Gesellschafterliste der GmbH – Einstweiliger Rechtsschutz
Veranlasst ist die Bedeutung der Gesellschafterliste vor allem durch ihre weitreichende Legitimationswirkung im Verhältnis zur Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) und aufgrund ihrer Eigenschaft als Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen Erwerb (§ 16 Abs. 3 GmbHG).
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