Inhalt: Informationsmöglichkeiten des Pflichteilsberechtigten gegenüber dem Erben, z. B. Wertermittlungsanspruch
Pflichtteilsberechtigte Personen haben meist keinen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers. Banken oder Versicherungen dürfen dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft geben.
Der Gesetzgeber stellt deshalb dem Pflichtteilsberechtigten folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Der Erbe hat auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (§ 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB).
- Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten muss der Erbe dieses Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufnehmen lassen (§ 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB).
- Der Pflichtteilsberechtigte kann weiter verlangen, dass er bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen wird (§ 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB).
- Der Erbe muss auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten den Wert einzelner Nachlassgegenständige durch ein Sachverständigengutachten ermitteln (§ 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB).
In diesem Beitrag stelle ich Ihnen die Grundzüge des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten näher dar.
I. Der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsberechtigter
Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch steht grundsätzlich nur dem Pflichtteilsberechtigten zu, der von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde.
Pflichtteilsberechtigt sind:
- die Abkömmlinge des Erblassers
- die Eltern des Erblassers
- der Ehegatte des Erblassers und
- der Lebenspartner des Erblassers
Für die Pflichtteilsberechtigung ist es unerheblich, ob es sich um einen ehelichen oder nicht ehelichen Abkömmling handelt. Auch ein angenommenes Kind ist pflichtteilsberechtigt.
Ist ein Abkömmling, der Ehegatte, ein Elternteil oder der Lebenspartner als Erbe berufen, schlägt er jedoch die Erbschaft wegen Beschränkungen und Beschwerungen aus, kann er ebenfalls den Pflichtteil verlangen und demgemäß auch das Informationsrecht in Anspruch nehmen.
Ist eine pflichtteilsberechtigte Person mit einem Vermächtnis bedacht, kann der Pflichtteil nur verlangt werden, wenn das Vermächtnis ausgeschlagen wird, anderenfalls ist der Pflichtteil auf den das Vermächtnis übersteigenden Wert beschränkt.
Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus, steht diesem neben dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns auch ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn ihm dieser nach den erbrechtlichen Vorschriften sonst nicht zustehen würde.
Hinweis: Wird der Pflichtteilsanspruch an einen Dritten im Wege der Abtretung oder eines weiteren Erbfalls übertragen, ist auch der Dritte berechtigt, den Informationsanspruch geltend zu machen.
II. Die zur Auskunft verpflichteten Personen
Grundsätzlich ist der Erbe, also der Allein- und der Miterbe auskunftspflichtig. Miterben müssen die Auskunft als Gesamtschuldner erteilen. Die Information kann aber auch vom einzelnen Miterben verlangt werden.
Hinweis: Bei Vor- und Nacherbschaft trifft die Auskunftspflicht grundsätzlich bis zum Eintritt des Nacherbfalls den Vorerben. Nach Eintritt des Nacherbfalls ist allein der Nacherbe zur Auskunft und Wertermittlung verpflichtet.
Bei der Verpflichtung zur Auskunft wird der Erbe persönlich verpflichtet.
Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass, der Anordnung der Nachlasspflegschaft oder der Nachlassverwaltung sind neben dem Erben auch zusätzlich der Insolvenzverwalter, der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet.
Ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker besteht dagegen nicht. Hier kann der Pflichtteils- und demgemäß auch der Auskunftsanspruch nur gegen den Erben selbst geltend gemacht werden.
BGH hat den Kreis der Schuldner des Auskunftsanspruchs erweitert:
Der Pflichtteilsberechtigte hat auch gegen einen zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkten einen Informationsanspruch über die erhaltenen Geschenke. Dies sichert dem Pflichtteilsberechtigten die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Hinweis: Der Anspruch gegenüber dem Beschenkten ist allerdings auf die Erteilung der Auskunft über den geschenkten Gegenstand beschränkt. Ein Anspruch auf Wertermittlung besteht insoweit nicht. Beachtet werden muss aber auch, dass dem Dritten seinerseits ein Anspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten zusteht, ob und in welchem Umfang dieser vom Erblasser zu Lebzeiten Geschenke erhalten hat, da insoweit eine entsprechende Anrechnung erfolgen muss.
III. Der Umfang der Auskunftspflicht
Der Auskunftsanspruch umfasst die geordnete Zusammenstellung aller Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Sie ist eine Wissenserklärung.
Die Berechnung des Pflichtteils richtet sich nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Hierzu gehört insbesondere die Auskunft über:
- alle körperlichen Sachen
- alle Forderungen und sonstigen Vermögensrechte
- den Güterstand mit dem überlebenden Ehegatten
- die Frage, ob der Ehegatte die Erbschaft ausgeschlagen hat
- die Frage, ob der Ehegatte ein Vermächtnis erhalten hat
- Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Umsatzzahlen eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens
Daneben besteht auch einen Anspruch auf Auskunft über den fiktiven Nachlassbestand. Dazu zählen alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers, seine Schenkungen, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen, sowie Anstandsschenkungen.
Zu den Schenkungen zählen auch unbenannte Zuwendungen an den Ehegatten.
Hat ein Erblasser zu Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen zugunsten Dritter vorgenommen, erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben auch auf die Person des Empfängers der fraglichen Leistungen.
Hinweis: Von der Auskunftspflicht über Schenkungen werden auch solche Veräußerungen des Erblassers erfasst, die den Verdacht begründen, als gemischte Schenkungen zu qualifizieren zu sein.
IV. Die Form der Auskunft
Die Auskunft muss wie folgt erteilt werden:
- Der Auskunftspflichtige kann ein privates Bestandsverzeichnis erstellen. Zwar wird hierfür keine ausdrückliche Form vorgesehen, rein praktisch ist aber nur ein schriftliches Verzeichnis denkbar.
Praxishinweis:
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Vorlage von Belegen, es sei denn, ein Unternehmen gehört zum Nachlass. Die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit soll durch das Recht zur Hinzuziehung und die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgen.
- Neben dem Anspruch auf Erstellung eines privaten Verzeichnisses besteht auch ein Anspruch auf Erstellung eines amtlichen Verzeichnisses. Die Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses ist den Notaren zugewiesen. Daneben können aufgrund landesrechtlicher Besonderheiten weitere Stellen herangezogen werden.
Praxishinweis:
Dem Verlangen nach einem amtlichen Verzeichnis steht grundsätzlich nicht entgegen, dass das private Verzeichnis erstellt wurde. Ein solches Verlangen kann sich aus der höheren Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit ergeben. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben nur verlangen, dass dieser ein amtliches Verzeichnis erstellen lässt. Er selbst kann die Erstellung nicht in Auftrag geben. Die Kosten dafür gehen zulasten des Nachlasses und schmälern damit auch den Wert des Pflichtteilsrechts. Insoweit sollte von diesem Anspruch nur Gebrauch gemacht werden, wenn davon eine verbesserte Auskunft zu erwarten ist. Da die Kosten aber auch den Wert des Erbteils verringern, kann dies zumindest als m„Drohkulisse“ aufgebaut werden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, bei der Erstellung des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen zu werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieses Recht sowohl für das private als auch das amtliche Verzeichnis gilt.
V. Die eidesstattliche Versicherung
1. Zur Sicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Bestandsverzeichnisses besteht ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darüber, dass das Verzeichnis nach bestem Wissen so vollständig erstellt wurde, wie der Erbe dazu imstande gewesen sei.
Es müssen begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses dargelegt werden.
Diese können sich daraus ergeben, dass
- die Erstellung des Nachlassverzeichnisses mit allen prozessualen Mitteln verzögert wurde,
- nicht alle Bereiche über die Auskunft verlangt wurde, von der Auskunft erfasst sind.
- die zunächst unvollständige Auskunft bereits einmal ergänzt oder berichtigt werden musste,
- Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit bestehen, während der Auskunftspflichtige nachhaltig die Vollständigkeit behauptet.
Praxishinweis: Ist das Bestandsverzeichnis offensichtlich unvollständig, etwa weil keine Angaben zum fiktiven Nachlass bzw. zu Geschenken gemacht wurden, ist es im Ergebnis nicht ordnungsgemäß. Um den Auskunftspflichtigen nicht in eine offensichtliche Straftat zu drängen, besteht hier nur ein Anspruch auf Ergänzung des Verzeichnisses und kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
2. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist zu unterscheiden, ob diese freiwillig abgegeben wird oder nicht:
- Die freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt beim AG am Wohnort des Auskunftspflichtigen. Zuständig dafür ist der Rechtspfleger. Der Bevollmächtigte des Auskunftspflichtigen muss einen Antrag auf Terminbestimmung stellen.
- Muss die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erzwungen werden, erfolgt dies im Wege der Zwangsvollstreckung. Die eidesstattliche Versicherung ist vor dem Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Der Pflichtteilsberechtigte muss dies als Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen. Auch hier ist der Rechtspfleger zuständig. Dieser bestimmt den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Erscheint der Auskunftspflichtige nicht, wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft oder Zwangshaft durchgesetzt.
Die Kosten der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung trägt der Pflichtteilsberechtigte selbst, soweit er sie verlangt hat.
VI. Der Wertermittlungsanspruch beim Pflichtteilsanspruch
Die genaue Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses ist aber für den Pflichtteilsberechtigten alleine nicht ausreichend, um seinen Pflichtteil geltend machen zu können. Vielmehr muss er auch wissen, welchen Wert die einzelnen Nachlassgegenstände haben.
Soweit in den Nachlass Barvermögen oder Wertpapiere fallen, fällt die Bezifferung des Wertes nicht sonderlich schwer. Solches Vermögen ist zum Todestag wertmäßig zu beziffern und kann dann der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt werden.
Wesentlich komplizierter wird es aber, wenn sich im Nachlass beispielsweise Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen befinden. Dann sind meist weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte in der Lage, den Wert dieser Vermögensgegenstände zu beziffern.
Den beiden Parteien ist es in dieser Situation natürlich unbenommen, sich zusammenzusetzen und sich auf den Wert dieser Nachlassgegenstände zu einigen. Häufig scheitern solche einvernehmlichen Lösungen in der Praxis.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten einen Wertermittlungsanspruch eingeräumt:
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben fordern, dass auf Kosten des Nachlasses der Wert sämtlicher Nachlassgegenstände ermittelt wird.
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten zu diesem Zweck zunächst vollständige Unterlagen und Quittungen zu überlassen, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, den Wert des Nachlasses selber zu ermitteln.
Reichen diese Informationen aber nicht aus, dann kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ein unabhängiger und unparteiischer Sachverständiger vom Erben auf Kosten des Nachlasses mit der Wertermittlung beauftragt wird.
Dabei macht es in der Praxis für den Erben regelmäßig keinen Sinn den Versuch zu unternehmen, durch eine vermeintlich „geschickte“ Auswahl der Person des Sachverständigen das Ergebnis der Wertermittlung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Der einzuschaltende Sachverständige muss zwar, so die Rechtsprechung, nicht zwingend ein bei Gericht zugelassener und vereidigter Gutachter sein. Er muss aber in jedem Fall unparteiisch und auch entsprechend qualifiziert sein.
Sollte der Erbe an diesem Punkt versuchen, den Pflichtteilsberechtigten mit einem getürkten Sachverständigengutachten zu beeindrucken, läuft er Gefahr, dass der Pflichtteilsberechtigte die Wertangaben in dem Gutachten schlicht nicht anerkennt und in einem gerichtlichen Verfahren auf die Einholung eines erneuten – und wiederum Kosten auslösenden – Gutachtens besteht.
Das Recht, ein solches zweites – gerichtliches – Gutachten zu verlangen, steht dem Pflichtteilsberechtigten auch zu.
Das Erben präsentierte Gutachten ist ausdrücklich nicht verbindlich. Es soll nur als Anhaltspunkt für die Parteien dienen und mithelfen, einen ausufernden Streit zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem zu vermeiden. Diesen Zweck kann das vom Erben in Auftrag gegebene Wertgutachten in aller Regel aber nur dann erfüllen, wenn es halbwegs realistische Angaben enthält.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.
Mit umfassender Erfahrung setze ich Ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche effektiv unter Nutzung des Auskunftsanspruchs und Wertermittlungsanspruchs durch.
Ich unterstütze Sie bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsforderungen.