Das OLG München schafft mit einem Urteil vom Mai 2023 Klarheit über eine einstweilige Verfügung zum Erlass eines Tätigkeitsverbots in der Zwei-Personen-GmbH.
Somit ist eine einstweilige Verfügung auch ohne einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbH-Gesetz auch durch den verbleibenden anderen Gesellschafter möglich. Ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG stellt sich in diesem Zusammenhang als eine überflüssige Formalität dar.
Der folgende Fall löste das nachfolgend näher erläuterte Urteil aus:
Ein Gesellschafter einer GmbH begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, seinem Mitgesellschafter und Geschäftsführer zu untersagen, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, die Gesellschaft zu vertreten sowie die Geschäftsräume dieser Gesellschaft zu betreten. – Das OLG München hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Erläterungen zum OLG München Urteil vom 25.5.2023 – 23 W 354/23
In einer Zwei-Personen-GmbH ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zum Erlass eines Tätigkeitsverbot gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer auch durch den anderen Gesellschafter möglich, vgl. OLG München Urteil vom 25.5.2023 – 23 W 354/23
Besteht in einer zweigliedrigen GmbH Streit über die Frage, ob ein Mitgesellschafter wirksam als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen wurde, können die Gesellschafter im Wege der Gesellschafterklage (actio pro socio) um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, ohne dass ein besonderer Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbH-Gesetz ernannt werden muss.
Besteht also Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam im Rahmen einer Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist.
Prozessparteien eines solchen Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der abberufene Geschäftsführer sowie die Gesellschaft, vertreten durch besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG.
Allerdings können in der zweigliedrigen GmbH ausnahmsweise auch die Gesellschafter selbst im eigenen Namen gegen den abberufenen Geschäftsführer vorgehen.
Die Grundsätze der actio pro socio sind auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers – nicht eines Fremdgeschäftsführers – aus wichtigem Grund anwendbar.
Hierbei muss die die Tatsache, dass die Bestimmung eines besonderen Vertreters der Gesellschaft nicht möglich ist, nicht besonders festgestellt werden. Eine Umgehung der gesellschaftsinternen Kompetenzordnung ist bei einem Abberufungsstreit in der Zwei-Personen GmbH unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen nicht zu befürchten, da der wegen eines wichtigen Grundes gern. § 38 GmbHG abberufene Gesellschafter gemäß § 47 IV 2 GmbHG von der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluss zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ohnehin ausgeschlossen ist.
Für weitere Fragen zu diesem Thema oder im konkreten Fall Ihre GmbH betreffend, unterstütze ich Sie zielführend.
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