Einberufung einer GmbH-Gesellschafterversammlung durch eine Minderheit
Ein Einberufungsverlangen nach § 50 I GmbHG muss unter anderem eine Begründung für die Eilbedürftigkeit enthalten, um wirksam zu sein. Fehlt es hieran, steht den Gesellschaftern anschließend kein Selbsthilferecht aus § 50 III 1 GmbHG zu.
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