der Stimmenthaltung bei Personen- und Kapitalgesellschaften darstellen und die Auswirkungen der verschiedenen Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen in Bezug auf Stimmenthaltungen.
I. Stimmenthaltung ohne Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Um das Problem der Stimmenthaltung richtig einordnen zu können, soll es zunächst bei der Beschlussfassung von Gesellschaften erörtert werden, die keine Regelungen zur Abstimmung bzw. Gesellschafterversammlung in ihrer Satzung haben.
- Stimmenthaltung bei Beschlüssen von Personengesellschaften
Die Willensbildung erfolgt nach § 709 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch Beschluss, der die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert.
Das Einstimmigkeitsprinzip gilt nach § 119 Abs. 1 HGB für die Beschlussfassung der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und nach den Vorschriften der §§ 161 Abs. 2, 119 HGB für die Kommanditgesellschaft (KG).
Personengesellschaften stellen im gesetzlichen Grundfall auf alle Stimmberechtigten ab.
Das Recht der Personengesellschaften kennt keine Regelungen zu Gesellschafterversammlungen, weil hier die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist.
Das Personengesellschaftsrecht setzt damit das aktive Stimmverhalten, d. h. die Zustimmung aller Gesellschafter als Grundprinzip voraus. Die Gesellschafter sind also verpflichtet, Farbe zu bekennen. Anderenfalls kommt ein Beschluss der Personengesellschaft nicht zustande.
Bei Personengesellschaften ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag gilt eine Enthaltung daher als Gegenstimme.
- Stimmenthaltung bei Beschlüssen von Kapitalgesellschaften
Im Gegensatz zu Personengesellschaften steht bei Kapitalgesellschaften die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund.
Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft entscheiden daher nach § 47 Abs. 1 GmbHG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im Gegensatz zu den Personengesellschaften gilt bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) das Mehrheitsprinzip.
Die einfache Mehrheit entscheidet, und zwar nicht die Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals, sondern, ähnlich dem § 133 Abs. 1 AktG, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei der Mehrheitsbildung zählt also nicht mit, wer nicht mit einer gültigen Stimme an der Abstimmung teilnimmt. Wer sich der Stimme enthält, nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Stimmenthaltungen gelten daher nicht als Gegenstimmen.
II. Stimmenthaltung bei abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Schwieriger wird die Behandlung der Stimmenthaltungen dann, wenn der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zur Beschlussfassung, insbesondere zu den erforderlichen Mehrheiten, enthält.
Ausgangpunkt für die weitere Erörterung sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
- Vorgaben der Rechtsprechung des BGH
Der BGH hat zur Berücksichtigung von Stimmenthaltungen zunächst im Vereinsrecht verschiedene Grundsatzentscheidungen gefällt.
A. Entscheidung „Mehrheit der erschienenen Mitglieder“
In seiner Grundsatzentscheidung vom 25.01.1982 klärte der BGH die Frage, was unter der „Mehrheit der erschienenen Mitglieder“ zu verstehen sei.
Der BGH stellte fest, dass es für die Berechnung der „Mehrheit der erschienenen Mitglieder“ auf die Zahl der abgegebenen Stimmen ankomme. Daher sollten Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
Nach Auffassung des BGH sprach im vorgelegten Fall nichts dafür,
„dass bei der Berechnung der Mehrheit die Stimmenthaltungen mitgezählt werden sollen.
Diese werden gar nicht erwähnt.
Niemand, der sich der Stimme enthält, wird nach der Verkehrsanschauung auf den Gedanken kommen, sein Verhalten würde sich auf die Beschlussauffassung anders auswirken, als wenn er der Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte.“
Der BGH hat hier den Grundsatz aufgestellt, dass Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht Erschienene zu behandeln sind.
„Soll eine Stimmenthaltung dennoch entgegen der Regel die Bedeutung einer Nein-Stimme haben,
so muss dies deshalb aus der Satzung so eindeutig ablesbar sein, dass das einzelne Vereinsmitglied
über die Bewertung seines Abstimmungsverhaltens bei vernünftiger Würdigung des
Satzungswortlauts nicht im Zweifel sein kann.“
B. Entscheidungen im Personengesellschaftsrecht
Diese Grundsätze übertrug der BGH mit seiner Entscheidung vom 19.07.2011 auf die Personengesellschaft in der besonderen Form der Publikumsgesellschaft.
Im zu entscheidenden Fall war für die Beschlussfassung „die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ entscheidend.
Für besondere Beschlussgegenstände war hingegen die „Mehrheit der anwesenden Stimmen“ entscheidend.
Fraglich war, ob bei der Feststellung der Mehrheit der anwesenden Stimmen Stimmenthaltungen als Gegenstimmen zu werten waren oder nicht. Hierzu führt der BGH aus:
„Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 GmbHG kann auch der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft über diese Vorschrift hinausgehende Mehrheitserfordernisse aufstellen.
Soll jedoch abweichend von den geltenden kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden, sollen also nicht nur die Ja- und Nein-Stimmen, sondern auch die Enthaltung mit Wirkung von Nein-Stimmen zählen, muss dies allerdings aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, weil derjenige, der sich der Stimme enthält, seine Unentschiedenheit bekunden und gerade nicht mit Nein stimmen will.“
Mit dieser Entscheidung überträgt der BGH sein oben dargestelltes Prüfungsschema zum Vereinsrecht auf Personengesellschaften.
Zunächst geht er vom gesetzlichen Regelfall aus.
Im Anschluss stellt er die Modifikationen durch den Gesellschaftsvertrag fest und prüft dann im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrages, ob die gewählte Regelung neue Regeln für bestimmte Beschlussgegenstände in Abweichung zum gesellschaftsvertraglichen Regelfall darstellt.
Ergibt die Auslegung, dass hier ein neues Quorum ob der Wichtigkeit der Beschlussgegenstände gewollt war, ist vor diesem Hintergrund die erforderliche Mehrheit zu ermitteln.
Im vorliegenden Fall musste der BGH entscheiden, was mit der „Mehrheit der anwesenden Stimmen“ gemeint ist und wie sich dann die Stimmenthaltung auswirkt.
Seiner Auffassung nach geht durch die Verankerung der neuen Regeln eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag hervor, dass die Bezugsgröße für die Mehrheitsermittlung die anwesenden Stimmberechtigten und gerade nicht mehr wie im Regelfall die abgegeben Stimmen sein sollen.
Daher seien in diesem Fall die Enthaltungen als Gegenstimmen zu werten.
Dieses Ergebnis ist konsequent. Sobald es auf die Stimmberechtigten ankommt, wird vom Gesellschafter einer Personengesellschaft verlangt, dass er wegen der besonderen Bedeutung des Beschlusses seine Zustimmung oder Ablehnung erklärt.
Folgerungen für die Behandlung von Stimmenthaltungen
Durch die Vorgaben des BGH kann für die Behandlung von Stimmenthaltungen in Gesellschaftsverträgen ein Prüfungsschema abgeleitet werden:
Zunächst ist zu prüfen, welche gesetzlichen Vorgaben für die Bestimmung der erforderlichen Mehrheit bestehen.
Danach erfolgt eine Analyse des Gesellschaftsvertrages.
Wird darin von der gesetzlichen Regelung abgewichen, ist der Gesellschaftsvertrag auszulegen.
Dabei ist davon auszugehen, dass derjenige, der sich der Stimme enthält, seine Unentschiedenheit bekunden und gerade keine Gegenstimme abgeben will.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesellschaftsvertrag eine hiervon abweichende Regelung enthält und diese auch aus dem Gesellschaftsvertag so eindeutig ablesbar ist, dass der Gesellschafter über die Bewertung seines Abstimmungsverhaltens nicht im Zweifel sein kann.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn durch den Gesellschaftsvertrag eine neue Regelung – abweichend von den sonstigen Mehrheitserfordernissen -eingerichtet wird.
III. Einzelne Mehrheitserfordernisse
Im Folgenden soll nunmehr anhand des Prüfungsschemas des BGH dargestellt werden, wie sich Stimmenthaltungen bei bestimmten gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen auswirken.
Zustimmung aller Gesellschafter
Wird im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft „mit Zustimmung aller Gesellschafter“ vereinbart, wird nur der gesetzliche Regelfall abgebildet. Stimmenthaltungen werden in diesem Fall als Gegenstimme gewertet.
Bei Kapitalgesellschaften wird hingegen vom gesetzlichen Regelfall der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 47 Abs. 1 GmbHG abgewichen. Insoweit wollen die Gesellschafter, z.B. wegen der Wichtigkeit der entsprechenden Beschlussgegenstände, ein neues Quorum basierend auf dem Tätigwerden aller Gesellschafter vereinbaren.
In diesem Fall wird auch bei einer Kapitalgesellschaft bei der entsprechenden Beschlussfassung die Stimmenthaltung als Gegenstimme gewertet werden müssen, weil es auf die Zustimmung aller Gesellschafter ankommt.
Einstimmigkeit
Vielfach wird geregelt, dass alle Beschlüsse „einstimmig“ zu fassen sind, ohne dass geregelt wird, auf welche Bezugsgröße – stimmberechtigte Gesellschafter oder abgegebene Stimmen – abgestellt wird.
Bei Personengesellschaften wird man zu dem Ergebnis kommen, dass Einstimmigkeit auch tatsächlich die Zustimmung aller Gesellschafter bedeutet, da dies der gesetzliche Regelfall ist. Enthaltungen gelten hier wieder als Gegenstimmen.
Bei Kapitalgesellschaften kommt es im Regelfall auf die abgegebenen Stimmen an. Einstimmigkeit bedeutet hier gerade nicht die Zustimmung aller Gesellschafter, sondern die Einstimmigkeit aller abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden hier nicht mitgezählt.
Einfache Mehrheit
Immer wieder wird in Gesellschaftsverträgen für die Beschlussfassung die „einfache Mehrheit“ festgelegt, ohne dass eine Bezugsgröße genannt wird.
Ohne weitere Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag ist bei Personengesellschaften auf die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten abzustellen, da der gesetzliche Regelfall hierauf abstellt. In diesem Fall scheidet eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 1 S. 3 BGB aus und Stimmenthaltungen stehen danach Gegenstimmen gleich.
Bei Kapitalgesellschaften gibt die Regelung nur die Vorgaben des Gesetzes nach § 47 Abs. 1 GmbHG wieder. Hier kommt es auf die abgegebenen Stimmen an und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Teilweise wird in Gesellschaftsverträgen für die Beschlussfassung auf „die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ abgestellt.
Bei Personengesellschaften wird dadurch vom gesetzlichen Regelfall abgewichen. Bezugsgröße sind nicht mehr die stimmberechtigten Gesellschafter, sondern die abgegebenen Stimmen. Für die Stimmenthaltungen bedeutet dies, dass sie bei Personengesellschaften hier nicht mitgezählt werden.
In diesem Fall darf sich der Gesellschafter darauf verlassen, dass seine Stimmenthaltung sich auf die Beschlussfassung nicht anders auswirkt, als wenn er der Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte.
Für Kapitalgesellschaften gelten in solch einem Fall keine Besonderheiten, da nur der gesetzliche Regelfall wiedergegeben wird. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Mehrheit der anwesenden Gesellschafter
Soweit in Gesellschaftsverträgen die „Mehrheit der anwesenden, erschienenen oder teilnehmenden Gesellschafter“ als Regelung für die Beschlussfassung festgelegt ist, wird vom gesetzlichen Leitbild abgewichen.
Bei Personengesellschaften bedeutet dies, dass nicht mehr alle stimmberechtigten Gesellschafter die Bezugsgröße für die erforderliche Beschlussmehrheit sind.
Vielmehr ist abweichend vom Regelfall die Regelung getroffen worden, dass nur noch ein Ausschnitt aller stimmberechtigten Gesellschafter, nämlich die anwesenden, teilnehmenden oder abstimmenden Gesellschafter, und gerade nicht mehr alle stimmberechtigten Gesellschafter die Bezugsgröße sein sollen.
Nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung kommt in diesem Fall niemand, der sich der Stimme enthält, nach der Verkehrsanschauung auf den Gedanken, sein Verhalten werde sich auf die Beschlussfassung anders auswirken, als wenn er der Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte.
Ein Gesellschafter, der sich der Stimme enthält, will grundsätzlich gerade keine Gegenstimme abgeben.
Wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig etwas anders ergibt, muss es in einem solchen Fall auf die abgegebenen Stimmen ankommen und Stimmenthaltungen dürfen nicht als Gegenstimmen gewertet werden.
Bei Kapitalgesellschaften ergeben sich keine Besonderheiten. Hier wird in jedem Fall auf die abgegebenen Stimmen abgestellt, so dass Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zählen.
IV. Fazit
Die Behandlung von Stimmenthaltungen in Personen- und in Kapitalgesellschaften sollte unbedingt in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen geregelt werden.
Ohne eine entsprechende Regelung muss im Ergebnis der Gesellschaftsvertrag nach den Grundsätzen des BGH ausgelegt werden, was zu großen Rechtsunsicherheiten führt.
Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Bezugsgrößen für die Berechnung der Mehrheiten klar festgehalten werden.
Als Bezugsgröße bieten sich die abgegebenen Stimmen oder ein bestimmtes Quorum aller Gesellschafter an.
Ohne entsprechende Regelungen muss von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass Stimmenthaltungen bei Personengesellschaften grundsätzlich als Gegenstimmen zu werten sind.
Das liegt daran, dass der gesetzliche Regelfall für das Zustandekommen eines Beschlusses in Personengesellschaften die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt. Dies setzt ein Tätigwerden des Gesellschafters voraus. Er muss hier also entscheiden. Wird von diesem gesetzlichen Leitbild abgerückt, kann eine Enthaltung grundsätzlich nicht als Gegenstimme gewertet werden.
Bei Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Beschlussfassung notwendig. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
Wird von diesem Leitbild abgerückt, weil ein Beschluss z.B. die Zustimmung oder ein bestimmtes Quorum aller stimmberechtigten Gesellschafter verlangt, sind die Prinzipien für die Personengesellschaften heran zu ziehen.
In einem solchen Fall wird auch vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Tätigwerden verlangt. Auch er muss Farbe bekennen. In diesen Fällen ist auch bei der Kapitalgesellschaft die Stimmenthaltung als Gegenstimme zu werten.
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