Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer: Rechtliche Klarheit und Management-Herausforderungen

Die Einhaltung von Wettbewerbsverboten ist entscheidend für die Integrität und Loyalität von GmbH-Geschäftsführern gegenüber ihrer Gesellschaft.

Wettbewerbsverbote dienen dazu, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unternehmensziele vor persönlichen wirtschaftlichen Interessen der Geschäftsführer zu schützen.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtliche Grenzen des Wettbewerbsverbots für GmbH-Geschäftsführer

Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Herausforderungen, die mit dem Wettbewerbsverbot verbunden sind. Er bietet präzise Antworten auf kritische Fragen:

• Wo zieht das Gesetz die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Aktivitäten?

• Welche spezifischen Handlungen fallen unter das Wettbewerbsverbot?

• Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot?

Von der grundlegenden Definition des Wettbewerbsverbots, über den genauen Umfang des Verbots, das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, bis hin zu Geschäften, die außerhalb des festgelegten Unternehmensgegenstands liegen, deckt dieser Artikel alle relevanten Aspekte ab. Zusätzlich werden die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung dieser Regeln detailliert erläutert.

Das Hauptziel dieses Beitrags ist es, Geschäftsführern, Gesellschaftern und anderen Unternehmensverantwortlichen fundierte Informationen und praktische Handlungsempfehlungen zur Verfügung zu stellen. Diese sollen helfen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die Unternehmensführung im Einklang mit den geltenden Gesetzen effektiv zu gestalten.

I. Grundlagen des Wettbewerbsverbots für GmbH-Geschäftsführer

Das Wettbewerbsverbot bildet eine fundamentale Säule im deutschen Gesellschaftsrecht, um die Loyalität und die ungeteilte Treuepflicht von Geschäftsführern gegenüber ihrer GmbH zu gewährleisten. 

Für Geschäftsführer einer GmbH besteht ein klares Verbot, innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft eigene geschäftliche Aktivitäten zu entfalten oder sich an einer konkurrierenden Gesellschaft mit Geschäftsführungsaufgaben zu beteiligen. 

Kernpunkte des Wettbewerbsverbots

Geltungsbereich: Das Wettbewerbsverbot entsteht aus der Organstellung des Geschäftsführers und der damit verbundenen Treuepflicht gegenüber der GmbH, unabhängig von spezifischen Regelungen in der Satzung oder im Anstellungsvertrag.

Bindung an die Organstellung: Das Verbot ist direkt an die Organstellung geknüpft. Mit dem Ende dieser Position endet grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot, es sei denn, es wurde ein nachorganschaftliches Wettbewerbsverbot vertraglich festgelegt.

Nachorganschaftliches Verhalten: Auch nach Beendigung der Organstellung ist es unzulässig, Geschäfte für sich zu beanspruchen, die während der Amtszeit angebahnt wurden oder abgeschlossen hätten werden können.

Ausnahmeregelung für Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Ein wichtiger Sonderfall ist der Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Für ihn gilt kein Wettbewerbsverbot, da seine Interessen naturgemäß mit denen der Gesellschaft übereinstimmen, solange keine Gläubigerinteressen gefährdet sind. 

II. Reichweite des Wettbewerbsverbots für GmbH-Geschäftsführer

Die gesetzlichen Grundlagen des Wettbewerbsverbots finden sich in den Prinzipien des Personengesellschaftsrechts, insbesondere in § 117 HGB, der auf GmbH-Geschäftsführer entsprechend angewendet wird. 

Definition und Umfang des Verbots

Der Umfang des Wettbewerbsverbots wird primär durch den in der Satzung definierten Unternehmensgegenstand bestimmt (§ 3 I Nr. 2 GmbHG). Geschäftsführern ist es untersagt, in den statuarischen Geschäftsfeldern der GmbH Wettbewerb zu betreiben. Eine Verteidigung, dass die GmbH den Unternehmensgegenstand nicht vollständig ausschöpft, ist nicht zulässig, da die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit hat, die Unternehmensziele zu erweitern und neue Geschäftsfelder zu erschließen.

Strategische und rechtliche Einschränkungen

Es ist den Geschäftsführern auch verboten, auf Grundlage des bisherigen Desinteresses der Gesellschaft in bestimmten Bereichen tätig zu werden. Die Schädigung der Gesellschaft oder die Frage, ob die Gesellschaft das Geschäft selbst hätte betreiben können oder wollen, spielt dabei keine Rolle. Dies gilt auch dann, wenn der GmbH die finanziellen Mittel fehlen, um potenzielle Geschäftschancen zu nutzen.

Möglichkeiten zur Modifikation des Wettbewerbsverbots

Interessant ist die Option, dass der Geschäftsführer bei nicht ausgeschöpften Geschäftsfeldern die Gesellschafterversammlung um eine Entscheidung bitten kann, ob eine bestimmte Geschäftschance wahrgenommen werden soll. Dies kann zu einer Befreiung vom Wettbewerbsverbot führen, falls die Gesellschafterversammlung zustimmt. 

Vermeidung von Wettbewerbsverstößen

Weiterhin ist es Geschäftsführern untersagt, im Geschäftszweig der GmbH auf eigene oder fremde Rechnung tätig zu werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als Prokurist, Handelsvertreter, Handelsmakler oder Kommissionär. Die Erweiterung des Wettbewerbsverbots kann in der Satzung oder im Anstellungsvertrag festgelegt werden und bietet somit eine flexible Handhabung zur Absicherung der Unternehmensinteressen.

III. Regelungen zum Halten von Beteiligungen durch GmbH-Geschäftsführer

Das Halten von Beteiligungen durch GmbH-Geschäftsführer wirft wichtige Fragen hinsichtlich des Wettbewerbsverbots auf. In diesem Kontext ist das Verständnis darüber, was unter Geschäften im Sinne des Wettbewerbsverbots fällt, entscheidend. Geschäfte, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, fallen in diese Kategorie, nicht aber solche, die ausschließlich private Bedürfnisse befriedigen (BGH, Urteil vom 17.02.1997 – II ZR 278/95). 

Differenzierung von Beteiligungen unter Wettbewerbsgesichtspunkten

Minderheitsbeteiligungen ohne Einflussnahme: Eine reine kapitalistische Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, die keinen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen ermöglicht, wird durch das Wettbewerbsverbot nicht erfasst. Dies bedeutet, dass Geschäftsführer in solchen Fällen investieren dürfen, ohne gegen das Wettbewerbsverbot zu verstoßen.

Mehrheitsbeteiligungen und beherrschender Einfluss: Eine klare Grenze wird gezogen, wenn der Geschäftsführer eine Mehrheitsbeteiligung an einer Handelsgesellschaft hält oder diese auf andere Weise, etwa durch die Einschaltung von Strohmännern, beherrscht. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einen signifikanten Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann, was das Wettbewerbsverbot verletzen könnte.

Führungsrolle und Einflussnahme: Es ist nicht notwendig, dass der Geschäftsführer aktiv die Unternehmensleitung einer Beteiligungsgesellschaft ausübt. Bereits die Möglichkeit, einzelne unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen, reicht aus, um das Wettbewerbsverbot relevant zu machen.

Unbedenkliche Beteiligungsformen

Investitionen als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist sind in der Regel unproblematisch, da hier typischerweise die Kriterien für einen beherrschenden oder signifikanten Einfluss nicht erfüllt sind. Diese Formen der Beteiligung erlauben es Geschäftsführern, Kapital anzulegen, ohne direkt in das operative Geschäft eines anderen Unternehmens involviert zu sein.

IV. Ausweitung des Wettbewerbsverbots auf Geschäfte außerhalb des Unternehmensgegenstands, Geschäftschancenlehre:

Das deutsche Gesellschaftsrecht verlangt von den Geschäftsführern einer GmbH, dass sie sich nicht nur an die satzungsmäßig definierten Geschäftsfelder halten, sondern auch den darüber hinausgehenden sachlich relevanten Markt im Auge behalten. Diese Auslegung des Wettbewerbsverbots zielt darauf ab, die Gesellschaft nicht nur vor aktuellen, sondern auch vor potenziellen Konkurrenzaktivitäten zu schützen, die ihren Marktanteil oder Entwicklungsmöglichkeiten bedrohen könnten.

Umfassende Schutzmaßnahmen

Laut herrschender Meinung (hM) umfasst das Wettbewerbsverbot auch Tätigkeiten, die außerhalb des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstands liegen, sofern diese Aktivitäten auf dem sachlich relevanten Markt der Gesellschaft stattfinden. Solche Bereiche könnten zukünftige Geschäftschancen bieten, die unter den Schutz des Wettbewerbsverbots fallen. Insoweit geht die Geschäftschancenlehre.

Die Geschäftschancenlehre ist ein wichtiger Grundsatz im Gesellschaftsrecht, der besagt, dass Geschäftsführer und Vorstände einer Gesellschaft keine persönlichen Vorteile aus Geschäftsmöglichkeiten ziehen dürfen, die der Gesellschaft zustehen (Urteil BGH vom 04.12.2012 – II ZR 159/10 und Urteil des OLG Naumburg vom 24.3.2022 , 2 U 143/21).

Kernprinzipien der Geschäftschancenlehre

Identifikation von Geschäftschancen: Geschäftsführer sind verpflichtet, Geschäftschancen, die sie in ihrer Funktion erkennen, der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und nicht für eigene Zwecke zu nutzen.

Verbot der Aneignung: Geschäftsführer dürfen keine Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich selbst oder Dritte nutzen oder umleiten.

Offenlegung und Zustimmung: Geschäftsführer müssen potenzielle Geschäftschancen der Gesellschafterversammlung offenlegen. Nur mit expliziter Zustimmung der Gesellschafter kann ein Geschäftsführer diese Chancen für sich selbst nutzen.

Rechtsfolgen bei Verstößen: Verstöße gegen die Geschäftschancelehre können zu Schadensersatzforderungen führen und die Verpflichtung, erzielte Gewinne an die Gesellschaft abzuführen.

V. Rechtsfolgen und Schadensersatz bei Verletzung des Wettbewerbsverbots durch GmbH-Geschäftsführer

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot durch einen GmbH-Geschäftsführer können sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche relevant werden. Hierbei greifen unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Rechtsfolgen, je nach Art des Verstoßes und den daraus resultierenden Schäden.

Unterlassungsanspruch

Die Gesellschaft hat das Recht, vom Geschäftsführer die sofortige Einstellung aller wettbewerbswidrigen Aktivitäten zu verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Geschäftsführers und kann sowohl direkt von der Gesellschaft als auch durch die Gesellschafter im Namen der Gesellschaft (actio pro socio) durchgesetzt werden. Diese Möglichkeit, unmittelbar und ohne Nachweis eines Verschuldens zu handeln, stärkt die Position der Gesellschaft erheblich im Falle eines Verstoßes.

Beispiel: Ein Geschäftsführer einer Softwareentwicklungs-GmbH gründet heimlich eine eigene Firma im gleichen Marktsegment. Die GmbH kann sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Aktivitäten der neuen Firma zu stoppen, solange der Geschäftsführer in seiner aktuellen Position tätig ist.

Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung des Anstellungsvertrages

Vertragliche Ansprüche bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot basieren auf dem Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH. Das Wettbewerbsverbot wird typischerweise in diesem Vertrag festgeschrieben, was bedeutet, dass der Geschäftsführer sich verpflichtet, keine konkurrierenden Tätigkeiten auszuüben, die den Interessen der GmbH zuwiderlaufen könnten.

Wenn der Geschäftsführer schuldhaft gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, hat die Gesellschaft Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch umfasst den Ersatz des direkt entstandenen Schadens sowie des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB. 

Die Berechnung des entgangenen Gewinns kann komplex sein, bietet der Gesellschaft jedoch die Möglichkeit, vollständig für die durch die Verletzung entstandenen Verluste entschädigt zu werden.

Beispiel: Ein Geschäftsführer nutzt vertrauliche Informationen der GmbH, um einem Konkurrenten zu helfen, ein Produkt auf den Markt zu bringen, das direkt mit den Produkten der GmbH konkurriert. Als das neue Produkt erfolgreich wird, kann die GmbH Schadensersatz für den entgangenen Gewinn fordern, der durch die reduzierten Verkaufszahlen ihrer Produkte entstanden ist.

Deliktische Ansprüche

Deliktische Ansprüche kommen ins Spiel, wenn der Geschäftsführer durch sein wettbewerbswidriges Verhalten Pflichten verletzt, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen. Hierbei geht es vor allem um die Verletzung der Treuepflicht gegenüber der GmbH, die im deutschen Recht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB (Untreue) angesehen werden kann.

Beispiel: Ein Geschäftsführer einer Bau-GmbH nutzt seine Position, um Bauprojekte an eine andere Firma zu vergeben, an der er heimlich beteiligt ist. Dies stellt einen klaren Bruch seiner Treuepflicht dar. Die GmbH kann deliktische Ansprüche gegen ihn geltend machen und nicht nur Schadensersatz fordern, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Anspruch auf Herausgabe von Vorteilen

Die Gesellschaft hat das Recht, die Herausgabe aller finanziellen Vorteile zu verlangen, die der Geschäftsführer aus den wettbewerbswidrigen Geschäften erzielt hat. Dies umfasst das Recht, zu fordern, dass solche Geschäfte als im Namen der Gesellschaft abgeschlossen gelten oder dass die aus diesen Geschäften resultierenden Vergütungen herausgegeben oder die Ansprüche auf diese Vergütungen abgetreten werden (§ 88 II AktG, § 113 HGB).

Beispiel: Ein Geschäftsführer hat während seiner Amtszeit ohne Wissen der GmbH Beratungsdienste für ein konkurrierendes Unternehmen erbracht und dafür Honorare erhalten. Die GmbH kann die Herausgabe dieser Honorare verlangen oder fordern, dass die Geschäfte, aus denen diese Honorare resultieren, als im Namen der GmbH durchgeführt betrachtet werden.

VI. Empfehlungen für GmbH-Geschäftsführer und Unternehmensverantwortliche

1. Klarheit über die gesetzlichen Grundlagen

  • Verstehen Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen des Wettbewerbsverbots gemäß § 117 HGB und § 3 I Nr. 2 GmbHG.
  • Beachten Sie, dass das Verbot direkt an die Organstellung gebunden ist und auch nach der Amtszeit unter bestimmten Bedingungen fortbestehen kann.

2. Vermeidung von Interessenkonflikten

  • Halten Sie sich strikt an die definierten Geschäftsfelder der GmbH und vermeiden Sie jede Form von konkurrierenden Tätigkeiten.
  • Suchen Sie bei Unsicherheiten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, bevor Sie potenzielle Geschäftschancen wahrnehmen.

3. Transparenz bei Beteiligungen

  • Differenzieren Sie zwischen unbedenklichen Minderheitsbeteiligungen und potenziell problematischen Mehrheitsbeteiligungen, die einen beherrschenden Einfluss ermöglichen.
  • Investitionen als stiller Gesellschafter oder Kommanditist sind in der Regel unproblematisch, solange kein Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen genommen wird.

4. Beachtung der Geschäftschancenlehre

  • Stellen Sie sicher, dass alle Geschäftschancen der Gesellschaft zur Verfügung stehen und nicht für persönliche Zwecke genutzt werden.
  • Offenlegung und Zustimmung der Gesellschafter sind unerlässlich, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

5. Umgang mit Verstößen

  • Seien Sie sich der möglichen rechtlichen Konsequenzen bewusst, die von Unterlassungsansprüchen bis hin zu Schadensersatzforderungen reichen können.
  • Bei schuldhaften Verstößen ist die Gesellschaft berechtigt, Schadensersatz und die Herausgabe erzielter Vorteile zu verlangen.

Fazit:

Die sorgfältige Beachtung des Wettbewerbsverbots und der damit verbundenen rechtlichen Anforderungen ist für GmbH-Geschäftsführer unerlässlich, um die Integrität und Loyalität gegenüber der Gesellschaft zu wahren. Indem Geschäftsführer ihre Pflichten kennen und umsetzen, können sie nicht nur rechtliche Fallstricke vermeiden, sondern auch das Vertrauen der Gesellschafter und Mitarbeiter stärken. 

Unternehmensverantwortliche sollten daher kontinuierlich über rechtliche Änderungen informiert sein und sicherstellen, dass die Managementpraktiken den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Dies gewährleistet, dass Sie in jeder Situation rechtlich abgesichert sind und Ihre Unternehmensinteressen bestmöglich vertreten werden.

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